Eigentumsverhältnisse der Zentralen Omnibusbahnhöfe (ZOB) in Wandsbek Auskunftsersuchen vom 26.07.2023
Letzte Beratung: 06.11.2023 Hauptausschuss Ö 7.3
Die gesundheitlichen Gefahren des Rauchens sind hinlänglich bekannt, insbesondere auch jene durch das sogenannte „Passivrauchen“. Auch im öffentlichen Raum (wie z.B. an Haltestellen oder Spielplätzen) sind die Gefahren des Passivrauchens noch immer enorm. Über die gesundheitlichen Gefahren hinaus, stellt das Rauchen ein weiteres Problem für den effektiven Umweltschutz und die Sauberkeit des ZOBs durch achtlos weggeworfene „Kippen“ dar. Rauchfreie Bahnsteige sowie Spielplätze sind schon lange ein Beispiel für den Nichtraucherschutz im öffentlichen Raum. Bevor jedoch über ein mögliches Rauchverbot an den drei Wandsbeker Zentralen Omnibusbahnhöfen (ZOB) nachgedacht werden kann, müssen die Eigentumsverhältnisse der Standorte in Wandsbek-Markt, Rahlstedt und Poppenbüttel geklärt sein. Momentan ist dies nicht der Fall.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) antwortet wie folgt: 27.09.2023
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist Eigentümerin der drei genannten Zentralen Omnibusbahnhöfe (ZOB).
Gemäß Rahmenvertrag über Omnibus-Anlagen ist die Hamburger Hochbahn AG mit Sitz in der Steinstraße 20, 20095 Hamburg, Betreiberin der genannten ZOBs.
Bei den Flächen der genannten drei ZOBs handelt es sich um gewidmete öffentliche Wege. Hier gilt nicht das Hausrecht, sondern das Straßen- und Straßenverkehrsrecht.
Grundsätzlich kommt es in Betracht, den Betreiberunternehmen der ZOBs auf Antrag ein Sondernutzungsrecht an den jeweiligen Flächen einzuräumen, wodurch diese wiederum ein Hausrecht erlangen und ein Rauchverbot verhängen könnten. Sodann müsste das Betreiberunternehmen äußerlich und damit für Dritte erkennbar machen, auf welchen Flächen das Hausrecht besteht. Möglicherweise wären hierfür, je nach Anlage, bauliche Maßnahmen, wie etwa eine Umzäunung oder die Errichtung kleinerer Mauern, erforderlich. Ein Aushang müsste zudem auf das Hausrecht hinweisen. Unter welchen Vorausset-zungen und mit welchem Inhalt ein solches Sondernutzungsrecht eingeräumt werden kann, hängt allerdings vom Einzelfall ab.
Weiterhin könnte eine Regelung über ein Landesgesetz denkbar sein, z. B. über eine Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes. Ob eine Änderung tatsächlich in Frage kommen könnte und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt werden sollten, kann von der BVM aufgrund fehlender Ressortzuständigkeit nicht näher geprüft werden.
Es gibt derzeit keine rauchfreien ZOBs in Hamburg.
Soweit das Betreiberunternehmen ein Sondernutzungsrecht erlangt und auf dieser Grundlage ein Rauchverbot verhängt, obliegt es ihm, dieses auch durchzusetzen, wofür dann entsprechende Ressourcen zur Kontrolle vorhanden sein und eingesetzt werden müssten.
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.