Antwort auf Anfrage der AfD-Fraktion: Inanspruchnahme der Verkehrsopferhilfe bei Verkehrsunfällen mit unversicherten Fahrzeugen im Bezirk Harburg
Letzte Beratung: 08.09.2026 Hauptausschuss Ö 6.15
Der Schutz von Unfallopfern setzt voraus, dass für am Straßenverkehr teilnehmende Kraftfahrzeuge ein wirksamer Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung soll sicherstellen, dass die Personen-, Sach- und Vermögenschäden nach Verkehrsunfällen zeitnah reguliert werden können.
Dennoch werden immer wieder Fälle bekannt, in denen Fahrzeuge ohne gültigen Versicherungsschutz im Straßenverkehr genutzt werden. Hierzu können unter anderem nicht verlängerte Versicherungsverträge, fehlende Ummeldungen, unklare Versicherungsnachweise bei ausländischen Fahrzeugen oder bewusst rechtswidrige Fahrzeugnutzung zählen. Sofern in diesen Fällen ein Schaden entsteht und kein regulärer Versicherer eintrittspflichtig ist, kommt die Verkehrsopferhilfe als Auffanglösung für Geschädigte in Betracht. Dabei stehen insbesondere Personenschäden im Vordergrund, während die Regulierung von Sachschäden teilweise eingeschränkt sein kann.
Für den Bezirk Harburg ergibt sich aufgrund seiner besonderen Verkehrslage ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Entwicklung entsprechender Fallzahlen. Harburg ist geprägt durch bedeutende Verkehrsachsen, Autobahnanschlüsse, Durchgangsverkehr, Logistikstandorte sowie die Verbindung Hamburgs mit dem niedersächsischen Umland. Das erhöhte Verkehrsaufkommen kann auch zu einer besonderen Relevanz von Unfällen mit nicht ausreichend versicherten Fahrzeugen führen.
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
17. Juli 2026
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die o.g. Anfrage der AfD-Fraktion, Drs. 22-1873, wie folgt:
Vorbemerkung:
Die Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) ist ein eingetragener Verein der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer und untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Sie kann bei Verkehrsunfallfluchten in Anspruch genommen werden, wenn der Verursachende nicht bekannt ist und somit nicht für die Schadensregulierung greifbar ist. Nachfolgend daher die Tabelle zu den Verkehrsunfällen (VU) mit Flucht (ungeklärt), gegliedert nach Sachschaden und Personenschaden:
Jahr |
Anzahl VU mit Sachschaden |
Anzahl VU mit Getöteten |
Anzahl VU mit Schwerverletzten |
Anzahl VU mit Leichtverletzten |
2016 |
849 |
- |
1 |
21 |
2017 |
857 |
- |
- |
33 |
2018 |
919 |
- |
4 |
34 |
2019 |
922 |
- |
1 |
32 |
2020 |
825 |
- |
- |
31 |
2021 |
846 |
- |
7 |
33 |
2022 |
1.028 |
- |
1 |
45 |
2023 |
1.085 |
- |
4 |
18 |
2024 |
1.066 |
- |
2 |
35 |
2025 |
1.078 |
- |
1 |
29 |
Die VOH kann auch bei VU in Anspruch genommen werden, bei denen die verursachende Person bekannt ist, aber über keinen Versicherungsschutz verfügt.
Zur Auswertung der VU mit diesen Merkmalen müssten mehrere zehntausend Vorgänge ausgewertet werden. Das ist in der zur Beantwortung einer Bezirklichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die Behörde für Inneres und Sport die Anfrage wie folgt:
Siehe Vorbemerkung.
Für Fahrzeuge mit Zulassung in einem EU-Mitgliedstaat erfolgt die Überprüfung des Versicherungsschutzes im konkreten Einzelfall über das Abfragesystem EUCARIS. Über dieses System können Informationen zu Fahrzeugen aus den teilnehmenden europäischen Ländern abgerufen werden. Für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten besteht für die Polizei grundsätzlich keine Möglichkeit, den Versicherungsschutz über das genannten Abfragesystem zu kontrollieren. In diesen Fällen sind die Fahrzeugführer verpflichtet, alle erforderlichen Dokumente, insbesondere den Versicherungsnachweis, mitzuführen.
Im Rahmen von Ermittlungstätigkeiten kann die Schutzpolizei zur Einholung entsprechender Informationen darüber hinaus den Rechtshilfebereich des Landeskriminalamtes Hamburg 23 in Anspruch nehmen.
gez. Böhm
f.d.R. Leptien
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