21-1437.01

Antwort kleine Anfrage DIE LINKE betr. Geplantes Ausschreibungsverfahren für den Rieckhof

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
14.09.2021
Sachverhalt

Die Bezirksverwaltung des Sozialraummanagements Harburg kündigte Ende April 2021 an, den Betrieb des Bürgerhauses Rieckhof im Frühjahr 2022 neu ausschreiben zu wollen. Dies setzt eine Beendigung des bestehenden Auftrags an den jetzigen Trägerverein voraus und bedingt eine klare Trennung bestehender Verantwortlichkeiten rechtlicher und finanzieller Art.

Nach wiederholten Aussagen der Bezirksverwaltung übernimmt für diesen landesweit bisher einzigartigen Vorgang alleine die Verwaltung die Verantwortung und verweist auf die Zugehörigkeit des Bürgerhauses in das Verwaltungsvermögen des Bezirksamtes. In der Drs. 21-1392 vom 29.4.2021 sagt die Verwaltung: „Das Gebäude in der Rieckhoffstraße 12 gehört zum Verwaltungsvermögen des Bezirksamts Harburg. Für den Betrieb stehen Mittel aus dem Einzelplan des Bezirksamtes Harburg zur Verfügung, die in Form von Zuwendungen jährlich vergeben werden.“

Eine politische Entscheidung sei hier nicht erforderlich, so lesen sich bisherige Auskünfte.

Das wirft Fragen nach Verantwortlichkeiten, Entscheidungsbefugnissen und ihren Kontrollinstanzen auf. 

Wir fragen die Bezirksverwaltung:

Die Bezirksverwaltung Abtlg. Sozialraummanagement teilte am 29. April 2021 in der Drs. 21-1374.01 vom 10. Mai 2021 mit, „das Bezirksamt Harburg prüft seit längerem, ein öffentliches Interessenbekundungsverfahren zur Suche eines neuen Konzepts für den Betrieb des Harburger Bürgerhauses durchzuführen.“

Auch in der Drs. 21-1392 vom 29.4.2021 teilte die Verwaltung mit, dass sie ein „neues Konzept“ suche. Das bisherige Konzept sei mit Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit abgestimmt gewesen und laufe Ende 2020 aus. Hier wird ebenso festgestellt, es ginge beim geplanten Öffentlichen Interessenbekundungsverfahren um eine Weiterentwicklung des bestehenden Konzeptes.

1.      Was wäre nach ihren Kriterien das „Neue“ an einem Konzept laut Drs. 21-1374.01 und was die Weiterentwicklung laut Drs. 21-13392?

2.      Welche Kriterien wurden zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger in der letzten Laufzeit festgelegt und wo sind sie dokumentiert?

3.      Welche Kriterien waren strittig und haben die Bezirksverwaltung veranlasst ein „neues“ Konzept zu suchen oder das bestehende weiterzuentwickeln?

In der Drs. 21-1374.01 vom 10. Mai 2021 heißt es:

„Angesichts der Investitionsmittel und der Berichterstattung im Mitteilungsblatt des Museumsverein Harburg e.V. („Die Museums-Achse“, Nr. 60 aus März 2021) über den beabsichtigten zeitnahen Ruhestand des Geschäftsführers des Rieckhofs sind einzelne Mitglieder der Bezirksversammlung Harburg auf die Bezirksverwaltung zugekommen.“

In derselben Drs. heißt es an anderer Stelle (Seite 6):

„Bisher liegt dem Bezirksamt Harburg nur eine E-Mail des Geschäftsführers des Rieckhofs vom 22.11.2017 vor, in der er seine Absicht ankündigt, nach Erreichen seiner persönlichen Regelaltersgrenze im Februar 2022 im Rieckhof weiterarbeiten zu wollen.“

4.      Wird das Blatt des Museumsvereins vom März 2021, in dem es wörtlich hieß „Lebensaltersbedingt wird Jörn Hansen die Planungs-, Betriebs-, und Abwicklungsaufgaben am Rieckhof in absehbarer Zeit beenden und die Verantwortung dafür abgeben müssen" vom Bezirksamt als derart zuverlässige Informationsquelle eingestuft, dass seine Aussagen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können?

