21-3483.01

Stellungnahme zum Thema "Gewalt in der Pflege" in Bezug auf den Gemeinsamen Antrag SPD - GRÜNE zu 21-3452 betr. Frauenschutz

Gemeinsamer Antrag

Letzte Beratung: 03.03.2025 Ausschuss für Soziales, Integration, Gesundheit und Inklusion Ö 4.1

Sachverhalt


Auf der Basis des Konzeptes zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Menschenhandel und Gewalt in der Pflege, Drs. 20/10994, und dem dazugehörigen Bericht zur Umsetzung, Drs. 21/19677, sowie vor den Verpflichtungen des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbulkonvention) fördert die Sozialbehörde in Hamburg Schutzplätze, zu denen sowohl Plätze in Frauenhäusern, als auch in Schutzwohnungen zählen, und baut diese kontinuierlich aus (vgl. insoweit Drs. 21/19677). Diese Plätze stehen von Gewalt betroffenen Frauen und deren Kindern grundsätzlich hamburgweit zur Verfügung. Die Aufnahme von schutzsuchenden Frauen erfolgt in Hamburg zentral über die Zentrale Notaufnahme der der Hamburger Frauenhäuser, die rund um die Uhr erreichbar ist.

Grundsätzlich werden Instrumente und Mechanismen, wie sie z.B. das Gewaltschutzgesetz eröffnet, begrüßt, die eine Wegweisung des Täters nach sich ziehen und einen Verbleib der betroffenen Frauen und ihrer Kinder in dem vertrauten Umfeld ermöglichen. Nach der bisherigen Erfahrung sind die Betroffenen jedoch oftmals, wenn sie die Wohnung aus Schutzgründen verlassen müssen, in der Nähe des alten Wohnortes entweder durch den Täter oder dessen Familien- oder Bekanntenkreis gefährdet, so dass schon deshalb ein Verbleib in Wohnortsnähe nicht angezeigt ist. Dies gilt auch für Kinder, die mit der Mutter aus der Gewaltsituation fliehen. Dem Täter bekannte Aufenthalte, wie Schule oder Kindertagesstätten, können zu ungewünschten Kontakten und weiteren Gewalteskalationen führen. Vor diesem Hintergrund sind die Adressen der Hamburger Frauenhäuser geschützt und nicht öffentlich zugänglich.

Hinzu kommt, dass eine hamburgweite Belegungsmöglichkeit erforderlich ist, um möglichst allen Schutzsuchenden Frauen diesen auch gewähren zu können. Regionale Plätze freizuhalten, während Frauen abgewiesen werden müssten, entspricht weder den Vorgaben des Opferschutzkonzeptes noch der Istanbulkonvention.

(siehe Antwort zu Drucksache - 22-2387.2, Bezirksversammlung Hamburg-Mitte)

Die in Drucksache 21-3452 angeführte Norm des SGB VIII § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Dennoch handelt es sich um ein wichtiges Hilfeinstrument, wenn Eltern in Notsituationen nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu betreuen. Hier ist eine wohnortnahe Betreuung sinnvoll, um die Kinder in ihrem sozialen Umfeld belassen zu können. Dies ist in der Regel jedoch nicht mit einer häuslichen Gewaltsituation verbunden, so dass wohnortnahe Betreuung ohne Gefährdung möglich ist.

Petitum/Beschluss


Das Präsidium der Bezirksversammlung Harburg wird gebeten, Vertreter:innen der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration in den Ausschuss für Soziales, Integration, Gesundheit und Inklusion einzuladen, um über das Konzept zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Menschenhandel und Gewalt in der Pflege zu berichten. Dabei ist auch über den Bedarf an, Bestand und geplanten Ausbau vonSchutzeinrichtungen, sowie der Unterbringung von begleitenden Kindern zu berichten.

Ferner soll über Möglichkeiten wohnortnaher Betreuung in Anwendbarkeit von SGB VIII § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen - auch im speziellen Blick auf Harburg und Süderelbe - berichtet werden.



Stellungnahme der Sozialbehörde

Mit dem o.g. Antrag hat die Bezirksversammlung Harburg folgendes Anliegen dargestellt:

Sachverhalt:

Es wird um einen Bericht zum Thema „Gewalt in der Pflege“ r den Ausschuss für Soziales, Integration, Gesundheit und Inklusion der Harburger der Bezirks-versammlung gebeten.

Hintergrund ist, dass die Referentinnen, welche auf der Sitzung des Ausschusses am 13.01.2025 zum Thema „Gewalt gegen Frauen“ (siehe Drs. 21-3483 im Anhang) berichtet hatten, darauf hinwiesen, dass dieser Teilbereich organisatorisch innerhalb der Sozialbehörde anderweitig angebunden sei und sie daher nicht auskunftsfähig sei.

Der Ausschuss bittet daher um eine schriftliche Nachreichung zu diesem
Thema.

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) nimmt zu dem o. g. Beschlusses wie folgt Stellung:

Das Themenfeld „Gewalt in der Pflege“ ist von verschiedenen Perspektiven zu betrachten. Gewalt kann in diesem Bereich von pflegenden Personen als auch von den Pflegebedürftigen selbst ausgehen.

r den stationären Bereich ist gemäß §11 Nummer 4a Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) vorgeschrieben, dass jede Wohneinrichtungen auf der Grundlage eines Gewaltschutzkonzeptes geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch anwendet. Eine Überprüfung dieser Regelung findet im Rahmen der Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst Nord (MD) bzw. die Wohn-Pflege-Aufsichten (WPA) der Bezirke statt. Zusätzlich besteht für jeden Pflegebedürftigen oder Angehörigen, als auch Mitarbeitenden einer Wohneinrichtung die Möglichkeit sich bei den WPA zu melden, sollte es zu Situationen gekommen sein, die von einer externen Stelle betrachtet werden sollten. Außerdem sieht das HmbWBG eine jährliche Angehörigenbefragung in vollstationären Pflegeeinrichtungen vor. Ein Themenkomplex beschäftigt sich dabei auch mit dem Themengebiet der Gewalt. Die Ergebnisse der Befragung werden zeitgleich sowohl an die Einrichtungen als auch an die WPA gegeben, so dass sie die Möglichkeit haben bei Auffälligkeiten in diesem Bereich eine Anlassprüfung einzuleiten.

Auch in der eigenen Häuslichkeit kann es zu Gewaltsituationen kommen, die meist aufgrund von Überforderungsgefühlen entstehen. Seit Anfang 2024 besteht in Hamburg die Möglichkeit sich in derartigen Situationen rund um die Uhr an das Pflegenottelefon zu wenden und kurzfristige Unterstützung zu erhalten. Darüber hinaus sind auch ambulante Pflegedienste durch das HmbWBG dazu verpflichtet auf der Grundlage eines geeigneten Gewaltschutzkonzeptes zu arbeiten. Die Zuständigkeit zur anlassbezogenen Überprüfung von ambulanten Pflegediensten liegt bei der Zentralen Prüfstelle Ambulante Dienste (ZePAD).

Neben den WPA und der ZePAD ist das Beschwerdetelefon Pflege, welches bei den Pflegestützpunkten angesiedelt ist, ein möglicher Ansprechpartner. Ein Hinweis an das Beschwerdetelefon Pflege kann dann auch zur Überprüfung durch die WPA führen, sollte dies vom Beschwerdeführenden gewünscht sein.

Eine weitere Anlaufstelle bietet die Fachstelle „Pflege ohne Zwang“, welche über den Einsatz und mögliche Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen berät.


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