Antwort Schriftliche Kleine Anfrage CDU betr. Zukunft des Freizeitzentrums Hamburg-Harburg e.V. - Rieckhof
Letzte Beratung: 08.06.2021 Hauptausschuss Ö 3.7
Zur Überraschung der Öffentlichkeit und der meisten Abgeordneten der Bezirksversammlung sowie der Kulturszene in Harburg berichten die Medien, dass dem Geschäftsführer des Trägervereins des Rieckhof in der vergangenen Woche überraschend durch Mitarbeiter des Bezirksamtes mitgeteilt worden ist, dass die Zusammenarbeit mit dem Trägerverein Freizeitzentrum Hamburg-Harburg e.V. und dem langjährigen Geschäftsführer Jörn Hansen nicht weitergeführt werden soll. Vielmehr sei beabsichtigt, die Trägerschaft des Rieckhofs in einem Interessenbekundungsverfahren neu auszuschreiben.
Wir fragen die Bezirksverwaltung:
1. Trifft es zu, dass eine Mitarbeiterin der Bezirksverwaltung dem Geschäftsführer des Rieckhof mitgeteilt hat, dass er mit Erreichen der Altersgrenze ausscheiden solle und die Zusammenarbeit mit dem Trägerverein Freizeitzentrum Hamburg-Harburg e.V. nach 37 erfolgreichen Jahren beendet werden soll?
2. Wann ist dem Geschäftsführer diese Absicht des Bezirksamtes bekanntgegeben worden?
3. Wer hat im Bezirksamt eine entsprechende Entscheidung getroffen?
4. Wann war dieses der Fall?
5. Welche persönlichen oder inhaltlichen Gründe haben zu einer solchen Überlegung und Entscheidung geführt?
6. Teilt die Harburger Bezirksverwaltung die Ansicht der Fragesteller, dass der Rieckhof unter der Trägerschaft des Freizeitvereines Hamburg-Harburg e.V. über viele Jahrzehnte eine außerordentlich erfolgreiche und vielfältige Arbeit für die Stadtteilkultur im Bezirksamtsbereich Harburg geleistet hat?
7. Welche bisherige Tätigkeit des Vereins und der Geschäftsführung ist aus Sicht der Bezirksverwaltung inhaltlich zu beanstanden?
Wann ist den Beteiligten eine derartige Auffassung erstmalig zur Kenntnis gebracht worden?
8. Welche konkreten Vorstellungen hinsichtlich anderer programmatischer Positionen und Veranstaltungsdurchführungen hat das Bezirksamt zwischenzeitlich ermittelt?
9. Welche konkreten vertraglichen Bestimmungen bestehen hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten zwischen dem Trägerverein und dem Bezirksamt?
10. Welche konkreten vertraglichen Bestimmungen bestehen hinsichtlich der Beauftragung des Trägervereines zwischen dem Bezirksamt und dem Trägerverein sowie dessen Geschäftsführer?
11. Sind derartige vertragliche Bestimmungen durch das Bezirksamt allein kündbar?
12. Welche Kündigungsfristen bestehen insoweit aufgrund bestehender Verträge?
13. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass der Trägerverein den Geschäftsführer als Arbeitnehmer auch über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmungen weiterbeschäftigen möchte und dass der Geschäftsführer eine entsprechende Option ausgeübt hat?
14. Waren die Absichten des Bezirksamtes nach Veränderung bereits gereift, als der Finanzsenator im November 2020 in Anwesenheit der Bezirksamtsleiterin und des Geschäftsführers medienwirksam die Nachricht überbracht hat, dass für die Sanierung des in die Jahre gekommenen Gebäudes 1,8 Mio Euro bereitgestellt werden?
15. War zu diesem Zeitpunkt der Finanzsenator über die Veränderungsabsichten des Bezirksamtes informiert?
16. Falls ja, welche inhaltliche Stellungnahme hat er dazu gegenüber dem Bezirksamt vertreten?
17. Waren politische Gremien oder einzelne Bezirksabgeordnete frühzeitig von der Bezirksverwaltung über die Absichten informiert?