5.      Werden Inhalte eines Museumsblatt-Artikels (in diesem Fall Personen-Porträt) als relevanter eingestuft als die zuvor persönlich abgegebene Erklärung des Rieckhof-Geschäftsführers per Mail?

6.      Wurde aufgrund des Artikels bei der Redaktion des Museumsblattes nachgefragt, als wie belastbar die dort veröffentlichten Informationen zu betrachten sind?

7.      Haben künftig die Redaktion des Museumsblattes und anderer in Harburg publizierten Medien mit der Einstufung ihrer Inhalte als rechtlich relevant zu rechnen?

8.      Wie begründet die Verwaltung die Verwendung solcher Medien als rechtlich relevante Informationsquellen?

9.      Ist es richtig, dass es über die vermeintliche Rentenplanung des Geschäftsführers bis dato keinen weiteren Austausch zwischen Zuwendungsgeber und –empfänger gab?

10.   Welche „einzelnen Mitglieder“ der Bezirksversammlung haben der Bezirksverwaltung hinreichend Anlass gegeben, ohne Rückversicherung in der demokratisch legitimierten Bezirksversammlung tätig zu werden?

11.   Betrachtet die Bezirksverwaltung dies als ein „übliches“ oder „alltägliches“ Vorgehen? Wenn ja, bitte begründen.

Weiter hält die Bezirksverwaltung in der Drs. 21-1374.01 fest: „Dem Geschäftsführer des Rieckhofes wurde am 20. April 2021 in einem vertraulichen Gespräch die Absicht des Bezirksamtes Harburg mitgeteilt, dass ein öffentlichen Interessenbekundungsverfahren für das Harburger Bürgerhaus durchgeführt werden soll.“

12.   Wieso ist dies in einem „vertraulichen“ Gespräch erfolgt und welche Punkte machten die Nichtöffentlichkeit notwendig?

13.   Sieht die Bezirksverwaltung die Absicht eines neuen Interessenbekundungsverfahrens für die Ausrichtung des Bürgerhauses als ein für die „Öffentlichkeit“ nicht relevantes Thema?

Auch heißt es dort: „Gespräche zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer sind regelhaft nicht Gegenstand öffentlicher Diskussion.“

14.   Ist dies als nicht-öffentlich oder nicht-relevant zu verstehen und wenn ja, auf welcher Basis?

Ebenso bezieht sich die Bezirksverwaltung auf die „Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Bürgerhäuser, Freizeitzentren, Begegnungsstätten u. ä. Einrichtungen“.

Dort heißt es „Bürgerhäuser sind Einrichtungen, die im Auftrag des Bezirksamtes einen besonderen Begegnungsort schaffen, der allen Menschen und Personengruppen offensteht, die kulturell, sozial und/oder stadtteilentwicklungspolitisch aktiv sind oder dies sein möchten.“

15.   Welchen Auftrag genau hat die Bezirksverwaltung als Zuwendungsgeberin vergeben und wo ist dies dokumentiert?

16.   An welchen Punkten wurde die Nicht- oder unzureichende Erfüllung wann bemängelt und ist wann dem Zuwendungsempfänger mitgeteilt worden?

Laut VV LHO §46 Punkt 13 – auf den die Bezirksverwaltung sich ausdrücklich bezieht -  heißt es unter Punkt 2.2: „Für die Gewährung der Zuwendung ist die Bewertung der Zuwendungsempfangenden im Sinne der Punkte 1 und 2 dieser Richtlinie durch die zuwendungsgebende Stelle erforderlich.“

17.   Ist das Sozialraummanagement die zuwendungsgebende Stelle? Wenn nein, wer dann?

18.   Wann wurde die letzte Bewertung der „zuwendungsgebenden Stelle“ vorgenommen? Wo ist sie dokumentiert?

Unter Punkt 13.2. wird präzisiert: „Die Bewilligungsbehörde soll die Kriterien für die Auswahl der Verwendungsnachweise sowie den Umfang der Prüfung regeln und dies z.B. in internen Richtlinien bzw. Handlungsanweisungen dokumentieren.“

