22-0340.01

Antwort auf Anfrage CDU betr. Ergebnis der Bewertung zur Aufforderung zu rechtswidrigem Verhalten bei A26 Ost-Protest

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 11.03.2025 Hauptausschuss Ö 3.5

Sachverhalt

Die CDU-Anfrage 21-3598.01 „ Protest gegen A26 Ost - Umgang mit Aufforderung zu rechtswidrigem Verhalten“ hat dazu geführt, dass die Aufforderung einer Rednerin bei einer Protestveranstaltung gegen die A26 Ost, bedrohte Arten zu importieren und im geplanten Ausbaubereich A26 Ost auszusetzen, mit dem Ziel, das Bauvorhaben zu verzögern oder gar zu verhindern, an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung übermittel wurde.

Dies hatte die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) im Februar 2024 als Antwort auf unsere entsprechende Anfrage mitgeteilt.

Freie Meinungsäußerung und Proteste sind ein wichtiges Instrument in unserer Demokratie. Wird hierbei jedoch der Boden der Rechtsstaatlichkeit verlassen und öffentlich zu Straftaten aufgefordert, so ist dies zu ahnden.

Entsprechend wichtig ist es, dass auch das Ergebnis der Prüfung durch die Staatsanwaltschaft an die Öffentlichkeit gelangt. Dies ist bisher jedoch nach unserem Kenntnisstand nicht geschehen.

Dies vorausgeschickt, fragen wir bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) nach:

Ist der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft geprüft worden?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, mit welchem Ergebnis und ggf. welchen rechtlichen Konsequenzen für die Rednerin?

Hamburg, am 04.01.2025


BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende

26. Februar 2025


Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) beantwortet die o.g. Anfrage wie folgt:

Frage: „Ist der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft geprüft worden?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, mit welchem Ergebnis und ggf. welchen rechtlichen Konsequenzen für die Rednerin?

Der Sachverhalt ist von der Staatsanwaltschaft Hamburg von Amts wegen auf die strafrechtliche Relevanz der getätigten Äußerungen geprüft worden.

Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 26. November 2024 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Äußerungen keinen Straftatbestand, insbesondere nicht § 111 StGB (Aufforderung zu Straftaten), erfüllen. Weder fordern sie unzweideutig zur Begehung einer Straftat, insbesondere einem Verstoß gegen § 71 Bundesnaturschutzgesetz auf, noch ist die Aufforderung vor dem Hintergrund aller denkbaren Sachverhalte hinreichend konkretisiert. Aus diesem Grund kam nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auch eine Ahndung wegen öffentlicher Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten (§ 116 OWiG) nicht in Betracht.


gez. Böhm

f.d.R.

Leptien

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