21-0753.01

Antwort Große Anfrage betr. Ausscheiden des Leiters des Gesundheitsamtes Harburg

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

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09.03.2021
15.09.2020
Sachverhalt

Die Situation und Entwicklung im Gesundheitsamt Harburg vor und nach der vorläufigen Suspendierung des Leiters des Gesundheitsamtes am 03.04.2020 erfordert weitere Nachfragen.

 

Die überraschend schnelle Antwort der Bezirksamtsleiterin auf die Anfrage der CDU-Fraktion vom 07.04.2020 (Drucksache 21-0674.01) wirft eine Reihe von Nachfragen auf, da die zwischenzeitliche Entwicklung gezeigt hat, dass die Anfrage nicht nur unvollständig, sondern vermutlich auch in Teilen falsch beantwortet worden ist.

 

Auch die weiteren Entwicklungen, wie sie in der Presseerklärung des stellvertretenden Bezirksamtsleiters dargestellt werden, bringen kaum Berichtigungen oder Klarheit.

 

In der Presseerklärung des Bezirksamtes vom 05.05.2020 ist dargestellt worden, dass es neben einer Aufstockung des Personalkörpers im Gesundheitsamt Harburg auch auf der Leitungsebene zu Veränderungen kommt. Danach wird der Leiter des Gesundheitsamtes, Herr Dr. Wegner, das Bezirksamt in beiderseitigem Einvernehmen verlassen und sich neuen hamburgweiten Aufgaben zuwenden. Er wechsle zum 01.06. zur Polizei in Hamburg. Das Bezirksamt Harburg bereitet die Ausschreibung der Stelle zur möglichst baldigen Nachbesetzung vor. Die Vertretung ist organisiert und wird durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Vorgesetzte tatkräftig unterstützt.

 

Darüber hinaus steht die baldige Nachbesetzung einer vakanten Stelle Abteilungsleitung im Gesundheitsamt in Aussicht. Gleiches gilt zum 01.06.2020 für die Nachbesetzung einer Stelle im schulärztlichen Dienst.

 

Da zeitgleich die Polizei Hamburg mitgeteilt hat, dass der Leiter des Gesundheitsamtes Harburg zur Polizei abgeordnet wird und diese Abordnung zunächst für die Dauer von sechs Monaten erfolge, weil dann über die Fortführung der bisherigen ärztlichen Aufgabe erst entschieden werden soll, ergeben sich Widersprüche.

 

Wir fragen die Verwaltung:

 

1.  Trifft es zu, dass der Leiter des Gesundheitsamtes Harburg mit Wirkung zum 01.06.2020 zur Polizei Hamburg wechselt bzw. bereits gewechselt ist, um dort eine adäquate Aufgabe zu übernehmen?

 

2.  Handelt es sich um eine Abordnung?

 

3.  Falls nein, wie erklärt sich der Widerspruch zwischen der Presseerklärung des Bezirksamtes und den diesbezüglichen Äußerungen der Polizei Hamburg?

 

4.  Falls es sich um eine Abordnung handelt, besteht dann nach sechs Monaten ein Anspruch des Mitarbeiters auf Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz im Gesundheitsamt Harburg?

 

5 . Muss für diesen Zeitraum die Stelle vorsorglich freigehalten werden?

 

6.  Falls nein, ist mit dem Mitarbeiter eine Vereinbarung über ein endgültiges Ausscheiden aus dem Bezirksamt Harburg getroffen worden?

 

7.  Werden für diesen Fall noch bestehende Urlaubsansprüche oder Überstundenvergütungen von der Polizei Hamburg übernommen oder bleiben diese im Verantwortungsbereich des Bezirksamtes? Hat der Mitarbeiter vom Bezirksamt Zahlungen erhalten?

 

8.  In welchem Umfang bestanden für den Mitarbeiter bis zum 01.06.2020 noch Urlaubsansprüche für seine Tätigkeit im Bezirksamt Harburg?

 

9 . In welchem Umfang sind Überstunden geleistet worden, die bisher nicht durch Freizeit oder durch Vergütungszahlungen ausgeglichen sind?