Unter Punkt 13.4. wird bestimmt: „Prüfungsumfang und Prüfungsfeststellungen sind in einem Prüfungsvermerk zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht gilt auch für die Entscheidung, warum von einer weitergehenden Prüfung abgesehen wird.“

19.   Welche Regeln, Richtlinie und Handlungsanweisungen wurden aufgestellt und sind wo und wann dokumentiert?

Auch wird unter Punkt 18.9 festgelegt: „Alle Zuwendungsfälle sind im Datenbankverfahren INEZ (Integrierte Erfassung und Bearbeitung von Zuwendungen) in allen wesentlichen Teilen abzubilden. Wenn zwingende Gründe vorliegen, Zuwendungsfälle nicht unmittelbar in INEZ abzubilden, ist eine unverzügliche Nacherfassung zu gewährleisten.“

20.   Unter welcher INEZ-Nummer wird der Rieckhof geführt?

21.   Welche Bewertung nach welchen Kriterien erfolgte durch die Zuwendungsgeberin Bezirksverwaltung und ist wo und wann dokumentiert?

Punkt 2.5. besagt: „Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, die nach dem Bewilligungsbescheid zu erhebenden Kennzahlen bereit zu stellen und, im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde, Bestandteile der Erfolgskontrolle festzulegen.“

22.   Welche Kennzahlen als Bestandteil der Erfolgskontrolle wurden genau festgelegt?

23.   Geschah dies im Einvernehmen und wenn nicht, wurde es wo und womit begründet?

Unter Punkt 4.2.2 der LHO wird bestimmt, dass Kriterien beim Bewilligungsbescheid gemeinsam von Verwaltung und Zuwendungsempfänger festgelegt werden und nachfolgend einer „Erfolgskontrolle gem. VV § 46 Nr. 13 - Überprüfung messbarer Ziele aus dem Zuwendungsbescheid“ unterworfen werden.

24.   Welche messbaren Ziele also wurden erfüllt, welche nicht?

Unter Punkt 1.6 werden 7 mögliche Ziele benannt, von denen mindestens eines erfüllt sein müsse.

25.   Welche Ziele wurden nicht erfüllt? Bitte benennen.

In der Drs. 21.1374-01 besagt die Bezirksverwaltung unter Punkt 17: „Es (ist) ständige Praxis der Bezirksverwaltung, anstehende Veränderungen zunächst im vertraulichen Rahmen mit den Betroffenen zu erörtern, bevor die Bezirksversammlung und ihre zuständigen Ausschüsse informiert werden.“

26.   Sind demnach für die Bezirksverwaltung politische Entscheidungen des Bezirksparlaments nicht von Relevanz?

27.   Auf welcher Rechtsgrundlage hält die Verwaltung es für gängig, die Bezirksversammlung lediglich zu informieren?

28.   Da laut Punkt 15 die Finanzverwaltung „keine Zuständigkeit“ hat, trägt folglich die Bezirksverwaltung allein und in vollem Umfang die Verantwortung? Wenn nein, wer sonst noch?

In der Drs. 21.1374-01 verweist die Verwaltung auf die Frage nach Anregungen zu Veränderungen des Betreiberkonzepts auf den „Runden Tisch Kulturpolitik“ (Drs. 21-0476).

29.   Wie oft tagte der Runde Tisch Kulturpolitik?

30.   Welche Impulse bzgl. des Betriebskonzepts des Rieckhofs gingen von ihm aus, dass auf ihn eindeutig verwiesen wird?

31.   Warum sind in der Drs. selbst keinerlei Bezüge zum Runden Tisch zu finden?

32.   Wo ist die nötige Dokumentation zum Runden Tisch einzusehen?

 

 

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg         07.06.2021

 

Das Bezirksamt beantwortet die Anfrage der DIE LINKE-Fraktion (Drs. 21-1437) wie folgt:

 

Vorbemerkung:

