Antwort auf Anfrage der fraktionslosen SPD-Abgeordneten Markus Sass, Mehmet Kizil und Dennis Wacker betr.: Umgang der Polizei mit der Ahndung von Parkverstößen im Bezirk Harburg
Letzte Beratung: 08.09.2026 Hauptausschuss Ö 6.27
An Infoständen im Bezirk Harburg, insbesondere in der Lüneburger Straße und am Sand, wird von zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern immer wieder Kritik am Vorgehen der Polizei bei der Ahndung von Parkverstößen geäußert. Dabei wird regelmäßig derselbe Polizeibeamte namentlich genannt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Nennung des Namens in dieser Anfrage verzichtet.
Nach den Schilderungen der Bürgerinnen und Bürger würden Parkverstöße häufig ohne jede Möglichkeit eines kurzen klärenden Gesprächs geahndet. Insbesondere wird berichtet, dass selbst dann, wenn Fahrzeugführer noch am Fahrzeug angetroffen werden und versuchen, den Sachverhalt zu erläutern oder das Gespräch mit den eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu suchen, dies teilweise unmittelbar und in einer als unhöflich oder respektlos empfundenen Weise abgelehnt werde. Stattdessen werde unverzüglich mit der Dokumentation des Verstoßes begonnen und ein Verwarnungs- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, obwohl nach Auffassung vieler Betroffener eine kurze Kommunikation oder – soweit rechtlich zulässig – die Ausübung eines Ermessensspielraums möglich gewesen wäre.
Diese Rückmeldungen betreffen nach Angaben der Bürgerinnen und Bürger nicht nur den genannten Beamten, sondern auch Fahrradstreifen sowie weitere Polizeikräfte, die schwerpunktmäßig Park- und Haltverstöße überwachen. Die konsequente Durchsetzung der Straßenverkehrsordnung ist eine wichtige Aufgabe der Polizei. Gleichzeitig gehört jedoch auch ein bürgernaher, respektvoller und verhältnismäßiger Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern zum Leitbild der Hamburger Polizei. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran zu erfahren, ob der Polizei diese wiederkehrenden Beschwerden bekannt sind und wie sie hiermit umgeht.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
1. Wie viele Beschwerden über das Verhalten von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten imZusammenhang mit der Ahndung von Park- und Haltverstößen sind seit dem Jahr 2015 beim Polizeikommissariat 46, Polizeikommissariat 47 sowie dem Wasserschutzpolizeikommissariat 3 eingegangen? Bitte nach Jahr, Dienststelle und Beschwerdegrund tabellarisch darstellen.
2. Ist der Polizei die wiederholt geäußerte Kritik von Bürgerinnen und Bürgern bekannt, wonach einzelne Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Bezirk Harburg bei der Ahndung von Parkverstößen Gespräche mit Betroffenen ablehnen und dabei von vielen Bürgerinnen und Bürgern als wenig bürgernah wahrgenommen werden? Falls ja, welche Erkenntnisse liegen hierzu vor und welche Maßnahmen wurden oder werden ergriffen?
3. Wie viele Verstöße gegen Halt- und Parkvorschriften wurden im Bezirk Harburg seit 2015 jährlich festgestellt und geahndet? Bitte nach Jahren sowie – soweit möglich – nach Polizeikommissariaten beziehungsweise zuständigen Einheiten tabellarisch darstellen.
4. Welche internen Vorgaben oder Dienstanweisungen bestehen hinsichtlich der Ausübung desErmessens bei der Ahndung von Halt- und Parkverstößen, insbesondere wenn Fahrzeugführer noch vor Ort sind und das Gespräch mit den eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten suchen?
5. Wie stellt die Polizei sicher, dass neben einer konsequenten Verkehrsüberwachung auch der Grundsatz einer bürgernahen Kommunikation und eines respektvollen Umgangs mit den Bürgerinnen und Bürgern gewahrt wird?
