Gemeinsamer Antrag SPD - GRÜNE betr. Abstellflächen für E-Scooter im ÖPNV-Umfeld
Als Elektrokleinstfahrzeug (EKF) im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) werden in Deutschland seit 2019 Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h bis maximal 20 km/h bezeichnet. Diese werden auch als E-Scooter oder Elektroroller bezeichnet.
11,3 Millionen Fahrten mit Elektrorollern gab es im vergangenen Jahr in Hamburg. Das geht aus einer Antwort des Senats hervor, der sich auf Daten der vier Anbieter in der Hansestadt beruft. Im Rahmen der Mobilitätswende eigneten sich die Kleinstfahrzeuge insbesondere für kürzere Strecken etwa zur nächsten U- oder S-Bahn-Haltestelle und zurück nach Hause, also für die sogenannte erste und letzte Meile. Laut Bundesrecht ist es erlaubt, die Gefährte wie Fahrräder abzustellen. Das führt mitunter zur Kehrseite des Booms: Rücksichtslos geparkte oder umgefallene E-Scooter blockieren Fuß- und Fahrradwege und werden zu Stolperfallen. Gerade im Umfeld von Fern- und S-Bahnhöfen, aber auch größerer Busbahnhöfe und -umsteigestationen ist die Häufung von regelgerecht aber auch regelwidrig abgestellten Scootern offensichtlich.
Seit 2019 sind in Hamburg 34 fest definierte Abstellflächen eingerichtet worden, auf denen die Roller wieder abgegeben werden müssen, um die Miete zu beenden; in der Zone um diese Fläche herum ist das nicht möglich. Die meisten dieser Flächen befinden sich laut Senatsauskunft in den Bezirken Mitte, Altona und Eimsbüttel. Im Bezirk Harburg gibt es einen einzigen fest definierten Abstellplatz am Bahnhof Hamburg-Harburg.
Das Präsidium der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende dafür einzusetzen, dass besonders an den S-Bahn-Stationen, aber auch an stark frequentierten Busstationen, fest definierte Abstellzonen in Kombination mit Abstellverbotszonen eingerichtet werden.