Antwort kleine Anfrage CDU betr. Wohnmobil-Dinner
Letzte Beratung: 09.03.2021 Hauptausschuss Ö 3.10
Mitglieder der CDU Fraktion hatten sich bei der Bezirksamtsleiterin nach der Möglichkeit erkundigt, unter welchen Bedingungen im Bereich der Gaststätte "Rönneburger Park" auf abgelegenen Nebenflächen während der Corona-Zeit ein Wohnmobil-Dinner eingerichtet werden kann.
Wir fragen die Bezirksverwaltung:
1. Welches Ergebnis haben die angeregten Überprüfungen erbracht?
2. Ist dieses Ergebnis den Betreibern der Gaststätte "Rönneburger Park" mitgeteilt worden?
3. Ist nach den Feststellungen des Bezirksamtes der Betrieb eines Wohnmobil-Dinners auf Nebenflächen ohne Antrag und Genehmigung möglich?
4. Teilt die Bezirksverwaltung die Ansicht, dass ein Wohnmobil-Dinner auf dem Parkplatz des Schützenheims möglich und wünschenswert wäre?
5. Wird sich das Bezirksamt der Auffassung in anderen Hamburger Bezirken anschließen, nachdem beispielsweise das Restaurant "Haifisch Sepp" in Öjendorf ein solches Wohnmobil-Dinner betreiben kann?
Hamburg, am 04.02.2021
Ralf-Dieter Fischer Rainer Bliefernicht
Fraktionsvorsitzender Jens Ritter
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg 16.02.2021
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 21-1195) wie folgt Stellung:
Nach § 15 Abs. 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (EVO) ist der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes (…) untersagt. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.
Nach dem Gaststättengesetz betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Für die Adresse Küstersweg 15 ist gewerberechtlich der Betrieb einer Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit angezeigt.
Ausnahmen von der derzeit durch die EVO verordneten generellen Untersagung des Gaststättenbetriebs nach § 15 ergeben sich ausschließlich aus den Absätzen 2 (medizinische und Pflegeeinrichtungen, Beherbergungsbetriebe und Autobahnraststätten), 2a (Personalrestaurants) sowie 3.
§ 15 Abs. 3 Satz 1 EVO lautet: „Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs und in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.“
Eine Anzeigepflicht für die Inanspruchnahme der in § 15 Abs. 2 – 3 EVO geregelten Ausnahmen ist nicht vorgesehen. Eine Möglichkeit zur Genehmigung von Ausnahmen über die Regelungen der EVO hinaus ist dem Bezirksamt nicht gegegeben.
Für das Angebot eines Wohnmobildinners wurde seitens des Betreibers beim Bezirksamt bislang kein Konzept eingereicht.
Mangels eines konkreten Konzepts schließt sich das Bezirksamt daher einer bereits im Dezember 2020 erfolgten Bewertung der zuständigen Fachbehörden des Senats zu einer Anfrage eines anderen Bezirksamts zur Zulässigkeit des Angebots eines Wohnmobildinners an. Demnach ist hierbei von einem Gaststättenbetrieb auszugehen. Damit ist der § 15 EVO einschlägig, die Ausnahmetatbestände der Absätze 2, 2a und 3 sind hierbei nicht als erfüllt anzusehen. Damit ist dieses Konzept im Rahmen der EVO derzeit nicht zulässig.
Die Gewerbeabteilung des Bezirksamts wurde am 26. Januar ausschließlich telefonisch zur Zulässigkeit des Angebots eines „Wohnmobildinners“ durch die Gaststätte am Küstersweg 15 befragt. Dem Anfragenden, der sich als Vermögensverwalter des Betreibers ausgab, wurde ebenfalls telefonisch am 26. Januar mitgeteilt, dass in Übereinstimmung mit der Auffassung der zuständigen Fachbehörden in einem gleichartigen Fall ein solches Konzept aufgrund der EVO-Vorgaben als nicht zulässig gesehen wird.
Kontaktaufnahmeversuche mit dem Betreiber selbst erfolgten seitens des Bezirksamts darüber hinaus anhand der bei der Gewerbeanbmeldung hinterlegten Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Telefonisch wurde jedoch niemand erreicht, E-Mails an die angegebene Adresse konnten nicht zugestellt werden. Seitens des Betreibers ist bislang keine Kontaktaufnahme zu dem zuständigen Fachamt erfolgt.
Siehe Antwort zu 1.
Das zuständige Fachamt kann dies nur im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit beurteilen. Hierzu wird auf die Antwort zu 1 verwiesen.
Eine von der unter der Antwort zu 1 dargelegten Rechtsauffassung abweichende Auffassung anderer Bezirksämter ist nicht bekannt.
Das Bezirksamt ist über die unter der Antwort zu 1 dargelegte grundsätzliche Bewertung hinaus der Auffassung, dass für eine abschließende rechtliche Bewertung seitens der Verwaltung jeweils der Einzelfall zu prüfen ist. Das Bezirksamt steht der Vorlage eines konkreten Konzepts daher offen gegenüber und ist gerne bereit, im Sinne einer guten Zusammenarbeit mit den Harburger Gewerbetreibenden dann hierzu seine rechtliche Einschätzung mitzuteilen und zu Auslegungsfragen zur EVO beratend zur Verfügung zu stehen.
Fredenhagen
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Keine Themen erkannt.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.