18. Falls ja, wann ist dieses geschehen?
19. Sind möglicherweise die Absichten der Bezirksverwaltung durch Anregungen von Abgeordneten der Bezirksversammlung oder Fraktionen ausgelöst worden?
20. Aus welchem Grunde ist der inhaltlich und fachlich zuständige Kulturausschuss bisher mit diesem Thema überhaupt nicht befasst worden?
21. Soll dieses ggf. vor einer Entscheidung des Bezirksamtes noch geschehen, ggf. wann?
22. Die Bezirksverwaltung hatte in den vergangenen Jahren die Fraktionen darüber informiert, dass der Trägerverein gebeten worden war, seine Zukunftskonzeptionen darzustellen. Dieses ist offenbar mehrfach geschehen, welche konkrete inhaltliche Kritik hatte die Bezirksverwaltung an den vorgelegten Unterlagen?
23. Wann und auf welchem Wege ist diese inhaltliche Kritik dem Trägerverein und der Geschäftsführung übermittelt worden?
24. Trifft es zu, dass dem Geschäftsführer durch Mitarbeiter des Bezirksamtes angetragen worden ist, nach seinem Ausscheiden auf Honorarbasis für das Bezirksamt tätig zu werden, da man auf seine Expertise und Sachkunde bei der weiteren Planung und Realisierung von Baumaßnahmen nicht verzichten könne?
25. Ist im Hinblick auf ein solches Ansinnen davon auszugehen, dass das Bezirksamt nicht über die nötige Sachkunde und Kenntnis hinsichtlich der erforderlichen Baumaßnahmen im Rieckhof verfügt?
26. Hat das Bezirksamt Überlegungen angestellt, welcher Träger möglicherweise für die Fortführung des Betriebs in Betracht kommen könnte?
27. Sind entsprechende Verhandlungen geführt worden, ggf. mit wem und wann?
28. Ist derartigen möglichen Trägern eine geänderte inhaltliche Konzeption des Bezirksamtes übermittelt worden, wenn ja, wann?
29. Welche Rahmenbedingungen möchte das Bezirksamt in ein Interessenbekundungsverfahren einbringen?
30. Ist dabei insbesondere auch die Frage der gastronomischen Angebote im Hause und der entsprechenden Rahmenbedingungen bereits erörtert?
31. Wann soll die Bezirksversammlung insgesamt mit den inhaltlichen Vorstellungen hinsichtlich eines Interessenbekundungsverfahrens befasst werden?
Hamburg, am 26.04.2021
Ralf-Dieter Fischer Lars Frommann
Fraktionsvorsitzender Robert Timmann
Brit-Meike Fischer-Pinz
Michael Schaefer
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg 10.05.2021
Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Anfrage der CDU-Fraktion (21-1374) wie folgt:L
Vorbemerkung
Das Bezirksamt Harburg prüft seit längerem, ein öffentliches Interessenbekundungsverfahren zur Suche eines neuen Konzepts für den Betrieb des Harburger Bürgerhauses durchzuführen. Das Bürgerhaus wurde seit der Eröffnung im Jahr 1984 unter dem Namen „Rieckhof“ vom Trägerverein Freizeitzentrum Hamburg-Harburg e.V. und dessen Mitarbeitenden geführt. Ende 2020 ist das zuletzt gültige Konzept des Hauses ausgelaufen, das mit der Politik, Verwaltung und interessierten Öffentlichkeit abgestimmt war. Darüber hinaus stehen in nächster Zeit sowohl eine umfassende Modernisierung des Gebäudes mit monatelanger Schließung als auch das Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. der Ruhestand von zwei der vier Mitarbeitenden des Rieckhofs an, sodass ein guter Zeitpunkt für ein öffentliches Interessenbekundungsverfahren gekommen ist. Diese Entscheidung der Leitungsebene des Bezirksamtes Harburg wurde getroffen nachdem feststand, dass die Verwendung der Investitionsmittel für die Modernisierung aus dem Hamburger Wirtschaftsstabilisierungsprogramm (HWSP) an einen sehr engen Zeitraum gebunden sind und der Umbau daher bis Ende 2022 abgeschlossen sein muss.
