21-6011.1

Anordnung Tempo 30 Strecke Kinderkrippe am Hummelsbütteler Weg 34 Auskunftsersuchen vom 25.10.2022

Antwort zu Anfragen

Letzte Beratung: 25.01.2023 Regionalausschuss Alstertal Ö 7.1

Sachverhalt

 

Zur großen Überraschung der FDP Fraktion Wandsbek sowie der Bürgerinnen und Bürger vor Ort ist seit kurzem ein Tempo 30-Verkehrszeichen am Hummelsbütteler Weg im Bereich der Kinderkrippe (Hummelsbütteler Weg 34/Eitnerweg) aufgestellt.

Das deutet darauf hin, dass entgegen den Aussagen vom PK 35 und der Verwaltung in der Sitzung des Regionalausschuss Alstertal im Januar 2022, dem eingebrachten Antrag der FDP Fraktion Wandsbek zur Einrichtung einer Tempo 30 Strecke könne nicht entsprochen werden (Drucksache 21-4624), nun doch eine Tempo 30 Strecke zur Sicherheit der Kinder angeordnet wurde.

 

Deshalb fragen wir die Verwaltung:

 

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) antwortet wie folgt:        08.11.2022

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) antwortet wie folgt:       01.12.2022

 

  1. Auf welchen rechtlichen Grundlagen wurde die Tempo 30-Strecke wann und von wem angeordnet?

 

BIS:

Die Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 35 ordnete die besagte Tempo 30-Strecke am 25.07.2022 gemäß § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) an.

 

  1. Was sind die Unterschiede in den jetzt gültigen Rechtsgrundlagen gegenüber der damaligen Haltung der Verwaltung, die erklären, warum nicht schon früher die Tempo 30 Strecke angeordnet werden konnte, beispielsweise zum Zeitpunkt unseres Antrages? Bitte die genauen Änderungen

a)      der rechtlichen Grundlage

 

BIS:

Die Einrichtung von Tempo 30-Strecken vor sozialen Einrichtungen ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) defi-niert. Diese wurden nach der letztmaligen Fortschreibung im Januar 2022 durch die Behör-de für Inneres und Sport erneut überprüft und überarbeitet. Im Zuge dessen kam es zu ei-ner erneuten Fortschreibung mit Datum 01.07.2022.

 

 

b)      sowie der daraus folgenden neuen Begründung zur Anordnung der Tempo 30 Strecke darstellen.

 

BIS:

Hierzu wird auf eine Änderung hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen auf den Bus-betrieb des ÖPNV verwiesen: „[…] Ebenso lassen diese keine negativen Auswirkungen auf den ÖPNV befürchten, so dass die Verträglichkeit zwischen Busbetrieb des ÖPNV und einer Tempo-30 Strecken Anordnung grundsätzlich als gegeben eingestuft wird. Eine Prü-fung im Einzelfall durch die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) und die Ver-kehrsbetriebe ist nicht erforderlich.“ Zuvor musste die Einrichtung aufgrund einer Bustak-tung von mindestens sechs Fahrten einer oder mehrerer Linien in wenigstens einer Fahrt-richtung abgelehnt werden.

 

 

  1. Bewirkt diese Änderung bzw. neue Bewertung der Rechtsgrundlage, dass vor mehr sozialen Einrichtungen Tempo 30-Strecken angeordnet werden können? Wenn ja, wodurch? Wenn nein, warum nicht?

 

BIS:

Ja, die Fortschreibung der HRVV führte dazu, dass vor weiteren sozialen Einrichtungen Tempo 30-Strecken angeordnet werden konnten. Die Gründe hierfür decken sich mit der Antwort zu Frage 2 b).

 

 

  1. Inwieweit spielt der für 2025 geplante 5-Minuten-Takt des HVV schon heute eine Rolle bei Anordnungen von Tempo 30-Strecken bzw. Tempo 30-Zonen?

 

BVM:

Zu unterscheiden sind Tempo-30-Zonen und Tempo-30-Strecken.

 

Hinsichtlich der Anordnung von Tempo-30-Zonen erfolgt eine regelhafte Abstimmung mit den Verkehrsbetrieben, da insbesondere die in Tempo-30-Zonen geltende Vorfahrtsregelung rechts-vor-links Auswirkungen auf den Busbetrieb hat. Hierbei werden sowohl bestehende als auch zukünftig geplante Buslinien mit in die Gesamtabwägung einbezogen.

 

Bei der Anordnung von Tempo-30-Strecken vor sensiblen Einrichtungen wie z.B. Schulen und Kindergärten gelten die Bestimmungen der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV). Für Straßen mit einstreifiger Verkehrsführung pro Fahrtrichtung wird in der aktuellen Fassung aufgeführt, dass eine Verträglichkeit zwischen Busbetrieb des ÖPNV und einer Tempo-30 Strecken Anordnung grundsätzlich als gegeben eingestuft wird. Für Straßen mit mehrstreifiger Verkehrsführung je Fahrtrichtung wird das Strategienetz des ÖPNV mit den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen und geplanten Buslinien bei Einzelfallbetrachtungen berücksichtigt.

 

 

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