21-6004

Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung (30 km/h) zwischen Kreuzung Pappelallee/Bärenallee und Unterführung (bez. Drs. 21-5597) Beschluss der Bezirksversammlung vom 08.09.2022 (Drs. 21-5781)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
08.12.2022
07.12.2022
17.11.2022
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständige Behörde wird gebeten, das Anliegen der Eingabe Drs. 21-5597 zu prüfen.

 

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung des Polizeikommissariats (PK) 37 wie folgt Stellung:

 

  1. Ausgangssituation / Lagebeschreibung

Die Hammer Straße ist eine Hauptverkehrsstraße. Es handelt sich um eine Ausfallstraße von und zur Bundesautobahn (BAB) 24 mit Zubringerfunktion zum Ring 2 und im weiteren Verlauf in Richtung City Nord und zum Flughafen. Sie wird deshalb von einer Vielzahl auch auswärtiger Verkehrsteilnehmer regelmäßig oder auch sporadisch genutzt. Darüber hinaus besitzt sie stadtteilverbindende Bedeutung zwischen den Stadtteilen Horn und Wandsbek.

Westlich der Hammer Straße befinden sich Gewerbeflächen, östlich befindet sich überwiegend Wohnbebauung.

In der Hammer Straße wurde zwischen Jüthornstraße und Bärenallee im Rahmen der Maßnahme „Aufhebung der Bahnübergänge Hammer Straße 1 + 2 sowie Herstellung der Ersatzanlagen“ das sogenannte Trogbauwerk (Freigabe am 18.11.2019) der Deutschen Bundesbahn erstellt.

Die zu Fuß Gehenden und Rad Fahrenden werden jeweils über einen ausreichend breiten Gehweg und Radweg parallel zur Fahrbahn etwas erhöht und durch Schutzgitter gesichert unter der Bahntrasse geführt.

Die Hammer Straße ist ab Wandsbeker Markstraße bis kurz vor dem Trogbauwerk zweispurig. In Höhe Rantzaustraße wird die Fahrbahn verengt (VZ 120 als Piktogramm auf der Fahrbahn) und der Verkehr einspurig unter der Bahntrasse durch das Trogbauwerk geführt. Die Linie X32 des HVV wird ohne Haltestelle in Richtung Wandsbek durch die Hammer Straße geführt.

In der Hammer Straße 36 befindet sich die Kita Luisito II.

 

  1. Bewertung

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Eine Verkehrsunfallauswertung für den Bereich Hammer Straße zwischen Pappelallee / Bärenallee und Claudiusstieg ergab bezüglich der Unfallursache Geschwindigkeit ein unauffälliges Unfalllagebild.

Eine vom 07.10.22-13.10.22 verdeckte Messung mittels eines Verkehrsstatistikgerätes (VSG) in der Hammer Straße Höhe Pappelallee ergab einen V-85-Wert von 49 km/h. Der V-85-Wert gibt an, welche Geschwindigkeit von 85 % der Kraftfahrzeugführer nicht überschritten wird und gilt als maßgebende Kerngröße für das Geschwindigkeitsniveau einer Straße. Das Geschwindigkeitsniveau gilt in der Hammer Straße somit als niedrig.

Dem PK 37 sind keine weiteren Beschwerdelagen bezüglich zu hoher Geschwindigkeiten bzw. vermehrtem Auftreten von sog. Autoposern bekannt und konnten auch keine diesbezüglichen Feststellungen treffen.

Die Querung der Hammer Straße ist an den Knoten Bärenallee/Pappelallee, Jüthornstraße, an der Einmündung Grenzknick und in Höhe des Asmusweg für zu Fuß Gehende als auch für Rad Fahrende gefahrlos an den dortigen Lichtzeichenanlagen möglich.

Die vorstehende Betrachtung führte zu dem Ergebnis, dass in der Hammer Straße keine Gefahrenlage erkennbar ist, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt.

 

Einer Gefahrenlage bedarf es gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO nicht bei innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen sozialen Einrichtungen wie Kindergärten.

Hier sind die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) zu beachten.

Das Vorfahrtsstraßennetz ist auf das zügige Vorankommen im Straßennetz ausgelegt und dient der Abwicklung sowie Bündelung der Verkehre. Straßen wie die Hammer Straße mit mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung dienen im besonderen Maße einer Bündelungsfunktion der Verkehre.

Tempo 30-Strecken bei mehrstreifigen Verkehrsführungen lassen befürchten, dass eine Verkehrsverlagerung auf Wohnnebenstraßen erfolgt. Daneben bedarf es an mehrstreifigen Verkehrsführungen einer näheren Betrachtung der Auswirkungen auf den auf den Strecken verkehrenden Bussen des ÖPNV. Daher kommt die Anordnung von Tempo 30 nach § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO bei mehrstreifiger Verkehrsführung in eine Richtung grundsätzlich nicht in Betracht.

Der Zugang zur Kita befindet sich nicht direkt an der Straße, sondern an der südlichen Stirnseite. Ein Parkplatz steht an der nördlichen Stirnseite zur Verfügung. Eltern und ihre Kinder gehen also an der der Straße abgewandten Rückseite des Gebäudes entlang zum Eingang.

 

  1. Fazit

Die vorstehende Betrachtung führt zu dem Ergebnis, dass in der Hammer Straße keine gemäß § 45 Absatz 9 StVO erforderliche Gefahrenlage erkennbar ist, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Die rechtlichen Voraussetzungen einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung liegen daher nicht vor.

 

Durch die Lage der Kita in der Hammer Straße 36 liegen die Voraussetzungen unter Beachtung der HRVV nicht vor, um eine Geschwindigkeitsreduzierung gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO anzuordnen.

 

Das zuständige PK 37 wird weiterhin die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten und Prioritätensetzungen vor Ort beobachten, begleiten und ggf. die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n