Das Bezirksamt Harburg hat seit der Gründung des Harburger Bürgerhauses (Rieckhof) die fachliche und finanzielle Steuerungsverantwortung für den Betrieb des Hauses. Die fachliche Steuerung wird durch die „rderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Bürgerhäuser, Freizeitzentren, Begegnungsstätten u. ä. Einrichtungen“ normiert, die finanzielle Steuerung durch die Hamburgische Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die im Einzelplan des Bezirksamts Harburg für den Betrieb von Bürgerhäusern veranschlagten haushaltsrechtlichen Ermächtigungen sind ausschließlich über das Zuwendungsverfahren nach § 46 LHO in Anspruch zu nehmen, nicht aufgrund einer vorlaufenden Beschlussfassung der Bezirksversammlung.

Im Gegensatz dazu steht die Verwendung von haushaltsrechtlichen Ermächtigungen für die Stadtteilkultur, die als Rahmenzuweisung im Einzelplan der Behörde für Kultur und Medien (BKM) veranschlagt werden. Für die Inanspruchnahme der daraus auf den Einzelplan des Bezirksamts haushaltsrechtlichen Ermächtigungen ist eine Beschlussfassung der Bezirksversammlung für die zu fördernden Einrichtungen und Projekte erforderlich. Die fachliche Steuerung erfolgt über die vom Senat beschlossene Globalrichtlinie Stadtteilkultur sowie über die Förderrichtlinie Stadtteilkultur der BKM.

Daraus folgt, dass

-          die Förderentscheidung für das Harburger Bürgerhaus vom Bezirksamt zu treffen ist

-          die Förderung des Betriebs des Harburger Bürgerhauses gemäß Landeshaushaltsordnung dem Prinzip der Jährlichkeit unterliegt, eine Erfolgskontrolle durchzuführen ist und es keinen Rechtsanspruch von Antragstellern auf Förderung gibt

-          relevante Informationen in der unmittelbaren Kommunikation zwischen Zuwendungsgeberin und Zuwendungsempfangenden ausgetauscht werden.

Je nach Bedeutung der geförderten Einrichtung informiert das Bezirksamt die Bezirksversammlung auf Basis von § 19 Abs. 1 BezVG über beabsichtigte Veränderungen. Im Fall des Harburger Bürgerhauses (Rieckhof) ist dies in den Sitzungen des Kulturausschusses am 29.4.2021 und am 27.05.2021 erfolgt.

Ergänzend wird auf die Bürgerschaftsdrucksache 22-04661 verwiesen.

 

  1. Was wäre nach ihren Kriterien das „Neue“ an einem Konzept laut Drs. 21-1374.01 und was die Weiterentwicklung laut Drs. 21-13392?

 

Eine Weiterentwicklung des Konzeptes des Harburger Bürgerhauses ergibt sich aus den Vorschlägen der interessierten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens (IBV). Die Vorschläge für eine Weiterentwicklung haben sich an den Vorgaben der im November 2020 neu erlassenen „rderrichtlinie r die Gewährung von Zuwendungen an Bürgerhäuser, Freizeitzentren, Begegnungsstätten u. ä. Einrichtungen“ sowie des noch nicht abschließend formulierten Textes für das IBV samt der dort benannten Vorgaben und Schwerpunkte zu orientieren. Für die Diskussion des Textes des IBV hat das Bezirksamt die Bildung eines Begleitgremiums aus Vertretungen der Bezirkspolitik vorgeschlagen.

 

  1. Welche Kriterien wurden zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger in der letzten Laufzeit festgelegt und wo sind sie dokumentiert?

Siehe Drs. 21-1374.01 (Antwort zu Frage 8). Die Bedingung einer Förderungung gemäß der „Förderrichtlinie r die Gewährung von Zuwendungen an Bürgerhäuser, Freizeitzentren, Begegnungsstätten u. ä. Einrichtungen“ ergeben sich aus dieser Förderrichtlinie. Sie verweist zudem insbesondere auf die Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, insbesondere zum §46 der LHO. Konkretisiert werden diese Bedingungen der Förderung im jeweiligen Zuwendungsbescheid nebst Ziel- und Maßnahmenvereinbarung.