Angesichts der Investitionsmittel und der Berichterstattung im Mitteilungsblatt des Museumsverein Harburg e.V. („Die Museums-Achse“, Nr. 60 aus März 2021) über den beabsichtigten zeitnahen Ruhestand des Geschäftsführers des Rieckhofs sind einzelne Mitglieder der Bezirksversammlung Harburg auf die Bezirksverwaltung zugekommen. Darüber hinaus steht die Verwaltung in einem laufenden fachlichen Austausch mit Mitgliedern der Bezirksversammlung und Akteuren der Kulturszene über die Weiterentwicklung der Kulturlandschaft in Harburg.
Wir fragen die Bezirksverwaltung:
1. Trifft es zu, dass eine Mitarbeiterin der Bezirksverwaltung dem Geschäftsführer des Rieckhof mitgeteilt hat, dass er mit Erreichen der Altersgrenze ausscheiden solle und die Zusammenarbeit mit dem Trägerverein Freizeitzentrum Hamburg-Harburg e.V. nach 37 erfolgreichen Jahren beendet werden soll?
Nein. Dem Geschäftsführer des Rieckhofes wurde am 20. April 2021 in einem vertraulichen Gespräch die Absicht des Bezirksamtes Harburg mitgeteilt, dass ein öffentlichen Interessenbekundungsverfahren für das Harburger Bürgerhaus durchgeführt werden soll. Bei diesem öffentlichen Interessensbekundungsverfahren kann sich selbstverständlich auch der bisherige Träger beteiligen.
2. Wann ist dem Geschäftsführer diese Absicht des Bezirksamtes bekanntgegeben worden?
Siehe Antwort zu Frage 1.
3. Wer hat im Bezirksamt eine entsprechende Entscheidung getroffen?
Siehe Vorbemerkung.
4. Wann war dieses der Fall?
Siehe Vorbemerkung.
5. Welche persönlichen oder inhaltlichen Gründe haben zu einer solchen Überlegung und Entscheidung geführt?
Siehe Vorbemerkung.
6. Teilt die Harburger Bezirksverwaltung die Ansicht der Fragesteller, dass der Rieckhof unter der Trägerschaft des Freizeitvereines Hamburg-Harburg e.V. über viele Jahrzehnte eine außerordentlich erfolgreiche und vielfältige Arbeit für die Stadtteilkultur im Bezirksamtsbereich Harburg geleistet hat?
Der Rieckhof ist keine Stadtteilkultur-Einrichtung, sondern ein Bürgerhaus. In einem Bürgerhaus finden u.a. Kulturveranstaltungen statt, aber auch eine Vielzahl von anderen Formaten, die das Zusammenleben in Vielfalt im Stadtteil fördern. Der Rieckhof ist seit seiner Eröffnung ein fester Bestandteil der Kulturlandschaft in Harburg und hat mit seinen Veranstaltungen ein breites Publikum erreicht. Die Gruppenräume werden von Initiativen für ihre Treffen genutzt.
7. Welche bisherige Tätigkeit des Vereins und der Geschäftsführung ist aus Sicht der Bezirksverwaltung inhaltlich zu beanstanden?
Wann ist den Beteiligten eine derartige Auffassung erstmalig zur Kenntnis gebracht worden?
Die jährliche Erfolgskontrolle im Rahmen des Zuwendungsverfahrens wird in Antragsannahmegesprächen sowie optionalen Verlaufsgesprächen und bei der Vereinbarung der jeweilen Ziel- und Maßnahmenvereinbarung besprochen. Nötige Anpassungen wurden und werden im Einzelfall besprochen. Im Übrigen sind die Gespräche zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer regelhaft nicht Gegenstand öffentlicher Diskussion.
