22-0611.01

Antwort auf Anfrage gem. §27 BezVG der GRÜNE-Fraktion betr. Warnblinklicht an Bushaltestellen

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 17.06.2025 Hauptausschuss Ö 4.2

Sachverhalt

Wenn Busse des ÖPNV und gekennzeichnete Schulbusse im Bereich einer Haltestelle das Warnblinklicht einschalten, gelten besondere Verhaltensvorschriften für andere Verkehrsteilnehmende gemäß § 20 Abs. 3 und 4 StVO. Die Straßenverkehrsbehörden können das Einschalten des Warnblinklichtes für bestimmte Haltestellen anordnen gemäß § 16 Abs. 2 StVO. Ziel dieser Regelungen ist es, Unfälle zwischen Fahrzeugen auf der Fahrbahn und im Bereich von Bushaltestellen möglicherweise plötzlich über die Fahrbahn laufenden Menschen, zu verhindern. Insbesondere Kinder, z.B. auf dem Schulweg, sollen damit geschützt werden.

In anderen Bundesländern werden Haltestellen mit angeordnetem Einschalten von Warnblinklicht mit einem bestimmten Zeichen oder Symbol gekennzeichnet.

Diese o.g. Regelungen werden mutmaßlich in Hamburg nicht oder äußerst selten angewendet.

Vor einiger Zeit hat es im Bezirk Bergedorf einen Präzedenzfall gegeben, wo diese Regelung angewendet wurde. Nach einem tödlichen Verkehrsunfall im Bereich der Bushaltestelle Oortkatenweg hat die Bezirksversammlung Bergedorf die Anordnung von Warnblinklicht an Bushaltestellen gefordert. Der Sachverhalt ist in den Drucksachen 20-0988 ff. der Bezirksversammlung Bergedorf dokumentiert. Schließlich ordnete PK 433-StVB an drei Bushaltestellen Warnblinklicht an auf Basis eines Verkehrsversuchs (§ 45 Absatz 1 Nr. 6 StVO), befristet auf drei Jahre.

Zu diesem Themenkomplex fragen wir die zuständigen Landesbehörden:

  1. Wird die oben genannte Regelung in ganz Hamburg und im Speziellen im Bezirk Harburg aktuell angewendet?
  2. Falls nein, warum wird diese Regelung nicht angewendet?
  3. Wurde diese Regelung in der Vergangenheit bereits angewendet?
  4. Falls ja, wann und warum hat sich diese Rechtsanwendung geändert?
  5. Falls die o.g. Regelungen aktuell nicht angewendet werden: Gibt es eine Weisung, die es den unteren Straßenverkehrsbehörden verbietet, dies anzuordnen? Bitte Aktenzeichen nennen oder Weisung beifügen.
  6. Hat es in letzter Zeit eine Neuevaluation der bisherigen Rechtsanwendung der o.g. Regelungen durch die oberste Landesbehörde (Amt A43) gegeben, z. B. im Hinblick auf den neuen Grundsatz der Vision Zero in der VwV-StVO zu § 1 StVO und der fortschreitenden Neupriorisierung zwischen der Flüssigkeit des fließenden Verkehrs und der Verkehrssicherheit?
  7. Falls ja, wie war das Ergebnis?
  8. Falls nein, warum nicht?
  9. An welchen Bushaltestellen im Bezirk Harburg ist das Einschalten des Warnblinklichtes für Busse gemäß § 16 Abs. 2 StVO angeordnet?
  10. In welcher Form erfolgt die Kennzeichnung der Bushaltestellen?
  11. Hat es eine Evaluierung des o.g. Präzedenzfalles im Bezirk Bergedorf gegeben?
  12. Falls ja, wie war das Ergebnis?
  13. Falls nein, warum nicht?
  14. Wie viele Unfälle hat es in den letzten 5 Jahren im Bezirk Harburg im Bereich von Bushaltestellen gegeben, bei denen Zu Fuß Gehende verletzt wurden während ein Bus an die Haltestelle an- bzw. abfährt oder dort hält? Bitte nach Haltestellen zusammenfassen und pro Jahr auflisten. Falls eine statistische Auswertung anhand der genannten Kriterien nicht exakt möglich ist, bitte selbstständig die Kriterien soweit reduzieren, bis eine statistische Auswertung und Beantwortung möglich wird und das Ergebnis mitteilen (z.B. Unfallbeteiligte: Bus, Pkw, Fußgänger; Ort: Bushaltestelle)
  15. Welche Unfallschwerpunkte oder Unfallhäufungsstelle gibt/gab es im Bezirk Harburg in den letzten 5 Jahren, die durch die Unfallkommission bearbeitet wurden und im Bereich von Bushaltestellen sind/waren und einen kausalen Zusammenhang mit diesen hatten?



BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende

13. Mai 2025


Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Anfrage der GRÜNEN-Fraktion,
Drs. 22-0611, wie folgt:


1. Wird die oben genannte Regelung in ganz Hamburg und im Speziellen im Bezirk
Harburg aktuell angewendet?

Für die genannte Regelung gibt es aktuell keine Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 46.

2. Falls nein, warum wird diese Regelung nicht angewendet?


Für eine derartige Anordnung liegen keine Hinweise vor, die diese Anordnung erforderlich machen.

3. Wurde diese Regelung in der Vergangenheit bereits angewendet?

Im Bezirk Harburg wurde eine entsprechende Regelung in der Vergangenheit nicht angewandt.

4. Falls ja, wann und warum hat sich diese Rechtsanwendung geändert?

Entfällt

5. Falls die o.g. Regelungen aktuell nicht angewendet werden: Gibt es eine Weisung,
die es den unteren Straßenverkehrsbehörden verbietet, dies anzuordnen? Bitte
Aktenzeichen nennen oder Weisung beifügen.

Es bestehen keine Weisungen, die den örtlichen Straßenverkehrsbehörden eine entsprechende Anordnung verbieten.

6. Hat es in letzter Zeit eine Neuevaluation der bisherigen Rechtsanwendung der o.g.
Regelungen durch die oberste Landesbehörde (Amt A43) gegeben, z. B. im Hinblick
auf den neuen Grundsatz der Vision Zero in der VwV-StVO zu § 1 StVO und der
fortschreitenden Neupriorisierung zwischen der Flüssigkeit des fließenden Verkehrs
und der Verkehrssicherheit?

Eine Neuevaluation der bisherigen Rechtsanwendung im Hinblick auf die in § 1 VwV-StVO verankerten Vision Zero hat es seitens der obersten Landesbehörde (Amt A 43) in letzter Zeit nicht gegeben.

7. Falls ja, wie war das Ergebnis?

Entfällt

8. Falls nein, warum nicht?

Gemäß VwV-StVO zu § 1 StVO ist das oberstes Ziel die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen. Die verkehrlichen Maßnahmen wurden nach dieser Maßgabe unter Berücksichtigung der Leichtigkeit des Verkehrs sowohl in den Neuregelungen zur StVO als auch in der jüngst in Kraft getretenen 12. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung angepasst.

9. An welchen Bushaltestellen im Bezirk Harburg ist das Einschalten des
Warnblinklichtes für Busse gemäß § 16 Abs. 2 StVO angeordnet?

Es ist an keiner Bushaltestelle im Bezirk Harburg das Einschalten des Warnblinklichtes für Busse angeordnet.

10. In welcher Form erfolgt die Kennzeichnung der Bushaltestellen?


Die StVO sieht keine spezielle Kennzeichnung vor. Eine Kennzeichnung würde in Abstimmung zwischen der StVB des PK 46 und der VD 51 unter Entscheidungsvorbehalt der Obersten Landesbehörde (Amt A 43) erfolgen.

11. Hat es eine Evaluierung des o.g. Präzedenzfalles im Bezirk Bergedorf gegeben?

12. Falls ja, wie war das Ergebnis?

13. Falls nein, warum nicht?


Die Fragen 11-13 beziehen sich nicht auf den Bezirk Harburg und sind somit vom Fragerecht ausgeschlossen.

