Ammoniaktanks in Wandsbek - Die unbekannte Gefahr Auskunftsersuchen vom 06.10.2021
Letzte Beratung: 18.11.2021 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 15.3
Am 14. September 2021 ist bei Abbrucharbeiten auf einer Baustelle an der Bramfelder Chaussee ein Ammoniaktank beschädigt worden.
Offenbar war die Existenz des fest verbauten Tanks weder dem Abrissunternehmen mitgeteilt worden bzw. bekannt gewesen noch war dieser behördlich angemeldet.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) antwortet wie folgt: 15.11.2021
Vorbemerkung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Zuständigkeit der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlagen kommt nur dann in Betracht, wenn bestimmte Genehmigungsschwellen überschritten werden (Beispiel: Lagermengenschwelle für Ammoniak (NH3): mindestens 3 Tonnen). Darunter be-steht kein Genehmigungserfordernis und damit auch keine Zuständigkeit für die Genehmi-gung und Überwachung durch die BUKEA. Zudem hat die BUKEA keine Zuständigkeit für jegliche Lagerung von Gefahrstoffen. Kleinstanlagen/-mengen werden in der BUKEA nicht betreut bzw. erfasst.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die BUKEA das o.g. Auskunftsersuchen wie folgt:
BUKEA zu den Fragen 1 und 2:
Im Bezirk Wandsbek gibt es keine nach BImSchG genehmigten Lageranlagen für Ammoniak. Es wird darauf hingewiesen, dass Ammoniak auch häufiger als Kältemittel in gewerblichen Kühlanlagen Verwendung findet. Aus der Betriebsüberwachung hat die BUKEA Kenntnis über die Verwendung von 480 kg Ammoniak bei der Firma Nestlé. Aber auch für solche Kühlanlagen wäre die BUKEA nicht zuständig. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
BUKEA:
Das BImSchG regelt in § 5 Abs. 3 die Plichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die sich auch auf eine Betriebsstillegung erstrecken. Auf die Erfüllung dieser Pflichten wird im Rahmen der Stilllegung von Anlagen geachtet. Die Überprüfung geschieht beispielsweise durch Vorlage entsprechender Nachweise für die geordnete Entsorgung von Reststoffen.
Die Behörde für Inneres und Sport hat mitgeteilt, dass eine Begehung durch die Feuerwehr nicht stattfindet und dafür auch keine Zuständigkeiten bestehen.
keine Anlage/n
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