Antwort auf Anfrage FDP-Fraktion: Digitale Teilhabe im Bezirk Harburg - Barrierefreiheit zentral bereitgestellter Fachverfahren und Verwaltungssoftware
Letzte Beratung: 08.09.2026 Hauptausschuss Ö 6.32
Digitalisierung ist kein Selbstzweck. Eine moderne Verwaltung hat den Bürgerinnen und Bürgern zu dienen – nicht umgekehrt. Sie soll Zeit sparen, Bürokratie abbauen und es den Menschen ermöglichen, ihre Angelegenheiten eigenständig zu erledigen. Wo digitale Verfahren neue Hürden oder Abhängigkeiten schaffen, verfehlt der Staat sein Modernisierungsversprechen.
Für Menschen mit Behinderungen ist Barrierefreiheit keine Fürsorgeleistung und keine besondere Vergünstigung, sondern Voraussetzung gleicher Freiheit und echter Chancengerechtigkeit. Bürgerinnen und Bürger müssen staatliche Leistungen möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Beschäftigte müssen ihre Fähigkeiten und Qualifikationen uneingeschränkt einbringen können, statt durch ungeeignete Fachsoftware ausgebremst zu werden.
Der Staat trägt dabei nicht nur als Arbeitgeber, sondern auch als Auftraggeber Verantwortung. Das Bezirksamt Harburg nutzt zahlreiche Fachverfahren und digitale Anwendungen, deren Entwicklung, Beschaffung und Betrieb bei Fachbehörden, der Senatskanzlei, Dataport oder beauftragten Unternehmen liegen. Wer Software beauftragt, bezahlt und freigibt, muss auch für ihre Gebrauchstauglichkeit einstehen. Verantwortung darf nicht zwischen Behörden, öffentlichen IT-Dienstleistern und Auftragnehmern verloren gehen.
Nicht barrierefreie Software verursacht zusätzliche Bearbeitungswege, bindet Personal und verzögert Verwaltungsverfahren. Es ist den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern nicht zuzumuten, zunächst für mangelhafte Anwendungen und anschließend noch einmal für vermeidbare Nachbesserungen aufzukommen. Barrierefreiheit muss deshalb von Anfang an verbindlicher Bestandteil von Entwicklung, Ausschreibung und Abnahme sein.
Bislang ist nicht transparent, welche der in Harburg eingesetzten Anwendungen auf Barrierefreiheit geprüft wurden, welche Mängel bestehen und wer für deren Beseitigung verantwortlich ist. Da die maßgeblichen Entscheidungen überwiegend außerhalb des Bezirksamtes getroffen werden, ihre Folgen aber unmittelbar im Bezirk Harburg spürbar sind, fragen wir die zuständigen Behörden und sonstigen Stellen gemäß § 27 BezVG:
1. Welche Fachsoftware, Fachverfahren und sonstigen fachbezogenen digitalen Anwendungen werden derzeit im Bezirksamt Harburg eingesetzt, die durch die Freie und Hansestadt Hamburg selbst entwickelt, beauftragt, zentral bereitgestellt oder wesentlich angepasst wurden? Bitte tabellarisch angeben:
a) Bezeichnung und Zweck,
b) nutzendes Fachamt beziehungsweise Aufgabenbereich,
c) interne und/oder öffentlich zugängliche Nutzung,
d) federführend verantwortliche Stelle sowie
e) Betreiber, Auftragnehmer oder entwickelndes Unternehmen.
2. Welche dieser Anwendungen wurden auf Barrierefreiheit geprüft? Bitte jeweils angeben:
a) Datum und Umfang der letzten Prüfung,
b) angewendete Standards und Prüfmethoden,
c) prüfende Stelle und eine etwaige Beteiligung von Menschen mit Behinderungen sowie
d) Ergebnis der Prüfung.
3. Welche Anwendungen wurden bislang nicht oder nicht vollständig geprüft, aus welchen Gründen ist die Prüfung unterblieben und bis wann soll sie nachgeholt werden?
4. Bei welchen der genannten Anwendungen sind Barrieren oder Einschränkungen bekannt? Bitte jeweils angeben:
a) betroffene Anwendung und Funktion,
b) Art der Barriere und betroffene Nutzergruppen,
c) vorhandene Übergangs- oder Ersatzlösungen,
d) für die Behebung verantwortliche Stelle,
e) vorgesehene Maßnahmen und Zeitplan sowie
f) durch die Barriere entstandener zusätzlicher personeller, organisatorischer oder finanzieller Aufwand.
