Antrag FDP-Fraktion Harburg betr.: Umwandlung von Räumen im Kellergeschoss gesetzlich ermöglichen, wenn das Errei-chen einer adäquaten Wohnqualität gesichert werden kann
Der Bedarf an Wohnungen aller Art und Güte ist in Hamburg sehr groß und vermag die Nachfrage seit Jahren und in absehbarer Zeit nicht zu decken. Deswegen hat u.a. der Hamburger Senat sich das Ziel gesetzt jährlich den Bau mindestens 10000 Wohnungen zu ermöglichen und ggf. noch darüber hinaus zu befördern.
Obwohl dieses Ziel in den letzten Jahren zumindest bei den Genehmigungen jeweils erreicht wurde, ist der Nachfrageüberhang nach Wohnungen weiterhin sehr groß.
Um der oft drängenden Lage von mehr Wohnungssuchenden weiter abzuhelfen gilt es daher auch im Bestand alle Potentiale zu nutzen, um die Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten möglich zu machen.
Diesem Ziel steht u.a. noch die gegenwärtige Regelung des §45 Abs.5HBauO entgegen, die pauschal und ohne jedwede Ausnahme die Nutzung von Kellerräumen als Wohnung untersagt. Diese pauschale Regelung blendet die Tatsache aus, dass in vielen Einzelfällen jeweils trotz einer Lage von Räumen in Kellergeschossen eine Herstellung vom adäquater Wohnqualität möglich wäre. Geeignete Beispiele sind hierzu viele Keller- oder Souterrainräumlichkeiten mit einer freiliegenden Wand durch eine Hanglage des Gebäudes, wie sie im Bezirk Harburg häufig gegeben sind.
Hinzu kommen aktuell noch die Folgewirkungen der Maßnahmen des Senats zur Bewältigung der „Corona-Krise“ die bereits zur Nutzungsaufgabe vieler Geschäftsräume in Keller- und Souterrainräumlichkeiten geführt haben und zweifellos noch verstärkt führen werden. Für einen wesentlichen Teil dieser Räumlichkeiten wird eine Folgenutzung gesucht werden, die man für eine Linderung des Nachfrageüberhangs nach Wohnungen schnell nutzbar gemacht werden könnte. Eine entsprechende Aktivität der Hamburgischen Gesetzgebung für eine Aktualisierung in ihrer pauschalen Art veralteten Regelung ist daher in dieser Angelegenheit überfällig.
Die Bezirksversammlung beschließt:
- Die Verwaltung und der Vorsitzende der Bezirksversammlung werden ersucht sich beim Senat und seinen Fachbehörden dafür einzusetzen, dass der pauschale Regelungsbestand des §45 Abs, 5 HBauO in Hinsicht auf mögliche Freiräume bzw. Ausnahmeregelungen umgehend überprüft wird.
- Die Verwaltung und der Vorsitzende der Bezirksversammlung werden ersucht, sich bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen für eine Novelle des §45 Abs. 5 HBauo einzusetzen, die das ggw. pauschale Gebot ersatzlos aufhebt und stattdessen die Genehmigung von Wohnungen in Kellergeschossen nur dann erlaubt, wenn aufgrund der jeweiligen individuellen Gegebenheiten eine ausreichende Licht- und Luftversorgung und somit auch gute Wohnverhältnisse sichergestellt sind, die dann nach Prüfung im Genehmigungsverfahren mit der bauordnungsrechtlichen Bescheidung verbindlich anzuordnen sind.
- Die Verwaltung wird ersucht, dieses Thema und mögliche Veränderungen im Rahmen der kommenden Wohnungsbaukonferenz(en) einzubringen.