Bei den Objekten Jutestraße 7 und Nöldeckestraße 17 handelt es sich um ein geschütztes Denkmalensemble. Folglich war bei Genehmigung des Baus einer sogenannten 'Erstversorgungseinrichtung für unbegleitete minderjährige Ausländer' in Containerbauweise mit 58 Plätzen in der Jutestraße 2 und 4 eine Prüfung durch die Behörde für Kultur und Medien (BKM) hinsichtlich der Berücksichtigung des Denkmalschutzes erforderlich.
Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
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Wann ging von welchem Antragsteller der Bauantrag zur Errichtung der o.a. Erstversorgungseinrichtung beim Bezirksamt ein?
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Wurde der Antragsteller im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens auf mögliche Konflikte mit dem Denkmalschutz hingewiesen? Wenn nein, warum nicht?
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Hat das Bezirksamt beim Ersuchen einer Stellungnahme durch die BKM diese darauf hingewiesen, dass sie eine zeitlich unbefristete Baugenehmigung anstrebt?
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Wurde der BKM mitgeteilt, dass das Bezirksamt Harburg nach Eingang der Stellungnahme der BKM eine widerrufliche, aber unbefristete Baugenehmigung zu erteilen gedenkt, obwohl die BKM in ihrer Stellungnahme das Bauvorhaben aus Gründen des Denkmalschutzes nur unter der Voraussetzung der Befristung der Aufstellung der Container für fünf Jahre als genehmigungsfähig erachtete? Wenn ja, wann; wenn nein, warum nicht?
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Nahm in diesem Fall das Bezirksamt anschließend eine eigenständige Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit öffentlichen Belangen und den Interessen des Bauantragstellers vor? Wenn ja, welche Kriterien legte sie an?
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Aus welchen Gründen machte sich das Bezirksamt nicht die Stellungnahme der BKM zu eigen?
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Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann das Bezirksamt Baugenehmigungen entgegen einer Stellungnahme des BKM erteilen?
Hamburg, am 21.02.2025