 

10. Wie erklärt es sich für das Bezirksamt, dass der Mitarbeiter für Verhandlungen mit dem Amt sich bereits unmittelbar nach seiner Beurlaubung (Suspendierung) anwaltlicher Hilfe bedient hat, wenn doch zu diesem Zeitpunkt alle Regelungen einvernehmlich gewesen sein sollen? Hat das Bezirksamt Anwaltskosten erstattet?

 

11. Das Bezirksamt hat zwischenzeitlich erstmalig am 16.05.2020 eine Stellenausschreibung für das Fachamt Gesundheit veröffentlicht. Danach wird ein/e Facharzt/-ärztin (m/w/d) als Leitung des Gesundheitsamtes Harburg gesucht. Der Zeitpunkt der Einstellungsmöglichkeit ist dabei nicht angegeben. Wann plant das Bezirksamt die Stelle neu zu besetzen?

 

12. Ist davon auszugehen, dass sich das Bewerbungs- und Auswahlverfahren zeitlich mit der offenbar zunächst sechsmonatigen Tätigkeit des bisherigen Leiters bei der Polizei übereinstimmt?

 

13. Welche Stelle Abteilungsleitung im Gesundheitsamt Harburg war bisher vakant, so dass nunmehr eine Nachbesetzung erfolgen soll oder erfolgt ist?

 

14. Wie lange dauerte die Vakanz bisher an?

 

15. Wie sind die Aufgaben dieser Abteilungsleitung während der Dauer der Vakanz wahrgenommen worden?

 

16. Aus welchem Grund kann und soll eine Stelle um schulärztlichen Dienst ab 01.06.2020 nachbesetzt werden? Ist die Besetzung zwischenzeitlich erfolgt?

 

17. Wie lange war diese Stelle vakant und wer hat die entsprechenden Aufgaben zwischenzeitlich wahrgenommen?

 

18. Soweit der Leiter des Gesundheitsamtes in den vergangenen Monaten vertreten werden musste, ergibt sich die Frage, ob die Stellvertreterin während der gesamten Dauer der Abwesenheit zur Verfügung stand.

 

19. Trifft es zu, dass seit der vorläufigen Suspendierung des Leiters des Gesundheitsamtes auch seine Stellvertreterin zumindest zeitweilig sich im Urlaub befunden hat, ggf. welche Zeiträume waren insoweit betroffen?

 

20. Trifft es zu, dass die Stellvertreterin des Leiters des Gesundheitsamtes nicht vollschichtig beschäftigt ist und auch ihre Arbeitszeit nicht auf eine volle Schicht ausgedehnt hat? Verfügt die Stellvertreterin über die erforderliche Qualifikation als Fachärztin für das öffentliche Gesundheitswesen?

 

21. Wie waren seit dem Ausscheiden des bisherigen Leiters die täglichen Arbeitszeiten der Stellvertreterin organisiert? An welchen Wochentagen begann jeweils die Arbeitszeit und wann endete sie. Wie waren jeweils die Arbeitszeiten an den Wochenenden?

 

22. War die Stellvertreterin durchgehend während dieser Zeiten im Gesundheitsamt anwesend oder geschah die Vertretung durch Rufbereitschaft?

 

23. Trifft es zu, dass die Stellvertreterin in Schleswig-Holstein eine ärztliche Praxis als niedergelassene Ärztin führt. In welchem Umfang war dieses bisher der Fall?

 

24. Wird diese Tätigkeit bis zur Neubesetzung des Leitungsamtes fortgeführt?

 

25. Wie ist nach dem vorläufigen oder endgültigen Ausscheiden des Leiters des Gesundheitsamtes dessen Vertretung, insbesondere in Eilfällen am Wochenende, geregelt?

 

26. Steht dafür jederzeit eine ärztliche Fachkraft zur Verfügung?

 

27. Besteht auch weiterhin die bisherige Regelung, dass an Wochenenden umschichtig jeweils ein Bezirksamt den Wochenenddienst für alle Bezirksämter wahrzunehmen hat? Falls ja, hat dieses ggf. Corona bedingt zu Engpässen geführt?

