20-4381.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Bahn-Kreuzungsbauwerk Meckelfeld - Mehr Lärmschutz für Rönneburg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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21.10.2019
15.04.2019
Sachverhalt

In der Stadtplanungsausschusssitzung am 7. Januar 2019 haben die Deutsche Bahn AG und der von ihr wegen der Lärmimmissionen beauftragte Gutachter den Stand der Planung des neuen Kreuzungsbauwerks Meckelfeld auf der Bahnlinie Hamburg – Hannover zur besseren Anfahrbarkeit des Rangierbahnhofs Maschen vorgestellt.

 

Hierbei hat der beauftragte Gutachter erläutert, dass bei den Untersuchungen der Lärmimmissionen festgestellt wurde, dass auf Hamburger Seite lediglich 9 Gebäude im Bereich der Straßen Vogteistraße, An der Eiche, Reller und Rellerstieg die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Lärmschutz nach den bundesimmissionsschutzrechtlichen Regelungen erfüllen, da sie bereits jetzt einem nächtlichen Lärmpegel von mindestens 60 db/A ausgesetzt sind und dieser Lärmpegel durch die Baumaßnahme noch gesteigert wird. Die Eigentümer dieser Gebäude haben somit Anspruch darauf, dass lärmmindernde Maßnahmen getroffen werden, die den Lärmpegel ihrer Objekte auf 49 db/A nachts mindern.

 

Sämtliche anderen Gebäude in dem Bereich dieser Straßen sind zwar auch einem hohen Lärmpegel von mehr als den nach Gesetz zulässigen 49 db/A nachts ausgesetzt, der durch die Baumaßnahme auch noch gesteigert wird. Einen Anspruch auf Lärmschutz haben sie nach den Ausführungen der Bahn und ihres Gutachters jedoch nicht, da der bisherige Lärmpegel unter 60 db/A liege.

 

Der Gutachter hat weiter ausgeführt, dass als aktive Lärmminderungsmaßnahme etwa 550 m Lärmschutzwände oder aber passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden, wie lärmmindernde Fenster in Betracht kommen. Da allerdings nur 9 Gebäude die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Lärmschutz erfüllen, sei im Rahmen der Abwägung eine 1,6 Mio. teure Lärmschutzwand unverhältnismäßig, da die Kosten weit über denen von passiven Lärmschutzmaßnahmen an den einzelnen Gebäuden liegen. Lärmschutzwände werde es daher nur auf niedersächsischem Gebiet geben.

 

So würden nur die Eigentümer der 9 Gebäude Lärmschutz erhalten, während sich die Lärmimmissionen für alle anderen Grundstücke deutlich verschlechtern würden. Beim Bau einer Lärmschutzwand würden nicht nur die betroffenen 9 Gebäude lärmtechnisch besser gestellt sondern die Lärmimmissionen für alle Bewohnerinnen und Bewohner der Gegend gegenüber dem jetzigen Zustand deutlich verringert.

 

 

Petitum/Beschluss


Die Bezirksversammlung fordert die zuständige Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation auf, unverzüglich Gespräche mit der Deutsche Bahn AG aufzunehmen mit dem Ziel, dass auch auf Hamburger Gebiet im Bereich des neu zu errichtenden Kreuzungsbauwerks die aufgezeigten 550 m Lärmschutzwände aufgestellt werden, damit nicht nur diejenigen, die einen rechtlichen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen haben, eine Lärmminderung erhalten sondern auch alle anderen Anwohnerinnen und Anwohner, deren Lärmpegel bereits jetzt deutlich über den geltenden Grenzwerten liegen.

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg      19.03.2019

Vorsitzende

 

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation dem zum  Antrag der SPD-Fraktion (Drs. 20-4381) wie folgt Stellung:

 

Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verkehrslärmschutzverordnung) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Verkehrslärmschutzverordnung bestimmt die Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen.

Grundsätzlich besteht ein Vorrang von aktiven Schallschutzmaßnahmen gegenüber passiven. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Zu welchem Zeitpunkt dann eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42/97 -, BVerwGE 110, 370-393, Rn. 51 ff.; BVerwG, Beschluss vom 09. Januar 2006 - 9 B 21/05 -, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20/11 -, Rn. 32).

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation ist mit der Deutschen Bahn AG (DB AG) in Kontakt getreten. Die DB AG nimmt die Einwände der Bürgerinnen und Bürger sehr ernst, sieht derzeit jedoch keine Möglichkeit, dem geäußerten Wunsch nach aktivem Schallschutz in dem angesprochenen Bereich nachzukommen. Aus dem Schall- und Erschütterungsgutachten gehe hervor, dass nur ein kleiner Teil des Stadtteils Rönneburg (Bereich um die Straße Reller) von der Maßnahme betroffen sei. Der Anspruch auf Lärmschutz werde in diesem Bereich durch passive Maßnahmen eingehalten (z.B. Schallschutzfenster), da aktiver Lärmschutz in einem solch kleinen Bereich wirtschaftlich unverhältnismäßig sei.

 

Der Senat hat sich für den Erlass des Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz) eingesetzt. Hinsichtlich des Lärmschutzes wird es sich positiv auswirken, dass nach diesem Gesetz mit Beginn des Netzfahrplans 2020/2021 am 13. Dezember 2020 das Fahren oder Fahrenlassen von Güterzügen, in die laute Güterwagen eingestellt sind, auf dem deutschen Schienennetz verboten ist. Hiervon werden auch die Anwohner im Stadtteil Rönneburg profitieren.

 

 

Gez. Rajski

 

F.d.R. Martens