21-2467.01

Stellungnahme zum Antrag FDP-Fraktion betr.: Querung über die Waltershofer Straße für den Radverkehr jeweils nur in der ersten Hälfte zulässig

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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17.01.2023
Sachverhalt

An der Einmündung der Waltershofer Straße in die Cuxhavener Straße befindet sich eine Ampelanlage, auch für den Fußgänger- und Radfahrverkehr, zur Querung der Waltershofer Straße. Allerdings befindet sich das Bild für Fahrräder jeweils nur auf dem ersten Lichtzeichen, für die zweite Hälfte der Querung, von der Mittelinsel bis zur gegenüberliegenden Straßenseite, gibt es jeweils nur eine Fußgängerampel. Dies bedeutet, Fahrräder dürfen nur bis zur Mitte fahren, ab der Mitte muss zu Fuß gegangen und das Fahrrad geschoben werden. Sollte dies so nicht gemeint sein, sind die Verkehrszeichen nicht eindeutig und sollten irritationsfrei gestaltet werden.

Petitum/Beschluss

Die Verwaltung wird aufgefordert, die Polizei um Auskunft zu bitten, warum jeweils nur die erste Hälfte der Querung der Waltershofer Straße an der Einmündung in die Cuxhavener Straße mit Fahrrädern befahren werden darf. Über das Ergebnis kann schriftlich berichtet und im Ausschuss für Mobilität beraten werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG    

Der Vorsitzende        

  13.12.2022

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:

 

 

1. Vorbemerkung

Der Knoten Cuxhavener Straße / Waltershofer Straße befindet sich nach Auskunft der Tiefbauabteilung des Bezirksamtes Harburg aktuell in einem Zwischenzustand. Die Markierungen sind

deshalb zum Teil in Gelb ausgeführt. Die Führung der Radfahrenden im Knoten ist davon ebenfalls betroffen.Im endgültigen Zustand wird der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt und die Querung über dieFurt wird den zu Fuß Gehenden vorbehalten sein.

 

2. Stellungnahme

Radfahrende, welche die Waltershofer Straße an der Lichtzeichenanlage (LZA) queren, haben

eine durchgehend markierte, in beide Richtungen befahrbare Furt. Eine ausreichend große Aufstellmöglichkeitin der Mitte der Fahrbahn ist hier für Radfahrende nicht vorhanden.

Die Streuscheiben in den Signalen wurden in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen, Brückenund Gewässer (LSBG) bewusst gewählt, um zu verhindern, dass der Radfahrende bei Rot zeigender LZA in der zweiten Hälfte der Querung in der Mitte stehen bleibt. Dies würde zu Konflikten mit abbiegenden Fahrzeugen führen, da die Schleppkurven größerer Fahrzeuge den Aufstellbereich der Radfahrenden überschneiden.

Die Signalisierung wurde dahingehend angepasst, dass die jeweils ersten Signale auch die erforderlichen Räumzeiten für die zweite Querung der Fahrbahn beinhalten. Radfahrende können, wenn sie bei Grün zeigendem Signal auf der Mittelinsel am Fahrbahnrand starten, gefahrlos ihren Weg über die gesamte Furt fortsetzen.

 

 

3. Schlussbemerkung

Die gegebenenfalls Rot zeigende LZA an den äußeren Signalgebern müssen Radfahrende seit

dem 01.01.2017 gemäß § 37 (2) Nr. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht mehr beachten. Ein Verbot der Weiterfahrt ergibt sich daraus aus hiesiger Sicht nicht.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist eine Änderung der Streuscheiben in den jeweils äußeren Signalen aus Sicht von VD 52 ohne bauliche Anpassungen nicht möglich, da die hierfür erforderliche Aufstellfläche derzeit nicht vorhanden ist.

 

 

gez. Heimath

 

f.d.R.

Riechers

 

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