Antwort auf Anfrage gem. §27 BezVG der GRÜNE-Fraktion betr. Warnblinklicht an Bushaltestellen
Letzte Beratung: 17.06.2025 Hauptausschuss Ö 4.2
Wenn Busse des ÖPNV und gekennzeichnete Schulbusse im Bereich einer Haltestelle das Warnblinklicht einschalten, gelten besondere Verhaltensvorschriften für andere Verkehrsteilnehmende gemäß § 20 Abs. 3 und 4 StVO. Die Straßenverkehrsbehörden können das Einschalten des Warnblinklichtes für bestimmte Haltestellen anordnen gemäß § 16 Abs. 2 StVO. Ziel dieser Regelungen ist es, Unfälle zwischen Fahrzeugen auf der Fahrbahn und im Bereich von Bushaltestellen möglicherweise plötzlich über die Fahrbahn laufenden Menschen, zu verhindern. Insbesondere Kinder, z.B. auf dem Schulweg, sollen damit geschützt werden.
In anderen Bundesländern werden Haltestellen mit angeordnetem Einschalten von Warnblinklicht mit einem bestimmten Zeichen oder Symbol gekennzeichnet.
Diese o.g. Regelungen werden mutmaßlich in Hamburg nicht oder äußerst selten angewendet.
Vor einiger Zeit hat es im Bezirk Bergedorf einen Präzedenzfall gegeben, wo diese Regelung angewendet wurde. Nach einem tödlichen Verkehrsunfall im Bereich der Bushaltestelle Oortkatenweg hat die Bezirksversammlung Bergedorf die Anordnung von Warnblinklicht an Bushaltestellen gefordert. Der Sachverhalt ist in den Drucksachen 20-0988 ff. der Bezirksversammlung Bergedorf dokumentiert. Schließlich ordnete PK 433-StVB an drei Bushaltestellen Warnblinklicht an auf Basis eines Verkehrsversuchs (§ 45 Absatz 1 Nr. 6 StVO), befristet auf drei Jahre.
Zu diesem Themenkomplex fragen wir die zuständigen Landesbehörden:
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.