5. Welche Beschwerden, Störungsmeldungen oder Unterstützungsanfragen zur mangelnden Barrierefreiheit der in Harburg eingesetzten Anwendungen wurden in den vergangenen fünf Jahren erfasst? Bitte, soweit möglich, nach Jahren, Anwendungen, Art der Barriere sowie Beschäftigten- und Bürgeranliegen aufschlüsseln. Sofern keine Statistik geführt wird, ist darzustellen, welche anderweitigen Erkenntnisse vorliegen.
6. Welche Vorkehrungen wurden für Beschäftigte des Bezirksamtes Harburg getroffen, die Fachsoftware aufgrund einer Behinderung nicht oder nur eingeschränkt nutzen konnten?
7. Mussten Beschäftigte deshalb Aufgaben, Zuständigkeiten oder Arbeitsplätze wechseln? Falls ja, bitte Anzahl und Fallkonstellationen ausschließlich anonymisiert und zusammengefasst darstellen.
8. Welche öffentlich zugänglichen digitalen Komponenten werden für Verwaltungsleistungen des Bezirksamtes Harburg genutzt? Bitte angeben:
a) für welche Komponenten eine aktuelle Erklärung zur Barrierefreiheit vorliegt,
b) wo diese Erklärungen und gegebenenfalls zugehörige Prüfberichte veröffentlicht sind und
c) welche barrierefreien Alternativen bei bekannten Einschränkungen angeboten werden.
9. Wie wird Barrierefreiheit bei Entwicklung, Beschaffung, Abnahme und Weiterentwicklung von Fachsoftware verbindlich sichergestellt? Bitte insbesondere darstellen:
a) welche Anforderungen und Nachweise verbindlich vorgeschrieben sind,
b) ob Barrierefreiheit ein verbindliches Abnahme- und Freigabekriterium ist,
c) unter welchen Voraussetzungen Anwendungen trotz festgestellter Barrieren eingesetzt werden dürfen,
d) wie die Barrierefreiheit nach Updates und funktionalen Änderungen erneut geprüft wird und
e) wer die Kosten der Nachbesserung trägt, wenn vereinbarte Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt werden.
10. Wie sind die Zuständigkeiten zwischen Senatskanzlei, Amt für IT und Digitalisierung, Fachbehörden, Dataport, beauftragten Unternehmen und Bezirksamt Harburg verteilt? Bitte insbesondere angeben:
a) welche Stelle Mängel entgegennimmt und priorisiert,
b) wer deren Behebung und Nachprüfung verantwortet und
c) wie Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und Beschäftigte mit Behinderungen beteiligt werden.
11. Welche konkreten Maßnahmen sind vorgesehen, damit Menschen die im Bezirk Harburg eingesetzten digitalen Verwaltungsangebote möglichst selbstständig nutzen können und Beschäftigte nicht durch vermeidbare technische Barrieren in ihrer Tätigkeit eingeschränkt werden? Bitte angeben:
a) bis wann eine vollständige Übersicht über Prüfstand und bekannte Mängel vorliegen soll,
b) bis wann bislang nicht geprüfte Anwendungen geprüft und wesentliche Barrieren behoben werden sollen,
c) welche personellen und finanziellen Mittel dafür bereitstehen und
d) ob und in welchem Turnus der Bezirksversammlung Harburg über die Umsetzung berichtet wird.
Abgrenzung des Auskunftsersuchens
Unverändert eingekaufte Standardprodukte wie allgemein verfügbare Betriebssysteme und Büroanwendungen müssen nicht berücksichtigt werden. Einzubeziehen sind jedoch speziell für die Hamburger Verwaltung entwickelte oder angepasste Erweiterungen, Schnittstellen, Benutzeroberflächen und Module.
Soweit Angaben aus Gründen des Datenschutzes, der Informationssicherheit oder zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht genannt werden können, wird um eine konkrete Begründung und eine möglichst weitgehende anonymisierte oder zusammengefasste Antwort gebeten.
