Antwort zur Anfrage der FDP-Fraktion betr.: Erfolgskontrolle bei Ausgleichsflächen
Letzte Beratung: 13.06.2023 Hauptausschuss Ö 1.14
Schon des Öfteren wurde im Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Verbraucherschutz über Ausgleichsflächen, deren Umfang, Bewertung und Umsetzung berichtet. Dabei wurde deutlich, dass insbesondere der Erfolg der Maßnahmen, ihre Geeignetheit und der dauerhafte Erfolg nicht überwacht werden und es auch im Bedarfsfall nicht zu Korrekturen oder Ergänzungen kommt, unabhängig davon, ob BUKEA, Bezirk oder Bauherr für die Umsetzung zuständig sind.
Wir fragen daher die Verwaltung und die BUKEA:
1. Wer kontrolliert, ob die Ausgleichsflächen für geplante Umsiedlungen von Pflanzen und Tieren geeignet sind?
2. Wer kontrolliert, ob die umgesiedelten Arten die neuen Biotope annehmen?
3. Wie wird mit Misserfolgen umgegangen?
4. Gibt es ein langjähriges Monitoring über die Umsiedlungen?
5. Werden Ausgleichsflächen in die Obhut (Gestaltung, Pflege, Beobachtung, Ergänzungs- und Verbesserungsmaßnahmen) von Vereinen und Verbänden des Naturschutzes gegeben?
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
2. Juni 2023
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nimmt zu der Anfrage der FDP-Fraktion, Drs. 21-2993 wie folgt Stellung:
Die tatsächliche, aktive Umsiedlung von Pflanzen und Tieren vom Eingriffsort auf Ausgleichsflächen wird nur in Ausnahmefällen durchgeführt. In der Regel werden auf den Ausgleichsflächen geeignete Bedingungen für die selbstständige Wiederansiedlung der durch den Eingriff betroffenen Pflanzen und Tiere geschaffen.
Im Übrigen beziehen sich die Antworten der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) auf die naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung nach §§ 13 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und sind prinzipiell auch gültig für Ausgleichsmaßnahmen zum Biotopschutz nach § 30 BNatSchG und zum Artenschutz nach §§ 44 ff BNatSchG.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die BUKEA die o.g. Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Es gilt nach §§ 13 ff BNatSchG das Verursacherprinzip. Somit hat die Verursacherin bzw. der Verursacher eines unvermeidbaren Eingriffs zu prüfen, ob vorgesehene Ausgleichsflächen geeignet sind, den Eingriff auszugleichen. Dies geschieht in der Regel durch beauftragte Dritte der Verursacherin bzw. des Verursachers (Gutachter:in) und wird durch die zuständigen Behörden abgenommen und genehmigt.
Zu 2.:
Dies ist durch die zuständige Genehmigungsbehörde nach § 17 Abs. 7 BNatSchG zu überwachen. Sie kann dazu von den Verursachenden Berichte verlangen. Die Verursacherin bzw. der Verursacher muss bspw. ggf. gutachterlich gestützt nachweisen, dass die Fläche aufgrund ihrer Entwicklung und ihres Zustandes geeignet dafür ist, dass die Zielarten die Biotope annehmen.
Mit der Drs. 21/19411 sind bei der BUKEA im Jahr 2020 im Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege zwei Personalstellen für die Kontrolle und Nachsteuerung städtischer Ausgleichsmaßnahmen geschaffen worden.
Des Weiteren erfolgt ab diesem Jahr eine systematische Kontrolle des Umsetzungsgrads von Ausgleichflächen im Sinne der Eingriffsregelung im Rahmen der Biotopkartierung der BUKEA, welche zukünftig regelmäßig im 5-Jahres-Turnus die Umsetzung aller Ausgleichsflächen Hamburgs abschnittsweise bewertet.
Zu 3.:
Bei erkannten Defiziten werden die Vorhabenträgerin bzw. der Vorhabenträger kontaktiert und eine Nachbesserung gefordert. Rechtliche Schritte können nur über die Genehmigungsbehörde eingeleitet werden. Bei Ausgleichmaßnahmen städtischer Vorhabenträger:innen gibt es die Möglichkeit der Nachsteuerung durch die in der Antwort zu 2. erwähnten Personalstellen bei der BUKEA.
Zu 4.:
Dies hängt vom Einzelfall ab. Generell ist die Funktionsfähigkeit bzw. Wirksamkeit der jeweiligen Ausgleichsmaßnahme durch die Verursacherin bzw. den Verursacher gegenüber der Genehmigungsbehörde bzw. der zuständigen Naturschutzbehörde nachzuweisen. Ob darüber hinaus ein langjähriges Monitoring festgesetzt wird, wird in jedem einzelnen Verfahren zusammen mit den beauftragten Gutachterinnen und Gutachtern auf Basis der betroffenen Tier- und Pflanzenarten entschieden.
Zu 5.:
In der Regel nicht. In Betracht kommt dies bei kleinen Ausgleichsmaßnahmen (bspw. Ersatznistkästen) oder im Rahmen weiterer Betreuungsverträge (etwa in Schutzgebieten) statt. Dies liegt in der privatrechtlichen Verantwortung der Verursachenden, welche frei darin sind, ihre Verpflichtungen zur Unterhaltung durch beauftragte Dritte – also auch Vereine oder Verbände des Naturschutzes – erledigen zu lassen.
In einem größeren Einzelfall wurden in Neuland Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen festgesetzt, die im Besitz der Loki-Schmidt-Stiftung bzw. des BUND sind. Die Bewirtschaftung findet allerdings durch die BUKEA/Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege statt.
gez. Heimath
f.d.R.
Hille
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