Antwort zur Anfrage CDU betr. Umnutzung von Wohnraum Schloßinsel
Letzte Beratung: 13.10.2020 Hauptausschuss Ö 3.8
Bewohner im Bereich der Schloßinsel beklagen sich darüber, dass Wohnraum vermietet ist, aber abweichend gewerblich genutzt wird. Dieses bezieht sich auf Firmen und Dienstleistungen.
Derartige Nutzungen führen zu einem zusätzlichen Verkehrs- und Besucheraufkommen.
Wir fragen die Bezirksverwaltung:
1. In welchen Bereichen auf dem Gelände der Schloßinsel sind Wohnnutzungen ausschließlich vorgesehen und genehmigt?
2. In welchen Gebäuden sind ggf. Doppelnutzungen zulässig oder zwischenzeitlich genehmigt?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bezirksverwaltung vor hinsichtlich unzulässiger zweckentfremdeter Nutzung von Wohnraum im Gebiet der Schloßinsel?
4. Welche Eingriffsmöglichkeiten hat die Bezirksverwaltung, um zunehmende Verdrängung von Wohnraum zu verhindern?
5. Sind insoweit bereits Erkenntnisse erlangt und Abhilfemaßnahmen eingeleitet worden?
Hamburg, am 03.09.2020
Ralf-Dieter Fischer Robert Timmann
Fraktionsvorsitzender Uwe Schneider
Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Harburg
23.09.2020
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 21-0845) wie folgt Stellung:
Auf der Schloßinsel gibt es keine Bereiche, in denen ausschließlich Wohnutzungen vorgesehen sind. Der Bebauungsplan Haburg 67/ Heimfeld 46 sieht im Bereich der Schlossinsel Kerngebiet (MK), gewerbliche Nutzungen (GE), sowie Sondergebiete (SO) sowie ein Mischgebiet (MI) mit überwiegenden Wohnnutzungen vor.
Im Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind Wohnnutzungen neben nicht gewerblichen Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, gem. § 6 Abs. 2 BauNVO zulässig. Im Gewerbegebiet sind sonstige Wohnnutzungen gem. § 8 Abs.3 BauNVO unzulässig; Sonstige Wohnungen im Kerngebiet gem. § 7 Abs. 3 BauNVO, mit Ausnahme auf den mit „(D)“ und „(E“) bezeichneten Kerngebietsflächen sind aus-geschlossen. Im Sondergebiet sind Wohnnutzungen unzulässig (vgl. B-Plan Begrün-dung Pkt. 5.4.1)
S. Antwort zu Frage 1.
Im Gebiet der Schloßinsel sind dem Bezirksamt aktuell keine unzulässigen Zweckentfremdungen von Wohnraum bekannt.
Die Eingriffsmöglichkeiten des Bezirksamtes zu Verhinderung der Zweckentfremdung von Wohnraum richten sich nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG).
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (Verordnung über die Feststellung einer Gefährdungslage nach § 9 Abs.1 HmbWoSchG vom 1. April 2008 und vom 20. März 2018).
Nach § 9 Abs. 2 HmbWoSchG ist ohne Genehmigung jedes Handeln oder Unterlassen Verfügungsberechtigter verboten, durch das Wohnraum seiner eigentlichen Zweckbestimmung entzogen wird. Als Zweckentfremdung gilt gemäß § 9 Abs. 2 HmbWoSchG unter anderem die Verwendung von Wohnraum für ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Zwecke.
Gemäß § 10 Abs. 1 HmbWoSchG ist allerdings im Ausnahmefall eine Genehmigung nach § 9 HmbWoSchG auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn ein öffentliches oder ein berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten an der zweckfremden Nutzung vorliegt, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt.
Wird Wohnraum entgegen § 9 HmbWoSchG zu anderen als Wohnzwecken genutzt, so soll die zuständige Behörde gemäß § 12 HmbWoSchG anordnen, dass der Verfügungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen hat (Wohnnutzungsgebot). Die zuständige Behörde setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall zwei Monate beträgt.
Sofern das Bezirksamt Kenntnis von unzulässigen, zweckfremden Nutzungen von Wohnraum erlangt, werden durch das Bezirksamt wohnraumschutzrechtlich regelhaft Verwaltungsverfahren mit dem Ziel durchgeführt, eine Wohnnutzung herbeizuführen.
Im Übrigen s. Antwort zu Frage 3.
Gez.. Fredenhagen
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