  1. Welche Kriterien waren strittig und haben die Bezirksverwaltung veranlasst ein „neues“ Konzept zu suchen oder das bestehende weiterzuentwickeln?

Keine. Im Übrigen siehe Drucksache 21-1374.01.

In der Drs. 21-1374.01 vom 10. Mai 2021 heißt es:

Angesichts der Investitionsmittel und der Berichterstattung im Mitteilungsblatt des Museumsverein Harburg e.V. („Die Museums-Achse“, Nr. 60 aus März 2021) über den beabsichtigten zeitnahen Ruhestand des Geschäftsführers des Rieckhofs sind einzelne Mitglieder der Bezirksversammlung Harburg auf die Bezirksverwaltung zugekommen.“

In derselben Drs. heißt es an anderer Stelle (Seite 6):

Bisher liegt dem Bezirksamt Harburg nur eine E-Mail des Geschäftsführers des Rieckhofs vom 22.11.2017 vor, in der er seine Absicht ankündigt, nach Erreichen seiner persönlichen Regelaltersgrenze im Februar 2022 im Rieckhof weiterarbeiten zu wollen.“

  1. Wird das Blatt des Museumsvereins vom März 2021, in dem es wörtlich hieß Lebensaltersbedingt wird Jörn Hansen die Planungs-, Betriebs-, und Abwicklungsaufgaben am Rieckhof in absehbarer Zeit beenden und die Verantwortung dafür abgeben müssen" vom Bezirksamt als derart zuverlässige Informationsquelle eingestuft, dass seine Aussagen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können?

 

 

  1. Werden Inhalte eines Museumsblatt-Artikels (in diesem Fall Personen-Porträt) als relevanter eingestuft als die zuvor persönlich abgegebene Erklärung des Rieckhof-Geschäftsführers per Mail?

 

 

  1. Wurde aufgrund des Artikels bei der Redaktion des Museumsblattes nachgefragt, als wie belastbar die dort veröffentlichten Informationen zu betrachten sind?

 

Antworten zu Fragen 4 bis 6: Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Drucksache 21-1374.01. Überdies bedarf die in der Frage 4 zitierte Aussage keiner Prüfung auf etwaige „rechtliche Konsequenzen“ oder einer Bewertung durch das Bezirksamt.

 

 

  1. Haben künftig die Redaktion des Museumsblattes und anderer in Harburg publizierten Medien mit der Einstufung ihrer Inhalte als rechtlich relevant zu rechnen?

 

Siehe Antwort zu Fragen 4 bis 6. Im Übrigen geht das Bezirksamt Harburg davon aus, dass Journalist:innen sich an die üblichen Qualitätsstandards ihrer Profession halten und ihre Informationen ausreichend verifizieren sowie ausgewogen darstellen. Informationen aus öffentlichen Publikationen können für das Bezirksamt Harburg daher grundsätzlich Anlass sein, Gesprächswünschen von Harburger AkteurInnen nachzukommen sowie Gespräche mit Zuwendungsempfangenden zu führen.

 

  1. Wie begründet die Verwaltung die Verwendung solcher Medien als rechtlich relevante Informationsquellen?

 

Das ist nicht geschehen. Im Übrigen siehe Antwort zu Fragen 4 bis 7.

 

  1. Ist es richtig, dass es über die vermeintliche Rentenplanung des Geschäftsführers bis dato keinen weiteren Austausch zwischen Zuwendungsgeber und empfänger gab?

 

Siehe Drs. 21-1374.01 (Antwort zu Frage 13) und Vorbemerkung. Regelungen zum Fortbestand oder Ende eines Arbeitsverhältnisses sind ausschließlich zwischen Arbeitgeber:innen sowie Arbeitnehmer:innen zu vereinbaren und nicht zwischen zuwendungsgebendem Bezirksamt sowie Angestellten der Zuwendungsempfangenden.

 

  1. Welche „einzelnen Mitglieder“ der Bezirksversammlung haben der Bezirksverwaltung hinreichend Anlass gegeben, ohne Rückversicherung in der demokratisch legitimierten Bezirksversammlung tätig zu werden?

