21-2917.01

Antwort zur kleinen Anfrage CDU betr. Spielplatzangebote für Kitas im Bezirk Harburg

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 13.02.2024 Hauptausschuss Ö 3.9

Sachverhalt

Nach aktuellen Informationen sieht der Senat vor, zukünftig Kitas, die auf eigenem Gelände nicht über erforderliche ausreichende Spielplatzflächen verfügen und bisher in der Nähe befindliche öffentliche Spielplätze mitnutzen können, zukünftig mit Sondernutzungsgebühren zu belegen.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Welche Kitas sind im Einzelnen im Bezirksamtsbereich derzeit vorhanden?

2. Welche Spielplatzflächen und Einrichtungen sind bei jeder einzelnen dieser Kitas vorhanden?

3. Bei welchen dieser Kitas sind derzeit die eigenen Spielplatzflächen nicht ausreichend, so dass derzeit öffentliche Spielplatzflächen mitgenutzt werden können,

4. In welchem Umfang sollen zukünftig mitgenutzte Flächen mit Sondernutzungsgebühren belegt werden?

5. Nach welchem Berechnungsmaßstab sollen Gebühren erhoben werden?

6. Welche zusätzlichen Kosten würden dadurch für die einzelnen Kitas konkret entstehen?

Hamburg, am 05.04.2023

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

14. April 2023

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der kleinen Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 21-2917 wie folgt Stellung:

  1. Welche Kitas sind im Einzelnen im Bezirksamtsbereich derzeit vorhanden?

Die Verwaltung verfügt dazu über keine eigenen Kenntnisse.

  1. Welche Spielplatzflächen und Einrichtungen sind bei jeder einzelnen dieser Kitas vorhanden?

Die Verwaltung verfügt dazu über keine eigenen Kenntnisse.

  1. Bei welchen dieser Kitas sind derzeit die eigenen Spielplatzflächen nicht ausreichend, so dass derzeit öffentliche Spielplatzflächen mitgenutzt werden können,

Bis dato wurde nur für die Kindertageseinrichtung Wilhelmstraße 33 eine Sondernutzungserlaubnis zur anteiligen Mitnutzung des öffentlichen Spielplatzes Göhlbachtal beantragt und genehmigt.

  1. In welchem Umfang sollen zukünftig mitgenutzte Flächen mit Sondernutzungsgebühren belegt werden?

Als Rahmengebühr ist die Anlage 2 Ziffer 33 (0,30 € bis 4,80 € je m² monatlich) der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen anzuwenden.

  1. Nach welchem Berechnungsmaßstab sollen Gebühren erhoben werden?

Der Berechnungsmaßstab zur Ausfüllung des unter Frage 4 benannten Gebührenrahmens ist in der zum 15.02.2023 in Kraft getretenen Fachanweisung für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur anteiligen Nutzung eines öffentlichen Spielplatzes unter Ziffer 7.1 geregelt (s. Anlage).

  1. Welche zusätzlichen Kosten würden dadurch für die einzelnen Kitas konkret entstehen?

Dies lässt sich pauschal nicht beantworten, sondern unterliegt einer Einzelfallbetrachtung.

Die Kosten sind insbesondere abhängig von der jeweils beantragten Anzahl der Elementarkinder bzw. der für diese benötigten Außenspielfläche und dem aktuellen Bodenrichtwert des Grundstückes, auf dem die Kindertageseinrichtung belegen ist.

Fredenhagen

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Wilhelmstraße Göhlbachtal

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