8. Welche konkreten Vorstellungen hinsichtlich anderer programmatischer Positionen und Veranstaltungsdurchführungen hat das Bezirksamt zwischenzeitlich ermittelt?
Die Förderung von Bürgerhäusern richtet sich nach der im November 2020 aktualisierten „Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Bürgerhäuser, Freizeitzentren, Begegnungsstätten u. ä. Einrichtungen“. Diese Förderrichtlinie wurde in einem gemeinsamen Prozess mit allen Bezirksämtern, der Bezirksaufsichtsbehörde und allen Bürgerhäusern erarbeitet.
Sie gibt vor: Bürgerhäuser sind Einrichtungen, die im Auftrag des Bezirksamtes einen besonderen Begegnungsort schaffen, der allen Menschen und Personengruppen offen steht, die kulturell, sozial und/oder stadtteilentwicklungspolitisch aktiv sind oder dies sein möchten. Bürgerhäuser entwickeln eigene Angebote und unterstützen Stadtteilentwicklungsprozesse im umliegenden Sozialraum gezielt. Dabei soll insbesondere dazu beigetragen werden, dass die gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen und Personengruppen aktiv gefördert wird. Zudem sollen die Einrichtungen dazu beitragen, dass soziale, ethnische und geschlechtsspezifische, religiöse sowie weltanschauliche Benachteiligungen und solche aufgrund von Behinderungen, des Alters oder der sexuellen Identität abgebaut werden. Bürgerhäuser bieten Vereinen und Initiativen die Möglichkeit, Räume zu nutzen und Kurse oder Veranstaltungen etc. durchzuführen. Außerdem fördern sie aktiv das generationenübergreifende Miteinander sowie den interkulturellen Austausch. Die Wünsche und Anregungen der Bevölkerung werden im Wege einer regelmäßigen und aktiven Beteiligung und Mitgestaltung aufgegriffen (s. Anlage).
9. Welche konkreten vertraglichen Bestimmungen bestehen hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten zwischen dem Trägerverein und dem Bezirksamt?
Es existieren ein Mietvertrag (aus 1984), ein ergänzender Überlassungsvertrag (1984), ein Überlassungsvertrag für die Fläche des geplanten aber nicht realisierten 2. Bauabschnitts (1988), ein Nachtragsvertrag zum Mietvertrag, der die Verpachtung der Kneipe erlaubt (1997) sowie ein Nutzungsvertrag für eine Teilfläche im Hinterhof (2020).
Der Mietvertrag regelt die Zweckbestimmung der Nutzung des vom Bezirksamt Harburg zur Verfügung gestellten Hauses, Vereinbarungen zum Mietzins und der Nebenkosten sowie zur baulichen Unterhaltung des Hauses, zur Überlassung der Räumen an Dritte, zu Kündigungsbedingungen, zu Rückgabebedingungen und zu Gebrauchsregelungen sowie sonstiger in einem Mietvertrag üblicher Regelungen.
Der den Mietvertrag ergänzende Überlassungsvertrag aus 1984 beschäftigt sich mit den Themen Öffnungszeiten, Beirat/Befugnissen, Einrichtungsgegenständen, Mitarbeitern und Wirtschaftsplänen.
10. Welche konkreten vertraglichen Bestimmungen bestehen hinsichtlich der Beauftragung des Trägervereines zwischen dem Bezirksamt und dem Trägerverein sowie dessen Geschäftsführer?
Keine. Der Trägerverein beantragt jährlich eine Zuwendung für den Betrieb des Harburger Bürgerhauses. Diese wird jährlich per Zuwendungsbescheid gewährt. Darüber hinaus wird jährlich eine Ziel- und Maßnahmevereinbarung getroffen, die jeweils Teil des Zuwendungsbescheides ist.