 

Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen ist eine „ckversicherung“ der Bezirksverwaltung bei der Bezirksversammlung als Instrument des Zusammenwirkens zwischen beiden Akteuren nicht vorgesehen.

 

  1. Betrachtet die Bezirksverwaltung dies als ein „übliches“ oder „alltägliches“ Vorgehen? Wenn ja, bitte begründen.

Ja. Siehe Vorbemerkung.

Weiter hält die Bezirksverwaltung in der Drs. 21-1374.01 fest: Dem Geschäftsführer des Rieckhofes wurde am 20. April 2021 in einem vertraulichen Gespräch die Absicht des Bezirksamtes Harburg mitgeteilt, dass ein öffentlichen Interessenbekundungsverfahren für das Harburger Bürgerhaus durchgeführt werden soll.“

  1. Wieso ist dies in einem „vertraulichen“ Gespräch erfolgt und welche Punkte machten die Nichtöffentlichkeit notwendig?

 

Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen hat das Bezirksamt aufgrund der jahrzehntelangen Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer des Rieckhofs das persönliche Gespräch gesucht. Darüber hinaus ist es eine Frage des respektvollen Umgangs, mit den Betroffenen eines Vorhabens zunächst direkt und ohne Anwesenheit Dritter über Angelegenheiten zu sprechen, die sie betreffen unabhängig von den Inhalten des Gesprächs.

 

  1. Sieht die Bezirksverwaltung die Absicht eines neuen Interessenbekundungsverfahrens für die Ausrichtung des Bürgerhauses als ein für die „Öffentlichkeit“ nicht relevantes Thema?

 

Nein, siehe Vorbemerkung.

Auch heißt es dort: Gespräche zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer sind regelhaft nicht Gegenstand öffentlicher Diskussion.“

  1. Ist dies als nicht-öffentlich oder nicht-relevant zu verstehen und wenn ja, auf welcher Basis?

Gespräche zwischen dem Bezirksamt als Zuwendungsgeberin und Zuwendungsnehmer:innen bedürfen aufgrund der Art der üblichen Gesprächsinhalte (Sozialdaten: Personal- bzw. Vergütungsfragen sowie Geschäftsgeheimnisse: Wirtschaftszahlen) eines verlässlich vertraulichen Rahmens und sind daher regelhaft nicht öffentlich. Überdies führt das Bezirksamt über das Jahr verteilt sehr viele derartige Gespräche unterschiedlicher Tiefe, Relevanz und Intensität, so dass diese schon aufgrund ihrer Menge nicht öffentlich diskutiert werden könnten. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Ebenso bezieht sich die Bezirksverwaltung auf die „rderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Bürgerhäuser, Freizeitzentren, Begegnungsstätten u. ä. Einrichtungen“.

Dort heißt es rgerhäuser sind Einrichtungen, die im Auftrag des Bezirksamtes einen besonderen Begegnungsort schaffen, der allen Menschen und Personengruppen offensteht, die kulturell, sozial und/oder stadtteilentwicklungspolitisch aktiv sind oder dies sein möchten.“

  1. Welchen Auftrag genau hat die Bezirksverwaltung als Zuwendungsgeberin vergeben und wo ist dies dokumentiert?

 

Es geht hier um den Betrieb eines Bürgerhauses gemäß der „rderrichtlinie r die Gewährung von Zuwendungen an Bürgerhäuser, Freizeitzentren, Begegnungsstätten u. ä. Einrichtungen“. Im Übrigen siehe Antwort zur Frage 2.

 

  1. An welchen Punkten wurde die Nicht- oder unzureichende Erfüllung wann bemängelt und ist wann dem Zuwendungsempfänger mitgeteilt worden?

 

Siehe Drs. 21-1374.01 (Antwort zu Frage 7).