 

 

Hamburg, am 26.06.2020

 

 

Ralf-Dieter Fischer                                                                       Brit-Meike Fischer-Pinz

Fraktionsvorsitzender                                                                   Dr. Antje Jaeger

                                                                                                      Michael Schaefer

 

 

 

Freie und Hansestadt Hamburg

Bezirksamt Harburg

 

03.08.2020

 

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 21-0753) wie folgt Stellung:

 

Vorbemerkung:

 

Personalangelegenheiten unterliegen grundsätzlich nicht dem Fragerecht der Bezirksversammlungen. Die Anfrage wird beantwortet, soweit sie sich auf die Funktionsfähigkeit des Gesundheitsamtes und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen bezieht. Im Übrigen ist der ehemalige Leiter des Fachamtes Gesundheit im Bezirksamt Harburg nicht suspendiert worden.

 

 

Wir fragen die Verwaltung:

 

1. Trifft es zu, dass der Leiter des Gesundheitsamtes Harburg mit Wirkung zum 01.06.2020 zur Polizei Hamburg wechselt bzw. bereits gewechselt ist, um dort eine adäquate Aufgabe zu übernehmen?

 

Ja.

 

2. Handelt es sich um eine Abordnung?

 

3. Falls nein, wie erklärt sich der Widerspruch zwischen der Presseerklärung des Bezirksamtes und den diesbezüglichen Äußerungen der Polizei Hamburg?

 

4. Falls es sich um eine Abordnung handelt, besteht dann nach sechs Monaten ein Anspruch des Mitarbeiters auf Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz im Gesundheitsamt Harburg?

 

5. Muss für diesen Zeitraum die Stelle vorsorglich freigehalten werden?

 

6. Falls nein, ist mit dem Mitarbeiter eine Vereinbarung über ein endgültiges Ausscheiden aus dem Bezirksamt Harburg getroffen worden?

 

7. Werden für diesen Fall noch bestehende Urlaubsansprüche oder Überstundenvergütungen von der Polizei Hamburg übernommen oder bleiben diese im Verantwortungsbereich des Bezirksamtes? Hat der Mitarbeiter vom Bezirksamt Zahlungen erhalten?

 

8. In welchem Umfang bestanden für den Mitarbeiter bis zum 01.06.2020 noch Ur- laubsansprüche für seine Tätigkeit im Bezirksamt Harburg?

 

9. 9 . In welchem Umfang sind Überstunden geleistet worden, die bisher nicht durch Frei- zeit oder durch Vergütungszahlungen ausgeglichen sind?

 

10. Wie erklärt es sich für das Bezirksamt, dass der Mitarbeiter für Verhandlungen mit dem Amt sich bereits unmittelbar nach seiner Beurlaubung (Suspendierung) anwaltlicher Hilfe bedient hat, wenn doch zu diesem Zeitpunkt alle Regelungen einvernehmlich gewesen sein sollen? Hat das Bezirksamt Anwaltskosten erstattet?

 

Zu den Fragen 2-10: siehe Vorbemerkung.

 

11. Das Bezirksamt hat zwischenzeitlich erstmalig am 16.05.2020 eine Stellenaus- schreibung für das Fachamt Gesundheit veröffentlicht. Danach wird ein/e Facharzt/-ärztin (m/w/d) als Leitung des Gesundheitsamtes Harburg gesucht. Der Zeitpunkt der Einstellungsmöglichkeit ist dabei nicht angegeben. Wann plant das Bezirksamt die Stelle neu zu besetzen?

 

12. Ist davon auszugehen, dass sich das Bewerbungs- und Auswahlverfahren zeitlich mit der offenbar zunächst sechsmonatigen Tätigkeit des bisherigen Leiters bei der Polizei übereinstimmt?

 

 

Zu den Fragen 11 und 12: Die Stelle Leitung des Fachamts Gesundheit wurde am 20.7.2020 neu besetzt.

 

13. Welche Stelle Abteilungsleitung im Gesundheitsamt Harburg war bisher vakant, so dass nunmehr eine Nachbesetzung erfolgen soll oder erfolgt ist?

 

14. Wie lange dauerte die Vakanz bisher an?

 

15. Wie sind die Aufgaben dieser Abteilungsleitung während der Dauer der Vakanz wahrgenommen worden?

 

Zu den Fragen 13-15: Siehe Drucksache 22/174. Das zum Zeitpunkt der Beantwortung der Drucksache 22/174 laufende Auswahlverfahren führte zu keinem Ergebnis. Die Stelle wurde mit Bewerbungsfrist bis zum 28.7.2020 erneut ausgeschrieben. Das vorhandene medizinische und Verwaltungspersonal des Fachamts Gesundheit deckt die Aufgaben ab.

