22-0680

Antrag CDU betr. Angebot und Umfang Sozialpädagogischer Familienhilfe im Bezirk

Antrag

Sachverhalt

Nach § 27 Sozialgesetzbuch VIII haben Eltern bzw. Sorgeberechtigte bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes/Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Im Rahmen der ambulanten Hilfen stellt die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ein wichtiges Angebot dar, welches im Bezirk Harburg in erheblichem Umfang benötigt und zur Verfügung gestellt wird. Nach § 31 SGB VIII soll die Sozialpädagogische Familienhilfe Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen und der Lösung von Konflikten und Krisen intensiv betreuen und begleiten. Entsprechend wirkt sie für viele Familien im Bezirk haltend, unterstützend und stabilisierend.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung beschließt:

Die Verwaltung wird gebeten, im Jugendhilfeausschuss über das im Bezirk zur Verfügung stehende und eingesetzte Angebot ambulanter Hilfen zu berichten mit besonderem Focus auf dem Bereich Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH). Dabei soll u. a. auf die inhaltliche Arbeit, den Umfang der geleisteten Hilfe, die Anzahl und das Angebot der im Bezirk tätigen Träger und die Möglichkeiten und Grenzen Sozialpädagogischer Familienhilfe eingegangen werden. Auch möge der bestehende Bedarf an ambulanten Hilfen dargestellt und eine Einschätzung gegeben werden, inwieweit dieser aktuell mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen angemessen und ausreichend wirksam gedeckt werden kann.

Hamburg, am 08.05.2025

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