Um schriftliche Beantwortung wird gebeten
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
20. August 2026
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die o.g. Anfrage der fraktionslosen SPD-Abgeordneten Markus Sass, Mehmet Kizil und Dennis Wacker, Drs. 22-1649, wie folgt:
Vorbemerkung
Die Überwachung und Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr ist ein Bestandteil der Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Regelwidrig abgestellte Fahrzeuge können insbesondere die Sichtbeziehungen, die Nutzbarkeit von Geh- und Radwegen sowie die Befahrbarkeit von Straßen beeinträchtigen und dadurch zu Gefahren für andere Verkehrsteilnehmende führen. Die konsequente Anwendung der geltenden Vorschriften dient daher auch der Vermeidung von Gefahren und der Verbesserung der Verkehrssicherheit. Dabei sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen; von einer Ahndung ist nur abzusehen, wenn hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Bedeutung der Überwachung des ruhenden Verkehrs wird zudem durch die zahlreichen Hinweise aus der Bevölkerung zu festgestellten Verkehrsverstößen deutlich. Den zuständigen Stellen werden regelmäßig entsprechende Sachverhalte mit der Bitte um Überprüfung und gegebenenfalls Ahndung mitgeteilt. Die Zahl derartiger Hinweise übersteigt nach den Erfahrungen der Polizei die Zahl der hierzu eingehenden Beschwerdesachverhalte deutlich. Eine belastbare quantitative Gegenüberstellung ist mangels entsprechender statistischer Erfassung allerdings nicht möglich.
Bei Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen im ruhenden Straßenverkehr kommt es nach den Erfahrungen der Polizei regelmäßig dazu, dass Betroffene im unmittelbaren Kontakt mit den eingesetzten Beamtinnen und Beamten bzw. Angestellten im Polizeidienst die Umstände des Verstoßes erläutern, eine abweichende Bewertung erreichen oder von der Ahndung absehen lassen möchten. Die vor Ort eingesetzten Polizeibediensteten haben hierbei den jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der geltenden Vorschriften zu bewerten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine umfassende Erörterung sämtlicher Einwände und persönlicher Umstände ist im Rahmen der vor Ort stattfindenden Maßnahmen insbesondere aufgrund der Vielzahl der Vorgänge und der damit verbundenen zeitlichen Anforderungen regelmäßig nicht möglich. Dies kann bei Betroffenen den subjektiven Eindruck einer unzureichenden Kommunikation oder einer nicht hinreichenden Berücksichtigung ihrer vorgetragenen Gründe hervorrufen. Längere Diskussionen über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme vor Ort können zudem zu Missverständnissen führen und die Situation unnötig belasten.
Soweit Betroffene die Rechtmäßigkeit einer getroffenen Maßnahme anzweifeln, steht hierfür das im Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgesehene Verfahren zur Überprüfung, insbesondere die Möglichkeit des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid, zur Verfügung. Die Einwände können dort anhand der dokumentierten Feststellungen und gegebenenfalls ergänzender Stellungnahmen geprüft werden. Stellt sich im Rahmen der Prüfung heraus, dass eine Ahndung nicht gerechtfertigt war, wird die entsprechende Entscheidung im Rahmen der hierfür vorgesehenen Verfahren korrigiert.
Der Vermittlung und Fortentwicklung von Kommunikations- und Gesprächskompetenzen wird sowohl im Rahmen der Ausbildung bzw. des Studiums an der Akademie der Polizei als auch im weiteren Berufsleben ein hoher Stellenwert beigemessen. Hierzu stehen den Polizeibediensteten neben der berufsbegleitenden Vermittlung durch Vorgesetzte und Lehrende auch unterschiedliche Fortbildungsangebote zur Verfügung, deren Teilnahme je nach Inhalt und dienstlicher Erforderlichkeit freiwillig oder verpflichtend erfolgen kann.
Grundsätzlich wird jede eingehende Beschwerde am Polizeikommissariat (PK) zunächst an die Dienststelle Beschwerdemanagement und Disziplinarangelegenheiten (BMDA) gesteuert. Dort erfolgten eine erste Vorbewertung und Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer. Im Anschluss ergeht eine Bearbeitungsverfügung an das zuständige PK. Bei Beschwerden erfolgt eine schriftliche oder mündliche Rückmeldung an die Petenten in der Regel durch das örtlich zuständige PK / WSPK oder durch BMDA, nach vorheriger Abstimmung mit der jeweils zuständigen Dienststelle.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die Behörde für Inneres und Sport die Fragen wie folgt:
1. Wie viele Beschwerden über das Verhalten von Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Ahndung von Park- und Haltverstößen sind
seit dem Jahr 2015 beim Polizeikommissariat 46, Polizeikommissariat 47 sowie dem
Wasserschutzpolizeikommissariat 3 eingegangen? Bitte nach Jahr, Dienststelle und
Beschwerdegrund tabellarisch darstellen.
