Zu beachtende Gesetze und Regelungen beim Bau von U-Bahn-Strecken Kleine Anfrage 08/17 von Markus Pöstinger und Dorle Olszewski, Gruppe Piraten
Zahlreichen Menschen im Bezirk bereiten die Auswirkungen durch den Bau einer neuen U-Bahn-Strecke berechtigte Sorgen. So ist beispielsweise angedacht auch in sehr dicht bebauten Stadtteilen im offenen Bauverfahren U-Bahn-Stationen zu errichten. Dies bedeutete Baugruben der Tiefe eines Mehrfamilienhauses wenige Meter neben bestehenden Gebäuden. Darüber hinaus werden auch im geschlossenen Bauverfahren Strecken unterhalb bestehender Gebäude verlaufen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung:
1) Welche Baugesetze und andere Regelungen sind beim Bau einer U-Bahn-Strecke relevant und zu beachten? Bitte für den Bau sowohl im offenen Verfahren als auch im rein unterirdischen Verfahren (Tunnelvortrieb) beantworten.
2) Ist für den Bau einer U-Bahn-Strecke ein Bauantrag oder sind bei einzelnen Streckenabschnitten in verschiedenen Regionalbereichen mehrere Bauanträge notwendig? Wenn ja, wie ist das regelhafte Verfahren in diesem Fall inklusive Vorstellung in den Bauausschüssen sowie der Genehmigung? Wenn nein, warum nicht? Bitte sowohl für den Bau im offenen Verfahren als auch den Bau im rein unterirdischen Verfahren (Tunnelvortrieb) beantworten.
3) Welche Baugesetze und andere Regelungen müssen beim Bau einer U-Bahn-Strecke beachtet werden, um die Menschen in der Umgebung vor Immisionen durch Lärm, Erschütterungen und weiteren negativen durch den Bau bedingten Einflüssen zu schützen? Bitte sowohl für den Bau im offenen Verfahren als auch den Bau im rein unterirdischen Verfahren (Tunnelvortrieb) beantworten.
Zu 1. – 3.:
Für die Beantwortung dieser Fragen ist die Hamburger Hochbahn zuständig. Eine Anfrage gem. § 27 BezVG wird angeregt.
4) Welche Prüfungen und Gutachten müssen unternommen werden oder vorliegen, um die Standfestigkeit bestehender Gebäude bei Bautätigkeiten in unmittelbarer Umgebung sicherzustellen, sowohl benachbart als auch unterhalb zu ebendiesen Gebäuden?
5) Welche Maßnahmen muss und wird das Bezirksamt ergreifen, um die Einhaltung der relevanten und zu beachtenden Baugesetze und anderen Regelungen zu überwachen und sicherzustellen?
6) Wie beurteilt das Bezirksamt die wiederkehrenden Belastungen für die BewohnerInnen des Rübenkamp und der anderen Areale, die durch die Bauarbeiten des Busbetriebshofs am Gleisdreieck und den aktuell avisierten Streckenverlauf der U5 beeinträchtigt werden?
Zu 4. – 6.:
Inwieweit bei dem Bau von U-Bahnstrecken in den durchzuführenden Planfeststellungsverfahren Gutachten und Prüfungen hinsichtlich der Standfestigkeit der umgebenden Bebauung vorgenommen werden müssen, entzieht sich der Kenntnis des Bezirksamtes. Eigenständige Verfahren, die in der Zuständigkeit des Bezirksamtes liegen würden, gibt es nicht, da sie immer an konkrete Baumaßnahmen gekoppelt sind.
Harald Rösler
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