Antwort auf Anfrage CDU betr. Denkmalschutz beim Bauvorhaben Jutestraße 2 - 4 beachtet?
Letzte Beratung: 11.03.2025 Hauptausschuss Ö 3.21
Bei den Objekten Jutestraße 7 und Nöldeckestraße 17 handelt es sich um ein geschütztes Denkmalensemble. Folglich war bei Genehmigung des Baus einer sogenannten 'Erstversorgungseinrichtung für unbegleitete minderjährige Ausländer' in Containerbauweise mit 58 Plätzen in der Jutestraße 2 und 4 eine Prüfung durch die Behörde für Kultur und Medien (BKM) hinsichtlich der Berücksichtigung des Denkmalschutzes erforderlich.
Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Hamburg, am 21.02.2025
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
3. März 2025
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-0495, wie folgt Stellung:
Der Antrag ist am 19.11.2024 eingegangen. Antragsteller ist der Landesbetrieb Erziehung und Beratung.
Nein. Die Anlage wurde nach dem Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (SOG) errichtet. Der nun vorliegende Antrag wurde ergänzend eingereicht. Der Antragsteller wurde im Vorfeld des jetzt vorliegenden Antrages vom Bezirksamt zu denkmalschutzrechtlichen Aspekten nicht beraten.
Die BKM hat mit Datum vom 15.1.2025 mitgeteilt, dass das Vorhaben aus dortiger Sicht mit Nebenbestimmungen genehmigungsfähig ist.
Zu 3. und 4.: Das Bezirksamt hat zur Abstimmung der Nebenbestimmungen Kontakt mit der BKM aufgenommen. Es ist nicht zutreffend, dass die BKM die Genehmigungsfähigkeit nur unter der Voraussetzung einer Befristung für zulässig erachtet hat. S. auch Antwort zu 2.
Das Bezirksamt ist bei der Erteilung von Nebenbestimmungen grundsätzlich rechtlich verpflichtet, im Rahmen der Ermessensausübung eine eigenständige Abwägung der zu berücksichtigenden Belange vorzunehmen, um eine rechtmäßige Genehmigung zu erteilen.
Das Bezirksamt hält die Widerruflichkeit der Genehmigung in diesem Falle für geeignet und erforderlich, um dem Interesse der BKM zu entsprechen, in Form von Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass an dieser Stelle jedenfalls keine dauerhaft wirksame Genehmigung erteilt wird. Die Widerruflichkeit ist ausreichend, um den Genehmigungszustand zu beenden, wenn dies erforderlich ist. Das Bezirksamt lässt sich dabei auch von der Überlegung leiten,dass die Laufzeit von Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen vorrangig von den faktischen Erfordernissen zur Vorhaltung von Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Zeitraum bestimmt wird.
D. h. auch eine ggf. bestehende baurechtliche Befristung bietet bei entsprechender Bedarfslage keine Gewähr für die Beendigung einer Unterbringung, weil bei nach wie vor bestehendem Bedarf auch ein erneutes Genehmigungsverfahren oder eine Verlängerung der bis dato bestehenden Befristung beantragt werden können.
S. Antworten zu 2. und zu 5.
S. Antworten zu 2. und zu 5.
i.V. Trispel
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