21-8171

E-Scooter (bez. Drs. 7644) Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.10.2023 (Drs. 21-7795)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
18.01.2024
14.12.2023
Ö 14.29
Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständige Fachbehörde wird um Stellungnahme zu der Eingabe gebeten. Das Fachamt Management des öffentlichen Raumes wird zudem gebeten zu prüfen, ob der genannte Bereich als Grünfläche gilt.

 

 

Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM):

 

E-Scooter unterliegen wie private Fahrräder auch dem genehmigungsfreien Gemeingebrauch gemäß § 16 Absatz 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG). Hamburg erteilt daher den derzeit in der Stadt aktiven Anbietern von Mietfahrrädern und Miet-E-Scootern grundsätzlich keine Genehmigung zur Nutzung des öffentlichen Raumes.

 

Dennoch dürfen diese Fahrzeuge nicht verkehrsgefährdend oder -behindernd abgestellt werden. In den Fällen, in denen eine Gefährdung oder Behinderung durch die abgestellten Fahrzeuge vorliegt, werden durch die zuständigen Behörden bereits jetzt entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

 

Das Abstellen von E-Scootern in Grünanlagen ist gemäß der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in Hamburg grundsätzlich nicht erlaubt. Hamburg hat darüber hinaus im Rahmen einer Vereinbarung mit allen momentan in Hamburg aktiven E-Scooter-Sharing-Anbietern Verabredungen getroffen. Zu diesen gehört, dass Parkverbotszonen teilweise in Kombination mit extra eingerichteten Abstellflächen eingerichtet werden, in denen es für Nutzende technisch nicht möglich, die Miete für E-Scooter in Landschaftsschutzgebieten, Grün- und Naherholungsflächen sowie Parkanlagen, zu beenden. Auch der Eichtalpark ist bereits Teil einer Parkverbotszone. Ggf. kann die Rückgabe aufgrund von GPS-Ungenauigkeiten in den Randzonen des Eichtalparks trotz dessen möglich sein.

 

Die BVM nimmt die Beschwerde zum Anlass, die E-Scooter-Anbieter noch einmal auf die geschilderte Situation im Eichtalpark hinzuweisen und eine Ausweitung der Parkverbotszone im Umfeld der genannten Standorte zu überprüfen.

 

Alle vereinbarten Regelungen sind unter https://www.hamburg.de/bvm/elektro-tretroller/ abrufbar.

 

 

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

 

Grundsätzlich ist das Befahren der Grünanlagen mit E-Scooter nicht erlaubt. Ende 2022 wurde zwischen der FHH und den Verleihfirmen eine Vereinbarung u.a. zum Abstellen und der Nutzung der E-Scooter getroffen. In Parks und Grünanlagen, ebenso wie auf (Grün-)Flächen in Ufernähe, darf der Mietvorgang nicht beendet werden. Es sollten entsprechende Parkverbotszonen in die Systeme der Verleihfirma integriert werden. Fahrpausen bzw. zeitlich befristetes Abstellen von E-Scooter, bei denen die Miete weiterläuft, sind möglich.

Daher ist anzunehmen, dass an den Zufahrten der Parkanlagen und der Nähe zu der Schule viele Scooter einfach „liegengelassen“ werden.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

keine Anlage/n