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
28. August 2026
Die Behörde für Finanzen und Bezirke (FB) beantworten die o.g. Anfrage der FDP-Fraktion, Drs. 22-1956, wie folgt:
Vorbemerkung
Das Amt für Digitalisierung und IT der Bezirksämter (DIT/BA) verantwortet im Auftrag der sieben Bezirksämter eine große Zahl von IT-Verfahren und Softwares in den eingerichteten Fachlichen Leitstellen (FL) sowie als Softwareproduktansprechpartner (SoPrAn) und von Online-Diensten und -Services als Service Owner (nachfolgend vereinfacht als „betriebsverantwortliche Stellen“ bezeichnet).
Die Stellungnahme bezieht sich auf die in der Zuständigkeit von DIT/BA liegenden IT-Systeme gemäß der Anlage 1.
Ein absoluter Zustand der Barrierefreiheit bzw. der Nicht-Barrierefreiheit wird nicht erreichbar sein. Die EN 301 549 (“Accessibility requirements for ICT products and services”) als zentrale europäische Norm für digitale Barrierefreiheit referenziert auf das Niveau AA der „Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)“ des World Wide Web Consortium (W3C) als verbindlich einzuhaltenden Standard, welche dem technischen Wandel unterliegen.
Quelle: Rechtsgrundlagen - Digital.Barrierefrei - einfach für alle - FHHportal
Der kommunale Softwaremarkt ist ein eingeschränkter Nischenmarkt für Spezialsoftware des öffentlichen Sektors mit einem aufgrund der bei der Entwicklung erforderlichen Fachkenntnisse stark eingegrenzten Angebot an Herstellern innerhalb der verschiedenen Verwaltungsrechtsgebiete. Vorhandene IT-Systeme basieren oftmals auf Entwicklungen von vor der Einführung gängiger Barrierefreiheitsstandards und lassen sich aufgrund technischer Rahmenbedingungen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand im Sinne des §11 Abs. 4 Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz an diese anpassen.
Die Barrierefreiheit wird im Rahmen des Ersatzes dieser Systeme als Anforderung entsprechend der aktuellen Gesetzeslage bei der Auswahl berücksichtigt. Ein Ersatz gegen marktgängige Lösungen, die modernen Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen, ist regelhaft mangels Angebots in einem eingeschränkten Markt keine Option.
1. Welche Fachsoftware, Fachverfahren und sonstigen fachbezogenen digitalen
Anwendungen werden derzeit im Bezirksamt Harburg eingesetzt, die durch die Freie und
Hansestadt Hamburg selbst entwickelt, beauftragt, zentral bereitgestellt oder wesentlich
angepasst wurden? Bitte tabellarisch angeben:
a) Bezeichnung und Zweck,
b) nutzendes Fachamt beziehungsweise Aufgabenbereich,
c) interne und/oder öffentlich zugängliche Nutzung,
d) federführend verantwortliche Stelle sowie
e) Betreiber, Auftragnehmer oder entwickelndes Unternehmen.
2. Welche dieser Anwendungen wurden auf Barrierefreiheit geprüft? Bitte jeweils
angeben:
a) Datum und Umfang der letzten Prüfung,
b) angewendete Standards und Prüfmethoden,
c) prüfende Stelle und eine etwaige Beteiligung von Menschen mit Behinderungen sowie
d) Ergebnis der Prüfung.
3. Welche Anwendungen wurden bislang nicht oder nicht vollständig geprüft, aus
welchen Gründen ist die Prüfung unterblieben und bis wann soll sie nachgeholt werden?
Siehe Anlage 1.
Bislang ungeprüfte IT-Systeme werden anlassbezogen bspw. bei Störungsmeldungen, wesentlichen Weiterentwicklungen oder Austausch im Rahmen des Lebenszyklus auf Barrierefreiheit geprüft. Siehe hierzu auch Antwort zu 9. lit. d).
4. Bei welchen der genannten Anwendungen sind Barrieren oder Einschränkungen
bekannt? Bitte jeweils angeben:
a) betroffene Anwendung und Funktion,
b) Art der Barriere und betroffene Nutzergruppen,
c) vorhandene Übergangs- oder Ersatzlösungen,
d) für die Behebung verantwortliche Stelle,
e) vorgesehene Maßnahmen und Zeitplan sowie
f) durch die Barriere entstandener zusätzlicher personeller, organisatorischer oder
finanzieller Aufwand.
