Gemeinsamer Antrag SPD - GRÜNE zu 21-3452 betr. Frauenschutz
Auf der Basis des Konzeptes zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Menschenhandel und Gewalt in der Pflege, Drs. 20/10994, und dem dazugehörigen Bericht zur Umsetzung, Drs. 21/19677, sowie vor den Verpflichtungen des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbulkonvention) fördert die Sozialbehörde in Hamburg Schutzplätze, zu denen sowohl Plätze in Frauenhäusern, als auch in Schutzwohnungen zählen, und baut diese kontinuierlich aus (vgl. insoweit Drs. 21/19677). Diese Plätze stehen von Gewalt betroffenen Frauen und deren Kindern grundsätzlich hamburgweit zur Verfügung. Die Aufnahme von schutzsuchenden Frauen erfolgt in Hamburg zentral über die Zentrale Notaufnahme der der Hamburger Frauenhäuser, die rund um die Uhr erreichbar ist.
Grundsätzlich werden Instrumente und Mechanismen, wie sie z.B. das Gewaltschutzgesetz eröffnet, begrüßt, die eine Wegweisung des Täters nach sich ziehen und einen Verbleib der betroffenen Frauen und ihrer Kinder in dem vertrauten Umfeld ermöglichen. Nach der bisherigen Erfahrung sind die Betroffenen jedoch oftmals, wenn sie die Wohnung aus Schutzgründen verlassen müssen, in der Nähe des alten Wohnortes entweder durch den Täter oder dessen Familien- oder Bekanntenkreis gefährdet, so dass schon deshalb ein Verbleib in Wohnortsnähe nicht angezeigt ist. Dies gilt auch für Kinder, die mit der Mutter aus der Gewaltsituation fliehen. Dem Täter bekannte Aufenthalte, wie Schule oder Kindertagesstätten, können zu ungewünschten Kontakten und weiteren Gewalteskalationen führen. Vor diesem Hintergrund sind die Adressen der Hamburger Frauenhäuser geschützt und nicht öffentlich zugänglich.
Hinzu kommt, dass eine hamburgweite Belegungsmöglichkeit erforderlich ist, um möglichst allen Schutzsuchenden Frauen diesen auch gewähren zu können. Regionale Plätze freizuhalten, während Frauen abgewiesen werden müssten, entspricht weder den Vorgaben des Opferschutzkonzeptes noch der Istanbulkonvention.
(siehe Antwort zu Drucksache - 22-2387.2, Bezirksversammlung Hamburg-Mitte)
Die in Drucksache 21-3452 angeführte Norm des SGB VIII § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Dennoch handelt es sich um ein wichtiges Hilfeinstrument, wenn Eltern in Notsituationen nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu betreuen. Hier ist eine wohnortnahe Betreuung sinnvoll, um die Kinder in ihrem sozialen Umfeld belassen zu können. Dies ist in der Regel jedoch nicht mit einer häuslichen Gewaltsituation verbunden, so dass wohnortnahe Betreuung ohne Gefährdung möglich ist.
Das Präsidium der Bezirksversammlung Harburg wird gebeten, Vertreter:innen der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration in den Ausschuss für Soziales, Integration, Gesundheit und Inklusion einzuladen, um über das Konzept zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Menschenhandel und Gewalt in der Pflege zu berichten. Dabei ist auch über den Bedarf an, Bestand und geplanten Ausbau von Schutzeinrichtungen, sowie der Unterbringung von begleitenden Kindern zu berichten.
Ferner soll über Möglichkeiten wohnortnaher Betreuung in Anwendbarkeit von SGB VIII § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen - auch im speziellen Blick auf Harburg und Süderelbe - berichtet werden.