21-2177.01

Stellungnahme zum gemeinsamen Antrag SPD - GRÜNE betr. Kostenübernahme bei Umbenennungen von Straßen und Verkehrswegen

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
13.09.2022
Sachverhalt


 

Naziverstrickung, koloniale Ausbeutung, Mörder, Kriegsgewinnler. Noch immer sind viele Straßen in Hamburg und auch im Bezirk Harburg, mit Namen belastet, die absolut unangemessen sind. Mehr und mehr wird dies aufgearbeitet und der Druck auf Umbenennung wächst. Und das ist auch gut.

 

Allerdings werden die Anwohner:innen und Grundeigentümer:innen dieser Straßen oftmals allein gelassen mit dem daraus resultierenden Aufwand. Adressdaten müssen bei Ausweisen geändert, Grundbucheinträge angepasst, Versicherungen und Arbeitgeber:innen informiert werden. Eine Vielzahl von Behördengängen sind zu erledigen und Kosten müssen getragen werden.

 

Dabei ist es eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, mit den Altlasten unserer Geschichte sensibel umzugehen, die nicht den einzelnen Menschen überlastet werden darf.

Petitum/Beschluss


 

Die Behörde für Kultur und Medien wird aufgefordert, sich angemessen an den Kosten der Anwohner:innen und Eigentümer:innen von umzubenennenden Straßen und Verkehrswegen zu beteiligen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG    

Der Vorsitzende        

  15.06.2022

 

 

Die Behörde für Kultur und Medien nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:

 

 

Der Umgang mit Verkehrsflächen, die nach NS-belasteten Personen benannt sind, ist eine historische, politische und ethische Frage. Die BKM hat hierzu eine Expertenkommission aus Historikerinnen und Historikern sowie Politikerinnen und Politikern einberufen, die im März 2022 ihren Abschlussbericht vorgelegt hat. Die in dem Bericht der Kommission genannten Entscheidungs-kriterien für den Umgang mit NS-belasteten Straßennamen und die Empfehlungen der Kommission für eine Umbenennung in elf Fällen bilden die wissenschaftliche Grundlage der aktuellen und künftigen Maßnahmen des Senats und der Bezirke. In Abstimmung des Senats mit den Bezirken soll auch bei den anstehenden Umbenennungen ein möglichst einheitliches und transparentes Vorgehen sichergestellt werden.

Die Umbenennung einer Straße in Hamburg soll demnach dann erfolgen, wenn eine Ehrung in Form einer Straßenbenennung nicht haltbar ist, weil das Handeln der Person die heutigen Wertvorstellungen deutlich verletzt. Die Kommission hat dies für elf untersuchte Straßennamen festgestellt, darunter eine Straße im Bezirk Harburg (Albert-Schäfer-Weg). Die zuständige Behörde informiert über den Abschlussbericht der Kommission in den zuständigen Ausschüssen der Bezirksversammlungen.

Eine Umbenennung kann eine Belastung für die Anwohnerinnen und Anwohner darstellen. Eine Abfrage, ob und in welchen Umfang Privatpersonen und Gewerbetreibende durch eine Umbenennung betroffen sind, erfolgt durch das zuständige Bezirksamt. Das Bezirksamt informiert die Anwohnerinnen und Anwohner über die Änderung des Straßennamens und versendet an die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner einen Informationsbrief, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Aktualisierung des Personalausweises möglichst im nächstgelegenen Kundenzentrum erfolgen möge. Die Information der Kolleginnen und Kollegen im Kundenzentrum zum neuen Senatsbeschluss erfolgt innerhalb des Bezirksamtes. Auch neue Straßenschilder werden vom Bezirksamt erstellt.

Damit den Anwohnerinnen und Anwohnern in Bezug auf amtliche Gebühren keine Kosten entstehen, werden folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Bei der Umbenennung einer Verkehrsfläche wegen der Belastung des Namensgebers wird bereits seit einigen Jahren im Senatsbeschluss regelhaft ein Passus zur vollständigen Kostenfreiheit bei Verwaltungsgebühren für die notwendigen Ummeldungen der Anwohner aufgenommen. Senatsbeschlüsse werden im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht; dort findet sich bei Straßenumbenennungen dann der Hinweis, „dass auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren, die den Anliegern … im Zusammenhang mit der Umbenennung entstehen, verzichtet wird“.
  • Die Kundenzentren aktualisieren in diesen Fällen auf der Grundlage des Passus kostenfrei die Personalausweise der Anwohnerinnen und Anwohnern und stellen eine kostenlose aktuelle Meldebestätigung aus.
  • Gewerbebetriebe müssen für die Aktualisierung ihrer Adresse im Gewerberegister keine Gebühr zahlen.
  • Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern entstehen für die Änderung im Grundbuch keine Kosten, da die Änderung automatisch vom Katasteramt an das zuständige Grundbuchamt übermittelt wird.

Zudem gilt eine Übergangsfrist von drei bis neun Monaten zwischen den Senatsbeschluss und dessen In-Kraft-Treten.

Zumutbare Schritte zur Ummeldung bei privaten Kontakten wie beispielsweise Versicherungen oder Schulen sowie mögliche Kosten der Gewerbetreibenden für Firmenschilder verbleiben in der Verantwortung der Bürgerinnen und Bürger.

Als Assistenzeinheit der Senatskommission für die Benennung von Verkehrsflächen wird sich das Staatsarchiv mit den Bezirksamtsleitungen in Verbindung setzen, um zu klären, ob der Verzicht auf Verwaltungsgebühren für die Bezirke eine Belastung darstellt.

 

 

gez. Heimath

 

 

 

f.d.R.

Riechers

 

.