Wenn Busse des ÖPNV und gekennzeichnete Schulbusse im Bereich einer Haltestelle das Warnblinklicht einschalten, gelten besondere Verhaltensvorschriften für andere Verkehrsteilnehmende gemäß § 20 Abs. 3 und 4 StVO. Die Straßenverkehrsbehörden können das Einschalten des Warnblinklichtes für bestimmte Haltestellen anordnen gemäß § 16 Abs. 2 StVO. Ziel dieser Regelungen ist es, Unfälle zwischen Fahrzeugen auf der Fahrbahn und im Bereich von Bushaltestellen möglicherweise plötzlich über die Fahrbahn laufenden Menschen, zu verhindern. Insbesondere Kinder, z.B. auf dem Schulweg, sollen damit geschützt werden.
In anderen Bundesländern werden Haltestellen mit angeordnetem Einschalten von Warnblinklicht mit einem bestimmten Zeichen oder Symbol gekennzeichnet.
Diese o.g. Regelungen werden mutmaßlich in Hamburg nicht oder äußerst selten angewendet.
Vor einiger Zeit hat es im Bezirk Bergedorf einen Präzedenzfall gegeben, wo diese Regelung angewendet wurde. Nach einem tödlichen Verkehrsunfall im Bereich der Bushaltestelle Oortkatenweg hat die Bezirksversammlung Bergedorf die Anordnung von Warnblinklicht an Bushaltestellen gefordert. Der Sachverhalt ist in den Drucksachen 20-0988 ff. der Bezirksversammlung Bergedorf dokumentiert. Schließlich ordnete PK 433-StVB an drei Bushaltestellen Warnblinklicht an auf Basis eines Verkehrsversuchs (§ 45 Absatz 1 Nr. 6 StVO), befristet auf drei Jahre.
Zu diesem Themenkomplex fragen wir die zuständigen Landesbehörden:
- Wird die oben genannte Regelung in ganz Hamburg und im Speziellen im Bezirk Harburg aktuell angewendet?
- Falls nein, warum wird diese Regelung nicht angewendet?
- Wurde diese Regelung in der Vergangenheit bereits angewendet?
- Falls ja, wann und warum hat sich diese Rechtsanwendung geändert?
- Falls die o.g. Regelungen aktuell nicht angewendet werden: Gibt es eine Weisung, die es den unteren Straßenverkehrsbehörden verbietet, dies anzuordnen? Bitte Aktenzeichen nennen oder Weisung beifügen.
- Hat es in letzter Zeit eine Neuevaluation der bisherigen Rechtsanwendung der o.g. Regelungen durch die oberste Landesbehörde (Amt A43) gegeben, z. B. im Hinblick auf den neuen Grundsatz der Vision Zero in der VwV-StVO zu § 1 StVO und der fortschreitenden Neupriorisierung zwischen der Flüssigkeit des fließenden Verkehrs und der Verkehrssicherheit?
- Falls ja, wie war das Ergebnis?
- Falls nein, warum nicht?
- An welchen Bushaltestellen im Bezirk Harburg ist das Einschalten des Warnblinklichtes für Busse gemäß § 16 Abs. 2 StVO angeordnet?
- In welcher Form erfolgt die Kennzeichnung der Bushaltestellen?
- Hat es eine Evaluierung des o.g. Präzedenzfalles im Bezirk Bergedorf gegeben?
- Falls ja, wie war das Ergebnis?
- Falls nein, warum nicht?
- Wie viele Unfälle hat es in den letzten 5 Jahren im Bezirk Harburg im Bereich von Bushaltestellen gegeben, bei denen Zu Fuß Gehende verletzt wurden während ein Bus an die Haltestelle an- bzw. abfährt oder dort hält? Bitte nach Haltestellen zusammenfassen und pro Jahr auflisten. Falls eine statistische Auswertung anhand der genannten Kriterien nicht exakt möglich ist, bitte selbstständig die Kriterien soweit reduzieren, bis eine statistische Auswertung und Beantwortung möglich wird und das Ergebnis mitteilen (z.B. Unfallbeteiligte: Bus, Pkw, Fußgänger; Ort: Bushaltestelle)
- Welche Unfallschwerpunkte oder Unfallhäufungsstelle gibt/gab es im Bezirk Harburg in den letzten 5 Jahren, die durch die Unfallkommission bearbeitet wurden und im Bereich von Bushaltestellen sind/waren und einen kausalen Zusammenhang mit diesen hatten?