 

16. Aus welchem Grund kann und soll eine Stelle um schulärztlichen Dienst ab 01.06.2020 nachbesetzt werden? Ist die Besetzung zwischenzeitlich erfolgt?

 

17. Wie lange war diese Stelle vakant und wer hat die entsprechenden Aufgaben zwischenzeitlich wahrgenommen?

 

Zu den Fragen 16 und 17: Siehe Drucksachen 21/17638 und 22/174. Es handelt sich um eine zusätzliche ärztliche Stelle für den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst.

 

18. Soweit der Leiter des Gesundheitsamtes in den vergangenen Monaten vertreten werden musste, ergibt sich die Frage, ob die Stellvertreterin während der gesamten Dauer der Abwesenheit zur Verfügung stand.

 

19. Trifft es zu, dass seit der vorläufigen Suspendierung des Leiters des Gesundheitsamtes auch seine Stellvertreterin zumindest zeitweilig sich im Urlaub befunden hat, ggf. welche Zeiträume waren insoweit betroffen?

 

20. Trifft es zu, dass die Stellvertreterin des Leiters des Gesundheitsamtes nicht voll- schichtig beschäftigt ist und auch ihre Arbeitszeit nicht auf eine volle Schicht ausgedehnt hat? Verfügt die Stellvertreterin über die erforderliche Qualifikation als Fachärztin für das öffentliche Gesundheitswesen?

 

21. Wie waren seit dem Ausscheiden des bisherigen Leiters die täglichen Arbeitszeiten der Stellvertreterin organisiert? An welchen Wochentagen begann jeweils die Arbeitszeit und wann endete sie. Wie waren jeweils die Arbeitszeiten an den Wochenenden?

 

22. War die Stellvertreterin durchgehend während dieser Zeiten im Gesundheitsamt anwesend oder geschah die Vertretung durch Rufbereitschaft?

 

Zu den Fragen 18 bis 22: Soweit ärztliche Aufgaben der Leitung des Fachamtes Gesundheit anfielen, wurden diese vom ärztlichen Personal des Gesundheitsamts bearbeitet, ggf. in Rufbereitschaft. Soweit organisatorische Aufgaben anfielen, wurden diese vom Leitungsteam des Bezirksamtes bearbeitet. Für die Funktion einer stellvertretenden Leitung eines Fachamtes Gesundheit der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Qualifikation als Fachärztin/Facharzt für das Öffentliche Gesundheitswesen nicht Voraussetzung. Im Übrigen siehe Drucksache 22/174 und Vorbemerkung.

 

23. Trifft es zu, dass die Stellvertreterin in Schleswig-Holstein eine ärztliche Praxis als niedergelassene Ärztin führt. In welchem Umfang war dieses bisher der Fall?

 

Nein.

 

24. Wird diese Tätigkeit bis zur Neubesetzung des Leitungsamtes fortgeführt?

 

Entfällt, s. Antwort zu Frage 23.

 

25. Wie ist nach dem vorläufigen oder endgültigen Ausscheiden des Leiters des Ge- sundheitsamtes dessen Vertretung, insbesondere in Eilfällen am Wochenende, geregelt?

 

 

26. Steht dafür jederzeit eine ärztliche Fachkraft zur Verfügung?

 

Antwort zu Fragen 25 und 26: Siehe Antwort zu Fragen 18-22.

 

27. Besteht auch weiterhin die bisherige Regelung, dass an Wochenenden umschichtig jeweils ein Bezirksamt den Wochenenddienst für alle Bezirksämter wahrzunehmen hat? Falls ja, hat dieses ggf. Corona bedingt zu Engpässen geführt?

 

Teilfrage 1: Zum amtsärztlichen Bereitschaftsdienst siehe Drucksache 22/174. Teilfrage 2: Für das Fachamt Gesundheit im Bezirksamt Harburg: Nein. Für die Fachämter Gesundheit liegen dem Bezirksamt Harburg keine Erkenntnisse vor.

 

i.V. Trispel