Antwort auf Anfrage der Volt Fraktion: Erbbaurecht, Konzeptvergaben und Finanzierbarkeit sozialen Wohnungsbaus im Bezirk Harburg
Letzte Beratung: 08.09.2026 Hauptausschuss Ö 6.16
Die Freie und Hansestadt Hamburg verfolgt das Ziel, städtische Grundstücke grundsätzlich im Erbbaurecht zu vergeben. Zugleich sollen über Konzeptvergaben wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitische Ziele erreicht werden. Für den Bezirk Harburg stellt sich dabei zunehmend die Frage, ob diese Instrumente unter den aktuellen Rahmenbedingungen noch ausreichend geeignet sind, zusätzlichen sozialen und preisgedämpften Wohnraum zu schaffen.
Im Stadtentwicklungsausschuss wurde zuletzt berichtet, dass insbesondere Genossenschaften und andere bestandshaltende Wohnungsunternehmen zurückhaltend gegenüber städtischen Erbbaugrundstücken seien. Als Gründe wurden unter anderem schlechtere Beleihungswerte, bereits für energetische Sanierungen belastete Bestände, hohe Sanierungsrückstände, geringe Leerstände und geringe Fluktuation genannt. Zugleich seien Nachverdichtungspotenziale auf Eigenland häufig begrenzt und wirtschaftlich schwer darstellbar.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
4. August 2026
Die Behörde für Finanzen und Bezirke (FB) sowie die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) beantwortet die o.g. Anfrage der Volt-Fraktion, Drs. 22-1881, wie folgt:
Die Datenerhebung für die Beantwortung der Fragen erfolgt bezogen auf den Bezirk Harburg und auf Grundstücke bzw. Wohneinheiten durch Grundstücksvergaben (Verkäufe bzw. Erbbaurechtsbestellungen) des zur Behörde für Finanzen und Bezirke (Finanzbehörde) gehörigen Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) und der IBA Hamburg GmbH.
Abgestellt wurde auf den Zeitraum 01. Januar 2018 bis heute, wobei ausschließlich die Konzeptvergaben für den Wohnungsbau dargestellt sind. Nicht aufgeführt sind etwaige Ausschreibungen, bei denen keine Gebote eingegangen sind, da diese statistisch nicht erfasst werden. Anhandgaben wurden nicht gesondert aufgeführt, da diese – soweit eine solche im konkreten Fall erfolgt - der Vergabe vorgeschaltet ist.
Siehe Anlage 1.
Ein wichtiger Schritt einer aktiven, nicht preistreibenden Liegenschaftspolitik war die Einführung der Konzeptverfahren, wonach das Vergabeverfahren städtischer Grundstücke für den Geschosswohnungsbau nach Konzeptqualität durchgeführt wird. Durch die Abkehr vom Höchstgebotsverfahren sind qualitative Aspekte heute das entscheidende Kriterium zur Vergabe von städtischen Grundstücken. Die grundsätzliche Gewichtung der Bewertung erfolgt in der Form, dass das gebotene Konzept 70% und der gebotene Preis 30% zählt.
Es wird keine Statistik darüber geführt, wie das Verfahren bei ausschließlicher Wertung des Preises/Bodenwert oder des Konzepts ausgegangen wäre. Darüber hinaus ist die Bewertung des Preises/Bodenwert auf 125 % gegenüber der Höhe des zweithöchsten Gebotes gedeckelt, so dass ein sehr hoher Preis/Bodenwert nicht komplett in die Bewertung eingehen würde.
Im Übrigen siehe Drs. 21/18514.
Dem für die Grundstücksvergabe zuständigen LIG liegen keine Erkenntnisse darüber vor.
Die IBA Hamburg GMBH (IBA) vermarktet im Auftrag der BSW für den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) städtische Grundstücke in den großen Stadtentwicklungsgebieten in Neugraben-Fischbek.
Inr Gesprächen der IBA mit den Wohnungsbauakteuren werden vereinzelt finanzierungs- und wirtschaftlichkeitsbezogene Herausforderungen im Zusammenhang mit Erbbaurechtsmodellen thematisiert. Hierzu zählen insbesondere Auswirkungen auf die Projektkalkulation, die Finanzierung sowie die langfristige Wirtschaftlichkeit von Vorhaben. Aus solchen Rückmeldungen kann jedoch nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass auf eine Bewerbung um konkrete Grundstücke verzichtet wurde.
Da sich der Verkehrswert eines Erbbaurechts vom Verkehrswert des Volleigentums unterscheidet, unterscheiden sich grundsätzlich auch die Beleihungswerte. Dies muss aber nicht zur Folge haben, dass Finanzierungsbedingungen nachteilig sind. Die Investoren müssen bei einer Erbbaurechtsbestellung nicht das Grundstück finanziereren. Daher ist der Finanzierungsbedarf bei einer Erbbaurechtsbestellung grundsätzlich geringer als bei einem Verkauf.
