Stellungnahme zum Antrag CDU betr. Beseitigung von Missständen Moorstraße 19
Letzte Beratung: 11.02.2025 Hauptausschuss Ö 3.1
Das verfallende ehemalige Hotel "Schweizer Hof" in der Moorstraße 19 ist seit langem ein Schandfleck im Harburger Innenstadtbereich. Die rechtliche Handhabe des Bezirks gegenüber dem Eigentümer ist inhaltlich umstritten. In der Vergangenheit sind die unhaltbaren Zustände nicht behoben worden.
Seit einiger Zeit hat sich dort auch noch Müll in nicht unerheblichem Maße angesammelt. Es handelt sich um ein Waschbecken, eine grosse Tischplatte, weitere Möbelteile und Umverpackungen. Der Müllhaufen reicht bis in den Eingangsbereich des Gebäudes. Offenbar will der Eigentümer den Müll nicht beseitigen oder hat kein Interesse an der Herstellung ordnungsgemäßer Zustände.
Die Bezirksversammlung beschließt:
Das Bezirksamt möge den Eigentümer des Gebäudes unter Bezugnahme auf § 76
Abs. 2 der Hamburgischen Bauordnung umgehend auffordern,
a) den Müll im Eingangsbereich innerhalb kurzer Frist zu entfernen.
b) Soweit dieses nicht geschehen sollte, möge das Bezirksamt den Müll auf Kosten des Eigentümers entfernen lassen.
c) Nach der Müllentsorgung möge der Eingangsbereich des Gebäudes ggf. so verschlossen werden, dass ein Abladen von Müll nicht mehr möglich ist.
Hamburg, am 12.02.2024
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
30. Januar 2025
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu dem Antrag der CDU-Fraktion(Drs. 21-3636) wie folgt Stellung:
Zu a und b:
Die Verwaltung ist in der Sache in der Vergangenheit regelmäßig tätig gewesen. Zuletzt ist der Eigentümer durch die für den Vollzug des Abfallrechts im Bezirk zuständige Stelle mit Schreiben vom 13.02.24 aufgefordert worden, die Abfallablagerungen zu beseitigen. Dem wurde nachgekommen. Eine Entfernung durch das Bezirksamt ist insoweit nicht erfolgt. Ein weiteres Verwaltungsverfahren auf abfallrechtlicher Grundlage wurde nicht geführt.
Sofern erneute Abfallablagerungen festgestellt werden, ist jeweils ein neues Verfahren zu führen. Da im Stellungnahmezeitraum zu diesem Antrag erneut Abfall vorgefundenen wurde, werden entsprechende Schritte erneut eingeleitet. Eine laufende Überwachung der privaten Liegenschaft kann durch dasBezirksamt allerdings nicht geleistet werden.
Zu c.:
Ein bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 76 HBauO steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, die nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, insoweit eine auf sachlichen Erwägungen beruhende Ermessensentscheidung zu fällen. Bei den von der Bauaufsichtsbehörde zu treffenden Entscheidungen sind in jedem Falle der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlungs-grundsatz zu beachten. Insbesondere kann der Eigentümer nicht aufgefordert werden, den Eingangsbereich des Gebäudes durch provisorische Maßnahmen zu verschließen.
Auch auf abfallrechtlicher Grundlage kann ein Verschließen des Eingangsbereiches nicht gefordert werden.
i.V. Queckenstedt
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