11. Sind derartige vertragliche Bestimmungen durch das Bezirksamt allein kündbar?
Siehe Antwort zur Frage 10.
12. Welche Kündigungsfristen bestehen insoweit aufgrund bestehender Verträge?
Mietvertrag: 6 Monate
Überlassungsvertrag (1984): Endet mit Beendigung des Mietvertrags
Überlassungsvertrag (1988): 4 Wochen
Nachtragsvertrag zum Mietvertrag: nur inhaltliche Ergänzung, keine Änderung der Frist
Nutzungsvertrag Hinterhof: 3 Monate zum Monatsende.
13. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass der Trägerverein den Geschäftsführer als Arbeitnehmer auch über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmungen weiterbeschäftigen möchte und dass der Geschäftsführer eine entsprechende Option ausgeübt hat?
Bisher liegt dem Bezirksamt Harburg nur eine E-Mail des Geschäftsführers des Rieckhofs vom 22.11.2017 vor, in der er seine Absicht ankündigt, nach Erreichen seiner persönlichen Regelaltersgrenze im Februar 2022 im Rieckhof weiterarbeiten zu wollen. Der Trägerverein in seiner Funktion als Arbeitgeber des Geschäftsführers des Rieckhofs und Zuwendungsempfänger hat dies gegenüber dem Bezirksamt Harburg bisher nicht erklärt.
14. Waren die Absichten des Bezirksamtes nach Veränderung bereits gereift, als der Finanzsenator im November 2020 in Anwesenheit der Bezirksamtsleiterin und des Geschäftsführers medienwirksam die Nachricht überbracht hat, dass für die Sanierung des in die Jahre gekommenen Gebäudes 1,8 Mio Euro bereitgestellt werden?
Siehe Vorbemerkung.
15. War zu diesem Zeitpunkt der Finanzsenator über die Veränderungsabsichten des Bezirksamtes informiert?
Nein, es besteht keine fachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde.
16. Falls ja, welche inhaltliche Stellungnahme hat er dazu gegenüber dem Bezirksamt vertreten?
Entfällt.
17. Waren politische Gremien oder einzelne Bezirksabgeordnete frühzeitig von der Bezirksverwaltung über die Absichten informiert?
Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen ist es ständige Praxis der Bezirksverwaltung, anstehende Veränderungen zunächst im vertraulichen Rahmen mit den Betroffenen zu erörtern, bevor die Bezirksversammlung und ihre zuständigen Ausschüsse informiert werden.
18. Falls ja, wann ist dieses geschehen?
Siehe Vorbemerkung.
19. Sind möglicherweise die Absichten der Bezirksverwaltung durch Anregungen von Abgeordneten der Bezirksversammlung oder Fraktionen ausgelöst worden?
Bezüglich des Interessenbekundungsverfahrens zum Betrieb des Harburger Bürgerhauses: Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Drucksache 21-0476 (Runder Tisch Kulturpolitik).
20. Aus welchem Grunde ist der inhaltlich und fachlich zuständige Kulturausschuss bisher mit diesem Thema überhaupt nicht befasst worden?
Siehe Antwort zu Frage 17. Die Befassung des Kulturausschusses erfolgte am 29.04.2021 nach Erörterung mit dem Trägerverein.
21. Soll dieses ggf. vor einer Entscheidung des Bezirksamtes noch geschehen, ggf. wann?
Siehe Vorbemerkung und Antwort zur Frage 17.
22. Die Bezirksverwaltung hatte in den vergangenen Jahren die Fraktionen darüber informiert, dass der Trägerverein gebeten worden war, seine Zukunftskonzeptionen darzustellen. Dieses ist offenbar mehrfach geschehen, welche konkrete inhaltliche Kritik hatte die Bezirksverwaltung an den vorgelegten Unterlagen?