 

Laut VV LHO §46 Punkt 13 auf den die Bezirksverwaltung sich ausdrücklich bezieht -  heißt es unter Punkt 2.2: r die Gewährung der Zuwendung ist die Bewertung der Zuwendungsempfangenden im Sinne der Punkte 1 und 2 dieser Richtlinie durch die zuwendungsgebende Stelle erforderlich.“

 

  1. Ist das Sozialraummanagement die zuwendungsgebende Stelle? Wenn nein, wer dann?

 

Das Bezirksamt Harburg, Fachamt Sozialraummanagement, ist die zuwendungsgebende Stelle.

 

  1. Wann wurde die letzte Bewertung der „zuwendungsgebenden Stelle“ vorgenommen? Wo ist sie dokumentiert?

 

Siehe Antwort zu Frage 16. Im Übrigen werden Antragsannahmegespräche oder Verläufsgespräche mit dem Träger des Rieckhofs regelhaft nicht protokolliert. Die Prüfberichte zum jährlichen Verwendungsnachweis samt Sachbericht befinden sich in der jeweiligen Zuwendungsakte. Der Verwendungsnachweis für das Jahr 2020 ist bis zum 30. Juni 2021 einzureichten und liegt bis zum 2.6.2021 nicht vor. Der am 29. Juni 2020 vorgelegte Verwendungsnachweis für das Jahr 2019 ist noch nicht abschließend geprüft worden.

Unter Punkt 13.2. wird präzisiert: Die Bewilligungsbehörde soll die Kriterien für die Auswahl der Verwendungsnachweise sowie den Umfang der Prüfung regeln und dies z.B. in internen Richtlinien bzw. Handlungsanweisungen dokumentieren.“

Unter Punkt 13.4. wird bestimmt: Prüfungsumfang und Prüfungsfeststellungen sind in einem Prüfungsvermerk zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht gilt auch für die Entscheidung, warum von einer weitergehenden Prüfung abgesehen wird.“

  1. Welche Regeln, Richtlinie und Handlungsanweisungen wurden aufgestellt und sind wo und wann dokumentiert?

r eine Gewährung von Zuwendungen sind insbesondere die Landeshaushaltsordnung sowie die Verwaltungsvorschriften, insbesondere zu § 46 Landeshaushaltsordnung (VV § 46 LHO) und die „Dienstanweisung zur Regelung der Zuwendungsgewährung der Hamburger Bezirksämter“ zu beachten. Alle diese Vorgaben sind öffentlich einsehbar.

Die zitierten Abschnitte aus Nr. 13.2 und Nr. 13.4 der VV § 46 LHO beziehen sich nicht auf die Festlegung von Auflagen im Zuwendungsbescheid und der Ziel- und Maßnahmenvereinbarung (also Kriterien der Erfolgskontrolle), sondern auf die Prüfung von Verwendungsnachweise und die Dokumentationspflicht der Bewilligungsbehörde für die Auswahl der Fälle für die „weitergehende“ Prüfung.

Auch wird unter Punkt 18.9 festgelegt: Alle Zuwendungsfälle sind im Datenbankverfahren INEZ (Integrierte Erfassung und Bearbeitung von Zuwendungen) in allen wesentlichen Teilen abzubilden. Wenn zwingende Gründe vorliegen, Zuwendungsfälle nicht unmittelbar in INEZ abzubilden, ist eine unverzügliche Nacherfassung zu gewährleisten.“

  1. Unter welcher INEZ-Nummer wird der Rieckhof geführt?

 

Im Jahr 2021 wird der Träger Freizeitzentrum Hamburg-Harburg e.V. mit dem Zuwendungsvorgang „Kulturzentrum Rieckhof“ unter der INEZ-Nummer 95657 geführt.

 

  1. Welche Bewertung nach welchen Kriterien erfolgte durch die Zuwendungsgeberin Bezirksverwaltung und ist wo und wann dokumentiert?

Siehe Antworten zu Fragen 2 und 18.

Punkt 2.5. besagt: Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, die nach dem Bewilligungsbescheid zu erhebenden Kennzahlen bereit zu stellen und, im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde, Bestandteile der Erfolgskontrolle festzulegen.“

  1. Welche Kennzahlen als Bestandteil der Erfolgskontrolle wurden genau festgelegt?

r das Jahr 2020 wurde 60.000 Besucher:innen von Veranstaltungen sowie 12.000 Teilmnehmende in Gruppen/Kursen als klassische Ziel-Kennzahl vereinbart.