Siehe Anlage 2.
Zu Frage 4. lit. e) siehe ergänzend Antworten zu 3. und 9. lit. d).
Zu Frage 4. lit. f) liegen DIT/BA keine Informationen vor.
5. Welche Beschwerden, Störungsmeldungen oder Unterstützungsanfragen zur
mangelnden Barrierefreiheit der in Harburg eingesetzten Anwendungen wurden in
den vergangenen fünf Jahren erfasst? Bitte, soweit möglich, nach Jahren,
Anwendungen, Art der Barriere sowie Beschäftigten- und Bürgeranliegen
aufschlüsseln. Sofern keine Statistik geführt wird, ist darzustellen, welche
anderweitigen Erkenntnisse vorliegen.
Siehe Anlage 2.
Aus dem Bezirksamt Harburg liegen DIT/BA keine aktuellen Meldungen über Barrieren oder Zugangsbeschränkungen aus dem abgefragten Zeitraum vor.
6. Welche Vorkehrungen wurden für Beschäftigte des Bezirksamtes Harburg
getroffen, die Fachsoftware aufgrund einer Behinderung nicht oder nur eingeschränkt nutzen konnten?
Bei der Neueinführung (Beschaffung oder Entwicklung) von Fachverfahren durch DIT/BA werden die zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Vorgaben für Barrierefreiheit als Anforderungen berücksichtigt. Ihre Einhaltung wird geprüft und als Kriterium für die Abnahme herangezogen.
Bei Neubeschaffungen und größeren Veränderungen von IT-Verfahren kann u.a. das Projekt Digital.Barrierefrei herangezogen werden und eine Einschätzung der Schwere / Priorität von digitalen Barrieren geben. Voraussetzung dafür ist ein vorhandener Prüfbericht. Gemeinsam mit Dataport arbeitet das Projektteam aktuell daran, digitale Barrieren in allen künftigen Prüfberichten nach einem standardisierten Muster zu gewichten, damit die Prüfberichte für alle verständlicher werden.“
Sofern sonstige Maßnahmen oder Vorkehrungen durch das Bezirksamt Harburg getroffen wurden, liegen DIT/BA hierzu keine Informationen vor. Diese Angaben kann nur das Bezirksamt Harburg in eigener Zuständigkeit beantworten.
7. Mussten Beschäftigte deshalb Aufgaben, Zuständigkeiten oder Arbeitsplätze
wechseln? Falls ja, bitte Anzahl und Fallkonstellationen ausschließlich anonymisiert und zusammengefasst darstellen.
DIT/BA liegen diese Informationen nicht vor.
8. Welche öffentlich zugänglichen digitalen Komponenten werden für
Verwaltungsleistungen des Bezirksamtes Harburg genutzt? Bitte angeben:
a) für welche Komponenten eine aktuelle Erklärung zur Barrierefreiheit vorliegt,
b) wo diese Erklärungen und gegebenenfalls zugehörige Prüfberichte veröffentlicht
sind und
c) welche barrierefreien Alternativen bei bekannten Einschränkungen angeboten
werden.
DIT/BA versteht unter „öffentlich zugänglichen digitalen Komponenten“ IT-Infrastrukturen, die von Stellen der FHH für die Kommunikation mit Nutzenden von Online-Diensten/-Services beauftragt oder bereitgestellt werden und frei zugänglich über das Internet erreichbar sind.