Der Rieckhof war im Rahmen seiner Zuwendungsbescheide 2019 und 2020 aufgefordert, eine Evaluation des 2020 ausgelaufenen Konzepts vorzulegen. Gleichzeitig sollte der Rieckhof einen ersten Entwurf einer Weiterentwicklung des Konzeptes vorlegen und unter Beteiligung der Politik, Verwaltung und anderer kultureller, integrativer oder sozialer Akteure im Bezirk diskutieren. Erste konzeptionelle Überlegungen des Trägers wurden auf Aufforderung des Bezirksamtes vorgelegt, eine Evaluation nicht. Eine vom Rieckhof initierte und organisierte Beteiligung der Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung sowie eine Diskussion haben nicht stattgefunden. Im Übrigens siehe Antwort zur Frage 7.
23. Wann und auf welchem Wege ist diese inhaltliche Kritik dem Trägerverein und der Geschäftsführung übermittelt worden?
Siehe Antwort zu Frage 22. Im Übrigen hat das Bezirksamt Harburg u.a. am 20.05.2020 per E-Mail Ergänzungen zu dem ersten vorgelegten Entwurf des Rieckhofs nachgefordert.
24. Trifft es zu, dass dem Geschäftsführer durch Mitarbeiter des Bezirksamtes angetragen worden ist, nach seinem Ausscheiden auf Honorarbasis für das Bezirksamt tätig zu werden, da man auf seine Expertise und Sachkunde bei der weiteren Planung und Realisierung von Baumaßnahmen nicht verzichten könne?
Es trifft zu, dass dem Geschäftsführer des Rieckhofes vom Bezirksamt Harburg vorgeschlagen wurde, dass dieser nach Ende seiner Tätigkeit im Rieckhof den Umbauprozess im Rahmen einer Honorartätigkeit begleiten könne.
25. Ist im Hinblick auf ein solches Ansinnen davon auszugehen, dass das Bezirksamt nicht über die nötige Sachkunde und Kenntnis hinsichtlich der erforderlichen Baumaßnahmen im Rieckhof verfügt?
Nein.
26. Hat das Bezirksamt Überlegungen angestellt, welcher Träger möglicherweise für die Fortführung des Betriebs in Betracht kommen könnte?
27. Sind entsprechende Verhandlungen geführt worden, ggf. mit wem und wann?
28. Ist derartigen möglichen Trägern eine geänderte inhaltliche Konzeption des Bezirksamtes übermittelt worden, wenn ja, wann?
Antworten zu Fragen 26 - 28: Nein. Eine solche Vorgehensweise würde die Grundsätze der Gleichbehandlung und Wettbewerbsgerechtigkeit, die im Interessenbekundungsverfahren zu beachten sind, verletzen.
29. Welche Rahmenbedingungen möchte das Bezirksamt in ein Interessenbekundungsverfahren einbringen?
Die Rahmenbedingungen ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des Einzelplans des Bezirksamtes Harburg, der Landeshaushaltsordnung sowie der einschlägigen Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Bürgerhäuser, Freizeitzentren, Begegnungsstätten u. ä. Einrichtungen.
30. Ist dabei insbesondere auch die Frage der gastronomischen Angebote im Hause und der entsprechenden Rahmenbedingungen bereits erörtert?
Das Bezirksamt Harburg beabsichtigt im Text der öffentlichen Interessensbekundung zu formulieren, dass die bisherige Pachtübereinkunft für die Gastronomie im Rieckhof fortbestehen soll und dass Interessenten hierzu bei ihrer Interessenbekundung eine Aussage treffen sollen.
31. Wann soll die Bezirksversammlung insgesamt mit den inhaltlichen Vorstellungen hinsichtlich eines Interessenbekundungsverfahrens befasst werden?
Ein Entwurf der öffentlichen Interessensbekundung soll im nicht-öffentlichen Teil des Kulturausschusses am 27. Mai 2021 vom Bezirksamt vorgelegt und anschließend von den Mitgliedern der Bezirksversammlung beraten werden. Der Aufruf zur Interessensbekundung soll im Sommer 2021 veröffentlicht werden.
Fredenhagen
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