Für die Beantwortung ist bei der für entsprechende Sachverhalte zuständigen Dienststelle BMDA der Polizei eine Recherche in Form von Freitextsuchen in den dortigen Vorgangsverwaltungssystemen durchgeführt worden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen liegen auswertbare Daten für den zurückliegenden Zeitraum von drei Jahren vor. Die Angaben sind vorbehaltlich einer vollständigen Erfassung.
Das BMDA hat für den Auswertezeitraum 14. Juli 2023 bis zum Stichtag 14. Juli 2026 insgesamt 14 Beschwerden im Sinne der Fragestellung gegen Polizeibedienstete registriert:
Jahr |
Dienststelle |
Beschwerdegrund laut Beschwerdeführenden |
2023 |
PK* 46 |
Unhöfliches und unverhältnismäßiges Verhalten |
WSPK** 3 |
Unfreundliches Verhalten |
|
PK 46 |
Unangemessenes Verhalten |
|
2024 |
PK 46 |
Unhöfliches Verhalten |
PK 46 |
Unfreundliches Verhalten und abweichende Sachverhaltsdarstellung |
|
PK 46 |
Diskriminierendes Verhalten |
|
PK 47 |
Unangemessenes Verhalten von zwei Polizeibediensteten |
|
2025 |
PK 46 |
Unangemessenes Verhalten |
PK 46 |
Unhöfliches und unverhältnismäßiges Verhalten |
|
PK 47 |
Unfreundliches Verhalten |
|
PK 46 |
Unangemessenes Verhalten |
|
2026 |
PK 46 |
Unangemessenes Verhalten |
PK 46 |
Unangemessenes Verhalten |
|
PK 46 |
Unangemessenes Verhalten |
* Polizeikommissariat
** Wasserschutzpolizeikommissariat
2. Ist der Polizei die wiederholt geäußerte Kritik von Bürgerinnen und Bürgern bekannt,
wonach einzelne Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Bezirk Harburg bei der
Ahndung von Parkverstößen Gespräche mit Betroffenen ablehnen und dabei von vielen
Bürgerinnen und Bürgern als wenig bürgernah wahrgenommen werden? Falls ja, welche
Erkenntnisse liegen hierzu vor und welche Maßnahmen wurden oder werden ergriffen?
Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1.
3. Wie viele Verstöße gegen Halt- und Parkvorschriften wurden im Bezirk Harburg seit
2015 jährlich festgestellt und geahndet? Bitte nach Jahren sowie – soweit möglich –
nach Polizeikommissariaten beziehungsweise zuständigen Einheiten tabellarisch dar
stellen.
Die Statistik der Behörde für Inneres und Sport lässt keine Differenzierung nach einzelnen Bezirken, Stadtteilen oder einzelnen PK zu. Hierzu wäre eine händische Auswertung sämtlicher Verfahren mit den jeweiligen Tatvorwürfen seit 2015 erforderlich. Eine händische Auswertung mehrerer zehntausend Vorgänge ist in der zur Beantwortung einer Bezirklichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund begrenzter Speicherfristen nur ein Teil der Verfahren im Nachhinein nachvollzogen werden könnte.
4. Welche internen Vorgaben oder Dienstanweisungen bestehen hinsichtlich der
Ausübung des Ermessens bei der Ahndung von Halt- und Parkverstößen, insbesondere
wenn Fahrzeugführer noch vor Ort sind und das Gespräch mit den eingesetzten
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten suchen?
In der nur für den internen Dienstgebrauch bestimmten Polizeidienstvorschrift für den täglichen Dienst der Polizei Hamburg (PDV 350 HH) sind grundsätzliche Regelungen zu Maßnahmen für die Überwachung des Straßenverkehrs enthalten, diese umfassen auch den ruhenden Verkehr.
Im Sinne der Fragestellung bestehende Regelungen zur Ermessenausübung existieren darüber hinaus nicht.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Bürgerschafts-Drs. 23/4755.
5. Wie stellt die Polizei sicher, dass neben einer konsequenten Verkehrsüberwachung
auch der Grundsatz einer bürgernahen Kommunikation und eines respektvollen
Umgangs mit den Bürgerinnen und Bürgern gewahrt wird?
Siehe Vorbemerkung.
gez. Böhm
f.d.R. Leptien
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