Der überwiegende Teil, der über öffentlich zugängliche digitale Komponenten erbrachten Verwaltungsleitungen in der Zuständigkeit von DIT/BA, wird über zentrale Infrastrukturen bereitgestellt, die selbst nicht in der Zuständigkeit von DIT/BA liegen. Erklärungen und Prüfberichte zur Barrierefreiheit liegen DIT/BA nicht vor. Es handelt sich hauptsächlich (aber nicht abschließend) um die folgenden Komponenten:
a) www.hamburg.de (betrieben für die FHH durch die hamburg.de GmbH)
b) serviceportal.hamburg.de (betrieben für die FHH im Auftrag der Senatskanzlei durch Dataport)
c) serviceportal.gemeinsamonline.de (betrieben für die Initiative “digitale Dachmarke” der Bundesrepublik Deutschland durch Dataport)
d) driveport.de – Digitales Terminmanagement DTMS (betrieben durch die Kasse Hamburg)
e) Geoportal-Hamburg.de (betrieben durch den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung)
In der Zuständigkeit von DIT/BA liegen die folgenden Komponenten:
Digitale Komponente |
TKO Traukalender Online (Software-as-a-Service Portal des Herstellers it.x Informationssysteme GmbH) |
Verwaltungsleistung: |
Termine im Fachamt Personenstandswesen anbieten und verwalten |
Veröffentlichungsort Barrierefreiheits-erklärung: |
|
Veröffentlichungsort Prüfbericht: |
Bericht ist nicht veröffentlicht |
Barrierefreie Alternativen: |
Eyeable Assistent |
Zu vom Bezirksamt Harburg eventuell selbst beauftragten Komponenten liegen DIT/BA keine Informationen über Erklärungen und Prüfberichte vor. Diese Angaben kann nur das Bezirksamt Harburg in eigener Zuständigkeit beantworten.
9. Wie wird Barrierefreiheit bei Entwicklung, Beschaffung, Abnahme und
Weiterentwicklung von Fachsoftware verbindlich sichergestellt? Bitte insbesondere
darstellen:
a) welche Anforderungen und Nachweise verbindlich vorgeschrieben sind,
b) ob Barrierefreiheit ein verbindliches Abnahme- und Freigabekriterium ist,
c) unter welchen Voraussetzungen Anwendungen trotz festgestellter Barrieren eingesetzt werden dürfen,
d) wie die Barrierefreiheit nach Updates und funktionalen Änderungen erneut geprüft wird und
e) wer die Kosten der Nachbesserung trägt, wenn vereinbarte Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt werden.
Zu lit. a):
Für die Hamburgische Verwaltung sind folgenden Normen verbindlich: Art. 9 UN-BRK, EN 301 549 V3.2.1, Richtlinie (EU) 2016/2102, BITV sowie HmbBITVO und HmbBGG
Zu lit. b):
Die Normen der Barrierefreiheit sind vertragliche Bestandteile im Rahmen von öffentlichen Vergaben und Beschaffungen, darüber hinaus sind sie als Teil der Verfahrensdokumentation verbindliche Abnahme- und Freigabekriterien.
Zu lit. c):
Wenn technische oder rechtliche Zwänge die Einführung eines Fachverfahrens erforderlich machen, muss diese in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der bezirklichen Personalräte (ARGE PR) eingeführt werden. Mit der ARGE PR wird dann eine Vereinbarung zur Herstellung der erforderlichen Barrierefreiheit geschlossen.
Zu lit. d):
Die Umsetzung der Barrierefreiheit ist grundsätzlich von den Herstellern zu berücksichtigen. Im Rahmen regelhafter Updates (minor release) erfolgt keine erneute Prüfung auf Barrierefreiheit, wenn dazu kein konkreter Anlass gegeben ist (z.B. aufgrund der Sichtung der Release Notes). Bei erheblichen funktionalen Änderungen an Verfahren (major release) erfolgt eine Prüfung auf Basis der Release Notes oder im Rahmen eines Umsetzungsprojekts.
Zu lit. e):
Je nach Einzelfall werden die Kosten durch die zentralen IT-Mittel der FHH oder durch Einzelpläne getragen oder es erfolgt eine Kostenübernahme durch den Hersteller.
10. Wie sind die Zuständigkeiten zwischen Senatskanzlei, Amt für IT und Digitalisierung, Fachbehörden, Dataport, beauftragten Unternehmen und Bezirksamt Harburg verteilt? Bitte insbesondere angeben:
a) welche Stelle Mängel entgegennimmt und priorisiert,
b) wer deren Behebung und Nachprüfung verantwortet und
c) wie Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und Beschäftigte mit Behinderungen beteiligt werden.
Die Frage nach den Zuständigkeiten beim Betrieb von IT-Systemen lässt sich – insbesondere unter Berücksichtigung der abgefragten operativen Details – nicht pauschal beantworten, da sie im Einzelfall von den Rahmenbedingungen des IT-Betriebs und der Vertragsgestaltung abhängig sind. Die Zuständigkeiten einer FL beim IT-Betrieb sind in der verwaltungsinternen Freigabe-Richtlinie festgelegt.
