21-1912.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Festsetzung Ruhige Gebiete und Ruheinseln in Süderelbe

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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10.05.2023
12.04.2023
22.06.2022
Sachverhalt


 

Im Rahmen der Umsetzung der Lärmaktionsplanung (LAP) der Freien und Hansestadt Hamburg wurden weitere Maßnahmenschwerpunkte umgesetzt. So wurden hamburgweit zum Erhalt leiser Bereiche, „Ruhige Gebiete und Ruheinseln", festgesetzt.

 

Für den Bereich Süderelbe wurden die Neugrabener- und Fischbeker Heide als „ruhiges Gebiet“ und die Waldfrieden-Siedlung als „Ruheinseln“ festgelegt. Damit verbunden sind auch Einschränkungen in der Nutzung verbunden.

 

Leider geschah dieses weder mit öffentlicher Beteiligung, noch wurde der zuständige Regionalausschuss Süderelbe informiert oder einbezogen.

 

Nun stellen sich die Anwohner in der Waldfrieden-Siedlung und Besucher der Neugrabener- und Fischbeker Heide die Frage, was ist nach der Ausweisung der. Gebiete noch erlaubt und was nicht erlaubt ist.

Petitum/Beschluss


 

Die Verwaltung wird gebeten Vertreter:innen der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in den Regionalausschuss Süderelbe einzuladen, damit diese zu dem Sachverhalt berichten. Dieses soll möglichst in der gleichen Sitzung geschehen, in der sich die neuen Ranger für diese Gebiete im Ausschuss vorstellen (Drs. 21-1821). So kann die Thematik ganzheitlich betrachtet und diskutiert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg

Der Vorsitzende           09.05.2022

 

 

 

 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nimmt zu der Drs. SPD 21-1912 – Festsetzung Ruhige Gebiete und Ruheinseln in Süderelbe wie folgt Stellung:

 

 

das Bezirksamt Harburg wurde im Prozess der Lärmaktionsplanung als Teilnehmer der Facharbeitsgruppe beteiligt, die Darstellungen im Sachverhalt zum o.g. Beschluss sind daher nicht zutreffend.

 

Bereits im Rahmen der gutachterlichen Erstellung einer ersten Gebietskulisse 2015 waren die zuständigen Stellen der Bezirksämter intensiv eingebunden. Bei der Fortschreibung des Lärmaktionsplans (LAP) für Hamburg (Dritte Stufe) wurde in zehn Arbeitskreisen unter Beteiligung aller Fachämter für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt der Bezirksämter (als Multiplikatoren) auch die weitere Differenzierung der Ruhigen Gebiete diskutiert.

 

Für die Nutzung der Anwohnerinnen und Anwohner sowie Besucherinnen und Besucher sind in den Gebieten keine Einschränkungen zu erwarten. Die Gebiete sollen der Erholung der dienen.

 

Dies vorausgeschickt, nimmt die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

 

Eine Aufgabe und ein Ziel des LAP für Hamburg (Dritte Stufe) ist die Vermeidung der Lärmzunahme in innerstädtischen Bereichen, in denen Erholungssuchende möglichst frei von Lärmbelästigungen „zur Ruhe kommen“ können, unter Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus sowie bei Erhalt und Steigerung der Lebensqualität.

Aufbauend auf den Gutachtenergebnissen aus 2015 wurden die potentiellen Flächen behördenübergreifend intensiv geprüft. Hierbei wurden über den Prüfkatalog des Gutachters hinaus folgende Aspekte berücksichtigt:

 

  • Berücksichtigung bekannter Planungen und Entwicklungspotentiale:

Bei der Flächenauswahl wurde ein Augenmerk darauf gelegt, dass diese Flächen nicht in naher Zukunft zu Konflikten mit schon bekannten Planungen führen oder aufgrund schon bekannter Entwicklungspotentiale in absehbarer Zeit direkt wieder in Frage gestellt werden müssten. Deshalb wurden avisierte Straßen- und Schienenstreckenplanungen, langfristige Bauflächenpotentiale und Siedlungsränder mit Arrondierungsmöglichkeiten berücksichtigt.

 

  • Allgemein zugängliche Flächen, die in ihrer Gesamtheit als Ruheort erlebbar sind:

In Hamburg gibt es viele Flächen, die zwar ruhig sind, aber keine Qualität als allgemein zugänglichen Aufenthaltsort entfalten. So gibt es viele Fußwege in schmalen Grünzügen entlang von Gewässern, die ab vom Straßenlärm als ruhige Wege, aber halt nur als Verbindungswege genutzt werden. Aus diesem Grund wurden auch Kleingartenanlagen oder „Siedlungen im Grünen“ bei der Flächenauswahl ausgeschlossen. Die Gartenparzellen bzw. Grundstücke an sich sind private Flächen, die Wege dazwischen dienen der Verbindung. Auch bei Grün- und Landwirtschaftsflächen wurde die Zugänglichkeit und Aufenthaltsqualität detailliert betrachtet. So wurden Flächen mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung (z.B. Gewächshäusern) oder ohne öffentliche Durchwegung (private landwirtschaftliche Wege, nicht zugängliche Schutzgebiete) ausgenommen.

 

  • Emittierende Nutzungen in der Nachbarschaft

Bei der Gutachtenerstellung konnten aufgrund des groben Rasters nicht alle Nutzungen in der Nachbarschaft der identifizierten Flächen erfasst werden. So wurden nun detailliert die Nutzungen im Umfeld geprüft. Im Fokus standen dabei Sportanlagen, Nutzung als Veranstaltungsorte, Industrie- und Gewerbegebiete.

 

Diese beiden Gebietstypologien wurden wie folgt definiert:

 

Ruhiges Gebiet:

 

- LDEN < 50 dB(A) (jede Lärmquelle für sich betrachtet)

- Mindestgröße 50 ha

- Abwägungsrelevant bei Bauleitplanverfahren nach Baugesetzbuch und Planverfahren nach sonstigem Fachplanungsrecht, Übernahme in das Flächennutzungsplan-Beiblatt „Nachrichtliche Übernahmen, Kennzeichnungen und Vermerke“

 

Ruheinseln:

 

- LDEN < 65 dB(A) (je Lärmquelle IED-/Hafenanlagen, Straße und Schiene)

- LDEN < 50 dB(A) (Flugverkehr)

- Mindestgröße 5 ha

- Diese Flächen sind keine Ruhigen Gebiete im Sinne der ULR. Da jedoch auch kleinere Flächen von der Bevölkerung genutzt werden, um „Ruhe zu finden“, werden diese im LAP gekennzeichnet.

 

15 Flächen wurden als Ruhiges Gebiet mit Senatsbeschluss vom 23.11.2021 festgesetzt und 29 Flächen als Ruheinseln gekennzeichnet. Dabei stieg, als ein Ergebnis der online-basierten Bürgerbeteiligung vom 25. Mai bis 25. Juni 2021, die Zahl der Ruheinseln von 26 auf 29.

 

gez. Heimath

f.d.R. Kaidas