Zudem wurde mit den Zuwendungsempfangenden vereinbart, dass der Schwerpunkt der Erfolgskontrolle nicht allein auf quantitativen Kennzahlen liegt, sondern insbesondere auf der Erfüllung qualitativer Ziele, die mit konkreten Maßnahmen verbunden sind. Hierfür wurde eine Ziel- und Maßnahmevereinbarung (als Teil des Zuwendungsbescheids) vereinbart, die im Rahmen der jährlichen Verwendungsnachweisprüfung nachgehalten wird. Im Übrigens siehe Antwort zu Frage 24.

  1. Geschah dies im Einvernehmen und wenn nicht, wurde es wo und womit begründet?

 

Ja.

Unter Punkt 4.2.2 der LHO wird bestimmt, dass Kriterien beim Bewilligungsbescheid gemeinsam von Verwaltung und Zuwendungsempfänger festgelegt werden und nachfolgend einer Erfolgskontrolle gem. VV § 46 Nr. 13 - Überprüfung messbarer Ziele aus dem Zuwendungsbescheid“ unterworfen werden.

  1. Welche messbaren Ziele also wurden erfüllt, welche nicht?

Der Verwendungsnachweis für das Jahr 2020 ist zum 30. Juni 2021 einzureichen und liegt bis zum 1.6.2021 nicht vor. Insofern ist dem Bezirksamt Harburg noch nicht vollumfänglich bekannt, welche Ziele zuletzt erfüllt wurden und welche nicht. Aufgrund der Corona-Pandemie ist davon auszugehen, dass quantitative Kennzahlen nicht erfüllt wurden.

Unter Punkt 1.6 werden 7 mögliche Ziele benannt, von denen mindestens eines erfüllt sein müsse.

  1. Welche Ziele wurden nicht erfüllt? Bitte benennen.

 

Siehe Antwort zur Frage 24.

In der Drs. 21.1374-01 besagt die Bezirksverwaltung unter Punkt 17: Es (ist) ständige Praxis der Bezirksverwaltung, anstehende Veränderungen zunächst im vertraulichen Rahmen mit den Betroffenen zu erörtern, bevor die Bezirksversammlung und ihre zuständigen Ausschüsse informiert werden.“

  1. Sind demnach für die Bezirksverwaltung politische Entscheidungen des Bezirksparlaments nicht von Relevanz?

 

Siehe Vorbemerkung.

 

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage hält die Verwaltung es für gängig, die Bezirksversammlung lediglich zu informieren?

 

§ 19 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz.

 

  1. Da laut Punkt 15 die Finanzverwaltung „keine Zuständigkeit“ hat, trägt folglich die Bezirksverwaltung allein und in vollem Umfang die Verantwortung? Wenn nein, wer sonst noch?

 

Ja, siehe Vorbemerkung.

In der Drs. 21.1374-01 verweist die Verwaltung auf die Frage nach Anregungen zu Veränderungen des Betreiberkonzepts auf den „Runden Tisch Kulturpolitik“ (Drs. 21-0476).

  1. Wie oft tagte der Runde Tisch Kulturpolitik?

 

  1. Welche Impulse bzgl. des Betriebskonzepts des Rieckhofs gingen von ihm aus, dass auf ihn eindeutig verwiesen wird?

31.   Warum sind in der Drs. selbst keinerlei Bezüge zum Runden Tisch zu finden?

32.   Wo ist die nötige Dokumentation zum Runden Tisch einzusehen?

Antwort zu den Fragen 28 32: Der Runde Tisch Kulturpolitik gem. Drs. 21-0977 ist noch nicht konstituiert. Bisher hat ausschließlich eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Runden Tischs Kulturpolitik unter Beteiligung von Bezirkspolitik, Kulturschaffenden und Verwaltung getagt.

 

 

Fredenhagen