Grundsätzlich nimmt die Senatskanzlei, Amt für IT und Digitalisierung (SK/ITD), keine operativen Aufgaben bei den in der Zuständigkeit von DIT/BA betriebenen IT-Systemen wahr. Im Rahmen von Digital First erstellt SK/ITD Online-Dienste/-Services auf Basis der Hamburger LowCode-Plattformen. Dataport AöR ist IT-Dienstleister der FHH.
Einzelne Bezirksämter sind bei den zentral von DIT/BA verantworteten IT-Systemen nicht individuell eingebunden, es sei denn, es handelt sich um zentrale Zuständigkeiten, die nur in einem Bezirksamt wahrgenommen werden. Die Vertretung der Bezirksämter erfolgt nach dem Federführungsprinzip. In bestimmten Support-Konzepten sind die anwendenden Stellen Teil der Support-Struktur (z.B. bei First Level Support über Key-User in den Fachämtern).
Die nachfolgenden Antworten beziehen sich ausschließlich auf die in der Zuständigkeit von DIT/BA liegenden IT-Systeme. Andere Organisationseinheiten können andere Prozesse etabliert haben.
Zu lit. a):
Störungen an IT-Systemen sind von den Nutzenden grundsätzlich an den First Level Support zu melden. Je nach Supportstruktur können dies der Dataport UserHelpDesk (UHD), der Telefonische HamburgService, Key User oder Verfahrensbetreuer in den Fachämtern, die betriebsverantwortliche Stelle oder der Hersteller sein.
Die Bewertung, ob eine Störung im Einzelfall oder ein Problem (Mangel) vorliegt, obliegt der betriebsverantwortlichen Stelle bzw. bis zum Übergang in die Linienbetrieb dem einführenden IT-Projekt oder einer beauftragten Stelle (z.B. Dataport Produktverantwortung). Die Priorisierung von identifizierten Mängeln obliegt bei DIT/BA der betriebsverantwortlichen Stelle, nötigenfalls in Abstimmung mit den anwendenden Stellen.
Zu lit. b):
Die Beauftragung der Behebung von Mängeln und die Nachprüfung der Mängelbehebung liegt bei DIT/BA in der Zuständigkeit der betriebsverantwortlichen Stelle bzw. bis zum Übergang in die Linienbetrieb dem einführenden IT-Projekt.
Zu lit. c)
Der federführende Personalrat wird bei IT-Projekten zur Einführung von Fachverfahren regelhaft in die Lenkungsgruppe eingebunden. Die Schwerbehinderten-Vertretung wird im Bedarfsfall beteiligt. Beschäftigte werden im Einzelfall durch Entscheidung der die Barrierefreiheit prüfenden Stellen je nach individueller Fallkonstellation eingebunden.
11. Welche konkreten Maßnahmen sind vorgesehen, damit Menschen die im Bezirk Harburg eingesetzten digitalen Verwaltungsangebote möglichst selbstständig nutzen können und Beschäftigte nicht durch vermeidbare technische Barrieren in ihrer Tätigkeit eingeschränkt werden? Bitte angeben:
a) bis wann eine vollständige Übersicht über Prüfstand und bekannte Mängel vorliegen
soll,
b) bis wann bislang nicht geprüfte Anwendungen geprüft und wesentliche Barrieren be
hoben werden sollen,
c) welche personellen und finanziellen Mittel dafür bereitstehen und
d) ob und in welchem Turnus der Bezirksversammlung Harburg über die Umsetzung
berichtet wird.
DIT/BA ist eine zentrale Betriebseinheit für alle Bezirksämter, die keine individuellen Maßnahmen beim Betrieb von IT-Systemen für einzelne Bezirksämter ergreift, es sei denn es handelt sich um zentrale Zuständigkeiten, die nur in einem Bezirksamt wahrgenommen werden. Grundsätzlich wird auf die Antworten zu Fragen 3 und 6 verwiesen.
Zu lit. a) und b):
Siehe Antwort zu 3.
Zu lit. c) und d):
Zu diesen Fragen liegen DIT/BA keine Informationen vor.
Im Übrigen siehe Anlagen 1 und 2.
gez. Böhm
f.d.R. Leptien
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