21-0970.01

Stellungnahme zum Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Freizeitnutzung des Moorburger Berges

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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09.03.2021
12.01.2021
Sachverhalt

Die Flächen des sog. Moorburger Berges sind unter der Verwaltung der HPA. Hier gibt es für Anwohner*innen die Möglichkeit spazieren zu gehen oder Sport zu treiben.

Es fehlen jedoch ausreichend Ruhemöglichkeiten in Form von Parkbänken. Auch Sportgeräte, etwa in der Art eines Trimm-Dich-Pfades oder Fitnessparcours, könnten die Aufenthaltsqualität in dem Erholungsgebiet weiter erhöhen.

Des Weiteren verbietet die HPA das Radfahren im Gebiet und die Nutzung der Sandwege durch Pferdeberitt.

Es gibt über 50 Reiter*innen in Moorburg, die kaum Möglichkeiten zum Ausreiten in der Natur haben und dadurch gezwungen sind, die öffentlichen Wege zu nutzen.

Dadurch ergibt sich eine erhöhte Gefahr für Verkehrsteilnehmer*innen und die Reiter*innen selbst, obwohl es durch den künstlich geschaffenen Moorburger Berg ein geeignetes Naherholungsgebiet gäbe.

Petitum/Beschluss

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird aufgefordert, auf die HPA einzuwirken, dass sie

-        für mehr Ruhemöglichkeiten in Form von Parkbänken an den Wanderwegen im Gebiet des Moorburger Berges zu sorgen,

-        für die verbesserte Freizeitnutzung Sportgeräte in Form der üblichen Trimm-Dich-Pfade im Erholungsgebiet aufzustellen,

-        teilweise Sandwege im Gebiet des Moorburger Berges für den Reitsport freizugeben, um den Bedürfnissen der hohen Anzahl an Reiter*innen in Moorburg und Umgebung gerecht zu werden sowie

-        die Wege im Gebiet für den Radverkehr freizugeben.

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG 

DER VORSITZENDE

         20. November 2020

           

 

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation nimmt zu dem Antrag GRÜNE (Drs. 21-0970) auf Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt Stellung:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich der sogenannte „Moorburger Berg“ planungsrechtlich im Hafenerweiterungsgebiet der Zone I befindet und es sich nicht um einen natürlich gewachsenen Hügel oder eine Landschaftsanlage handelt. Vielmehr handelt es sich um ein ehemaliges Entwässerungsfeld und damit um ein technisches Bauwerk, auf dem im Rahmen der Hafenerweiterung Altenwerder belastete Böden eingelagert wurden. Aufgrund der enthaltenen Altlasten verfügt das Bauwerk über eine zwingend zu erhaltende Deckschicht. Obwohl es sich um ein technisches Bauwerk auf Privatgelände handelt, ermöglicht die HPA den Fußgängerinnen und Fußgängern den Zugang und hat bereits an drei markanten Punkten Parkbänke aufgestellt, die in diesem Zusammenhang erforderliche Infrastruktur geschaffen und kümmert sich laufend um die Instandhaltung der Parkbänke sowie des nichtöffentlichen Wegenetzes.

 

 

Zu Spiegelstrich 1 und 2:

 

Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung von Parkbänken und Sportgeräten gemäß Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) keine Bedenken. Dies kann befristet einem Dritten auf Antrag grundsätzlich gestattet werden. Voraussetzung ist die Abstimmung der jeweiligen Standorte und ein die Nutzungsbedingungen regelnder Vertrag mit der HPA. Beim Aufstellen des Stadtmobiliars ist zu beachten, dass die Deckschicht stets zu erhalten ist. Der Antragsteller hat sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem aufgestellten Stadtmobiliar zu beachten (Anschaffungskosten, Prüfungen und Wartungskosten, sowie ggf. Folgekosten durch Vandalismus, Reinigungskosten, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Abfallbehältnissen, Entsorgungskosten für Böden, Beschilderungskosten etc.). Sobald die Flächen einer hafenkonformen Entwicklung zugeführt werden, hat der für die Anlagen verantwortliche Dritte den fristgerechten Rückbau zu veranlassen und zu finanzieren.

Seitens der HPA ist keine weitere Stadtmöblierung in Form von zusätzlichen Parkbänken oder Sportgeräten vorgesehen. Das Aufstellen und die Instandhaltung einer solcher Anlage dient keinen Hafenzwecken, ist dementsprechend im Hafengebiet nicht vorgesehen.

 

 

Zu Spiegelstrich 3 und 4:

 

Das Reiten auf Rad- und Fußwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Verkehrssicherungstechnisch ist eine durchgängige Radwegenutzung auf dem Hügel aufgrund teils zu geringer Breiten der Wege von weniger als 2,50 m nicht möglich.

 

Bei einer Nutzung durch Radfahrerinnern und Radfahrer und Reiterinnen und Reiter besteht die Gefahr, dass die Oberfläche des Erdwalls durch eine starke, dauerhafte mechanische Beanspruchung beschädigt wird. Dies hätte negative Auswirkungen auf die zwingend zu erhaltende Deckschicht einschließlich der inzwischen hochwertigen Naturausstattung.

 

Der „Moorburger Berg“ ist vom Neuen Altenwerder Hauptdeich umfasst. Die öffentliche Hochwasserschutzanlage ist somit immer zu queren. Diese ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Zudem findet dort Baustellenverkehr statt und die Deichverteidigungsstraße wird für Baggerguttransporte benötigt. Darüber hinaus unterliegen öffentliche Hochwasserschutzanlagen aufgrund ihrer Funktion einem besonderen Schutz. Jede anderweitige planmäßige Nutzung der öffentlichen Hochwasserschutzanlage hat sich dem Anlagenzweck des Hochwasserschutzes für die Freie und Hansestadt Hamburg unterzuordnen, muss von der Wasserbehörde der HPA vorab genehmigt werden und zieht eine Verkehrssicherungspflicht nach sich. Daher kann keine Ausweisung der vorhandenen Wege als Reit- und Radwege erfolgen.

 

 

gez. Heimath

 

 

 

f.d.R.

Hille