22-0495.01

Antwort auf Anfrage CDU betr. Denkmalschutz beim Bauvorhaben Jutestraße 2 - 4 beachtet?

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 11.03.2025 Hauptausschuss Ö 3.21

Sachverhalt

Bei den Objekten Jutestraße 7 und Nöldeckestraße 17 handelt es sich um ein geschütztes Denkmalensemble. Folglich war bei Genehmigung des Baus einer sogenannten 'Erstversorgungseinrichtung für unbegleitete minderjährige Ausländer' in Containerbauweise mit 58 Plätzen in der Jutestraße 2 und 4 eine Prüfung durch die Behörde für Kultur und Medien (BKM) hinsichtlich der Berücksichtigung des Denkmalschutzes erforderlich.

Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Wann ging von welchem Antragsteller der Bauantrag zur Errichtung der o.a. Erstversorgungseinrichtung beim Bezirksamt ein?
  2. Wurde der Antragsteller im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens auf mögliche Konflikte mit dem Denkmalschutz hingewiesen? Wenn nein, warum nicht?
  3. Hat das Bezirksamt beim Ersuchen einer Stellungnahme durch die BKM diese darauf hingewiesen, dass sie eine zeitlich unbefristete Baugenehmigung anstrebt?
  4. Wurde der BKM mitgeteilt, dass das Bezirksamt Harburg nach Eingang der Stellungnahme der BKM eine widerrufliche, aber unbefristete Baugenehmigung zu erteilen gedenkt, obwohl die BKM in ihrer Stellungnahme das Bauvorhaben aus Gründen des Denkmalschutzes nur unter der Voraussetzung der Befristung der Aufstellung der Container für fünf Jahre als genehmigungsfähig erachtete? Wenn ja, wann; wenn nein, warum nicht?
  5. Nahm in diesem Fall das Bezirksamt anschließend eine eigenständige Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit öffentlichen Belangen und den Interessen des Bauantragstellers vor? Wenn ja, welche Kriterien legte sie an?
  6. Aus welchen Gründen machte sich das Bezirksamt nicht die Stellungnahme der BKM zu eigen?
  7. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann das Bezirksamt Baugenehmigungen entgegen einer Stellungnahme des BKM erteilen?

Hamburg, am 21.02.2025


FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

3. rz 2025


Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-0495, wie folgt Stellung:

  1. Wann ging von welchem Antragsteller der Bauantrag zur Errichtung der o.a. Erstversorgungseinrichtung beim Bezirksamt ein?

Der Antrag ist am 19.11.2024 eingegangen. Antragsteller ist der Landesbetrieb Erziehung und Beratung.

  1. Wurde der Antragsteller im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens auf mögliche Konflikte mit dem Denkmalschutz hingewiesen? Wenn nein, warum nicht?

Nein. Die Anlage wurde nach dem Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (SOG) errichtet. Der nun vorliegende Antrag wurde ergänzend eingereicht. Der Antragsteller wurde im Vorfeld des jetzt vorliegenden Antrages vom Bezirksamt zu denkmalschutzrechtlichen Aspekten nicht beraten.

Die BKM hat mit Datum vom 15.1.2025 mitgeteilt, dass das Vorhaben aus dortiger Sicht mit Nebenbestimmungen genehmigungsfähig ist.

  1. Hat das Bezirksamt beim Ersuchen einer Stellungnahme durch die BKM diese darauf hingewiesen, dass sie eine zeitlich unbefristete Baugenehmigung anstrebt?
  1. Wurde der BKM mitgeteilt, dass das Bezirksamt Harburg nach Eingang der Stellungnahme der BKM eine widerrufliche, aber unbefristete Baugenehmigung zu erteilen gedenkt, obwohl die BKM in ihrer Stellungnahme das Bauvorhaben aus Gründen des Denkmalschutzes nur unter der Voraussetzung der Befristung der Aufstellung der Container fürnf Jahre als genehmigungsfähig erachtete? Wenn ja, wann; wenn nein, warum nicht?

Zu 3. und 4.: Das Bezirksamt hat zur Abstimmung der Nebenbestimmungen Kontakt mit der BKM aufgenommen. Es ist nicht zutreffend, dass die BKM die Genehmigungsfähigkeit nur unter der Voraussetzung einer Befristung für zulässig erachtet hat. S. auch Antwort zu 2.

  1. Nahm in diesem Fall das Bezirksamt anschließend eine eigenständige Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit öffentlichen Belangen und den Interessen des Bauantragstellers vor? Wenn ja, welche Kriterien legte sie an?

Das Bezirksamt ist bei der Erteilung von Nebenbestimmungen grundsätzlich rechtlich verpflichtet, im Rahmen der Ermessensausübung eine eigenständige Abwägung der zu berücksichtigenden Belange vorzunehmen, um eine rechtmäßige Genehmigung zu erteilen.




Das Bezirksamt hält die Widerruflichkeit der Genehmigung in diesem Falle für geeignet und erforderlich, um dem Interesse der BKM zu entsprechen, in Form von Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass an dieser Stelle jedenfalls keine dauerhaft wirksame Genehmigung erteilt wird. Die Widerruflichkeit ist ausreichend, um den Genehmigungszustand zu beenden, wenn dies erforderlich ist. Das Bezirksamt lässt sich dabei auch von der Überlegung leiten,dass die Laufzeit von Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen vorrangig von den faktischen Erfordernissen zur Vorhaltung von Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Zeitraum bestimmt wird.

D. h. auch eine ggf. bestehende baurechtliche Befristung bietet bei entsprechender Bedarfslage keine Gewähr für die Beendigung einer Unterbringung, weil bei nach wie vor bestehendem Bedarf auch ein erneutes Genehmigungsverfahren oder eine Verlängerung der bis dato bestehenden Befristung beantragt werden können.

  1. Aus welchen Gründen machte sich das Bezirksamt nicht die Stellungnahme der BKM zu eigen?

S. Antworten zu 2. und zu 5.

  1. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann das Bezirksamt Baugenehmigungen entgegen einer Stellungnahme des BKM erteilen?

S. Antworten zu 2. und zu 5.

i.V. Trispel

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
11.03.2025
Ö 3.21
Lokalisation Beta
Jutestraße Nöldekestraße

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