14. Wie viele Unfälle hat es in den letzten 5 Jahren im Bezirk Harburg im Bereich von Bushaltestellen gegeben, bei denen Zu Fuß Gehende verletzt wurden während ein Bus an die Haltestelle an- bzw. abfährt oder dort hält? Bitte nach Haltestellen zusammenfassen und pro Jahr auflisten. Falls eine statistische Auswertung anhand der genannten Kriterien nicht exakt möglich ist, bitte selbstständig die Kriterien soweit reduzieren, bis eine statistische Auswertung und Beantwortung möglich wird und das Ergebnis mitteilen (z.B. Unfallbeteiligte: Bus, Pkw, Fußgänger; Ort: Bushaltestelle).

Die Unfallzahlen wurden durch eine Auswertung der Datenbank „Elektronische Unfalltypen-steckkarte“ (Euska) vom 25.04.2025 ermittelt. Ausgewertet wurde der Zeitraum vom 01.01.2020 – 31.12.2024.

Im Auswertezeitraum wurden in der betrachteten Region Harburg insgesamt 21 Verkehrsunfälle (VU) mit verunglückten Fußgängern an Bushaltestellen polizeilich registriert. Dabei wurden 7 Fußgänger schwer- und 16 leichtverletzt. Unter den 21 VU wurden 4 VU angezeigt, bei dem kein Bus im Sinne der Anfrage beteiligt war (Bspw. Pkw-Fußgänger-VU im Bereich einer Haltestelle). Diese VU wurden in den folgenden Tabellen nicht mit einbezogen.

Um die u.a. Daten analysieren zu können, ist eine genauere Betrachtung der einzelnen Unfälle erforderlich, um Schlussfolgerungen im Sinne der Anfrage tätigen zu können (Betrachtung der VU bei denen bspw. ein Fahrgast beim Ein- bzw. Aussteigen des Busses verletzt wurde). Ebenso wird darauf hingewiesen, dass der Parameter „Haltestelle“ kein Pflichtfeld bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist und daher ein Dunkelfeld bestehen kann.

Die einzeln aufgeschlüsselten VU an den jeweiligen Bushaltestellen sind den folgenden Tabellen zu entnehmen.

PK 46

Haltestelle

2020

2021

2022

2023

2024

Thörlstraße (Heimfelder Straße 21)

1

Harburger Rathaus (Harburger Ring 24 - 32)

1

2

Moorstraße (Moorstraße 4)

1

Maretstraße (Hohe Straße 17)

1

Reeseberg (Winsener Straße 19)

1

Höpenstraße (Reeseberg 178)

1

Freudenthalweg (Winsener Straße 114)

1

Rönneburger Kirchweg (Winsener Straße 181)

1

Sinstorfer Kirchweg (Winsener Straße 207)

1

Bünte (Ehestorfer Weg 90)

1

PK 47

Haltestelle

2020

2021

2022

2023

2024

Estebogen (Estebogen 30)

1

Sperrwerk Estemündung (Neuenfelder Hauptdeich/ Neuer Fährweg)

1

Twistering (Neuwiedenthaler Straße 80)

1

1

Neuwiedenthal (Rehrstieg 1)

1

Auf Grundlage der Auswertung lassen sich keine Aussagen dazu tätigen, inwiefern o.g. Unfälle bei eingeschaltetem Warnblinklicht hätten verhindert werden können.

15. Welche Unfallschwerpunkte oder Unfallhäufungsstelle gibt/ gab es im Bezirk Harburg in den letzten 5 Jahren, die durch die Unfallkommission bearbeitet wurden und im Bereich von Bushaltestellen sind/waren und einen kausalen Zusammenhang mit diesen hatten?

In den letzten 5 Jahren wurde durch die zentrale Unfallkommission keine Unfallhäufungsstelle im Bezirk Harburg bearbeitet, die den genannten Kriterien entspricht.

gez. Böhm


f.d.R. Leptien

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