Die Vertragsbedingungen der FHH sind so ausgestaltet, dass eine Finanzierbarkeit unproblematisch möglich ist. Das Erbbaurechts-Vertragsmuster der FHH wurde in den letzten Jahren kontinulerlich weiterentwickelt mit dem Ziel, die Finanzierbarkeit zu optimieren (insb. geringer Erbbauzinssatz, lange Laufzeit, volle Entschädigung der Gebäude bei Ende der Laufzeit, Verlängerungsoptionen, Vorrang der Finanzierungsgrundschulden vor Erbbauzinsreallast). Eine gesonderte Prüfung vor jeder einzelnen Vergabe ist daher nicht geboten.
Die Finanzbehörde und der LIG stehen schon seit einigen Jahren im engen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern der Kreditwirtschaft und Wohnungswirtschaft. Bereits im Jahre 2021 hat auf Veranlassung der Finanzbehörde der erste Dialog mit den Banken stattgefunden, der im Jahre 2025 fortgesetzt wurde. In diesem Jahr hat der LIG bereits zwei Arbeitstreffen (mit Banken und Wohnungswirtschaft) initiiert. Auch zum Thema Erbbaurecht stehen die Finanzbehörde und der LIG im regelmäßigen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern der Wohnungswirtschaft. Innerhalb des letzten Jahres gab zwei große Veranstaltungen in Kooperation mit zwei Verbänden aus der Wohnungswirtschaft. Auch auf Bundesebene setzt sich der LIG für einer Verbesserung der Finanzierbarkeit von Erbbaurechten ein.
Dem LIG liegen keine entsprechenden Kenntnisse vor.
Nein, da auch umfassende energetische Sanierungen (Gebäudehülle und Heizungsanlage) im bewohnten Zustand ausgeführt werden können.
Aufgrund des geltenden “Drittelmixes (ein Drittel gefördert, ein Drittel freifinanziert und ein Drittel Eigentumswohnungen)“ bei größeren Bauvorhaben auf städtischen Flächen oder solchen mit städtebaulichen Verträgen ist es durchaus üblich, dass verschiedene Wohnungsbauakteure die einzelnen Wohnungsbausegmente umsetzten. Der geförderte Wohnungsbau ist fördertechnisch so ausgestattet, dass er dauerhaft tragfähig und mit angemessener Rendite umgesetzt werden kann. Die Gruppe der im Bereich des geförderten Wohnungsbaus Investierenden spricht für sich, da sie nicht nur Genossenschaften und SAGA, sondern auch freie Wohnungsbauunternehmen oder private Personen umfasst. Kooperationsmodelle sind daher begrüßenswert, wenn sich die Partner hier bei der Umsetzung unterstützen.
Als Beispiele können ein Vorhaben im südlichen IBA-Projektgebiet Wilhelmsburger Rathausviertel sowie das Projekt „The Wave““ in der HafenCity genannt werden. Beide Projekte befinden sich im Bezirk Hamburg-Mitte und sehen die Kombination aus renditestärkeren Projektteilen bei einem freien Wohnungsbauakteur und gefördertem Wohnungsbau bei einer Genossenschaft bzw. Stiftung vor sind daher begrüßenswert, wenn sich die Partner hier bei der Umsetzung unterstützen.
Als Beispiele können ein Vorhaben im südlichen IBA-Projektgebiet Wilhelmsburger Rathausviertel sowie das Projekt „The Wave““ in der HafenCity genannt werden. Beide Projekte befinden sich im Bezirk Hamburg-Mitte und sehen die Kombination aus renditestärkeren Projektteilen bei einem freien Wohnungsbauakteur und gefördertem Wohnungsbau bei einer Genossenschaft bzw. Stiftung vor
Es kann keine Auskunft zu Nachverdichtungspotenzialen auf Eigenland von Genossenschaften oder anderen sozialen Wohnungsbauakteuren und keine Auskunft zu Kooperationsmodellen auf privaten Grundstücken gegeben werden, da der LIG keine entsprechenden Daten erhebt.
Der LIG bietet Erbbauberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen an, eine vorzeitige Erbbaurechtsverlängerung zu prüfen, wenn umfangreiche Investitionen anstehen, um eine Finanzierung der Investition im Rahmen der Laufzeit zu ermöglichen. Die Prüfung erfolgt einzelfallbezogen. Die Wirtschaftlichkeit von Nachverdichtungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie von Kooperationsmodellen kann nur durch den Investor bewertet werden.
gez. Böhm
f.d.R. Leptien
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