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Zu beachtende Gesetze und Regelungen beim Bau von U-Bahn-Strecken Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

 

Zahlreichen Menschen im Bezirk bereiten die Auswirkungen durch den Bau einer neuen UBahn-Strecke berechtigte Sorgen. So ist beispielsweise angedacht auch in sehr dicht bebauten Stadtteilen im offenen Bauverfahren U-Bahn-Stationen zu errichten. Dies bedeutete Baugruben der Tiefe eines Mehrfamilienhauses wenige Meter neben bestehenden Gebäuden. Darüber hinaus werden auch im geschlossenen Bauverfahren Strecken unterhalb bestehender Gebäude verlaufen.

 

Vor diesem Hintergrund haben wir folgende Fragen an die zuständigen Behörden:

 

1. Welche Baugesetze und andere Regelungen sind beim Bau einer U-Bahn-Strecke

relevant und zu beachten? Bitte für den Bau sowohl im offenen Verfahren als auch im

rein unterirdischen Verfahren (Tunnelvortrieb) beantworten.

 

Antwort der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation:

 

Grundsätzlich bestehen in rechtlicher Hinsicht keine Unterschiede zwischen Strecken, die in offenen Verfahren und Strecken in rein unterirdischen Verfahren (Schildvortrieb) ausgeführt werden. Eine Aufsplittung der Antworten ist daher nicht erforderlich.

 

Dies vorausgeschickt, nimmt die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation unter Beteiligung des Bezirksamtes Hamburg-Nord und auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

U-Bahnen werden in rechtlicher Hinsicht den Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gleichgestellt. Es gelten daher die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der darauf basierenden Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab).

Gemäß §2 (1) BOStrab müssen U-Bahn-Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut werden, von denen gemäß §2 (2) BOStrab nur dann abgewichen werden kann, wenn die gleiche Sicherheit gegenüber der technischen Aufsichtsbehörde nachgewiesen wird. Aufgrund der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung ist eine lückenlose Zusammenstellung aller zu beachtenden Sicherheits- und Bauvorschriften nicht möglich.

 

2. Ist für den Bau einer U-Bahn-Strecke ein Bauantrag oder sind bei einzelnen

Streckenabschnitten in verschiedenen Regionalbereichen mehrere Bauanträge notwendig? Wenn ja, wie ist das regelhafte Verfahren in diesem Fall inklusive Vorstellung in den Bauau schüssen sowie der Genehmigung? Wenn nein, warum nicht?

Bitte sowohl für den Bau im offenen Verfahren als auch den Bau im rein unterirdischen

Verfahren (Tunnelvortrieb) beantworten.

 

Zu 2.:

Für den Bau einer U-Bahn-Strecke ist eine Planfeststellung gemäß §28 PBefG erforderlich. Lange Strecken werden in einzelne Abschnitte aufgeteilt, für die dann jeweils ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens erfolgt gemäß §72ff. Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG).

 

3. Welche Baugesetze und andere Regelungen müssen beim Bau einer U-Bahn-Strecke

beachtet werden, um die Menschen in der Umgebung vor Immisionen durch Lärm,

Erschütterungen und weiteren negativen durch den Bau bedingten Einflüssen zuschützen? Bitte sowohl für den Bau im offenen Verfahren als auch den Bau im rein unterirdischen Verfahren (Tunnelvortrieb) beantworten.

 

Zu 3.:

Hierzu sind insbesondere die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm in Verbindung mit der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions­schutz­gesetzes (32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung), die Maßgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes, insbesondere die in §§ 5, 22 und 41ff enthaltenen Anforderungen an die Anlage sowie ihren Bau und den Betrieb zu nennen. Weiterhin können je nach Einzelfall die Anforderungen der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions­schutz­gesetzes (16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung) und die der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) sowie weitere Vorschriften zu beachten sein.

 

4. Welche Prüfungen und Gutachten müssen unternommen werden oder vorliegen, um die

Standfestigkeit bestehender Gebäude bei Bautätigkeiten in unmittelbarer Umgebung

sicherzustellen, sowohl benachbart als auch unterhalb zu ebendiesen Gebäuden?

 

Zu 4.:

Im Rahmen der Erstellung der Planunterlagen ist gutachterlich nachzuweisen, dass die Standfestigkeit gewährleistet bleibt. Dieser Nachweis erfolgt regelhaft im Rahmen der statischen Berechnung.

 

5. Welche Maßnahmen müssen und werden die zuständigen Behörden ergreifen, um die

Einhaltung der relevanten und zu beachtenden Baugesetze und anderen Regelungen zu

überwachen und sicherzustellen?

 

Zu 5.:

Potenzielle Betroffenheiten und somit auch Zuständigkeiten ergeben sich aus dem fiktiven Baugeschehen spezifischer Maßnahmen je nach Örtlichkeit und Verfahren sowie letztlich aus den Regelungen der Planfeststellung. Aufgrund möglicher Szenarien ist es spekulativ, derzeit konkrete Aussagen zu treffen.

Die Einhaltung der planfeststellungrechtlichen Anforderungen wird im Planfeststellungsverfahren und der technischen Anforderungen in der Betriebsgenehmigung geprüft. Je nach Ergebnis können sich hieraus Überwachungserfordernisse ergeben. Für den technischen Bereich gilt § 61 BOStrab. Daraufhin erfolgt die Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen gemäß BOStrab durch die Technische Aufsichtsbehörde. Der Umfang der Maßnahmen wird anhand des jeweiligen Einzelfalls individuell festgelegt und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Die Technische Aufsichtsbehörde wird ggf. darüber hinaus tätig, wenn sie durch eigene Tätigkeit oder durch Hinweise aus der Öffentlichkeit Anhaltspunkte erhalten hat, dass Verstöße gegen einschlägige gesetzliche Regelungen vorliegen.

 

6. Wie beurteilen die zuständigen Behörden die wiederkehrenden Belastungen für die

BewohnerInnen des Rübenkamp und der anderen Areale, die durch die Bauarbeiten des

Busbetriebshofs am Gleisdreieck und den aktuell avisierten Streckenverlauf der U5

beeinträchtigt werden?

 

Zu 6.:

Diese Beurteilung ist zunächst Aufgabe gutachterlicher Befassung. Deren Ergebnisse fließen in die Planung ein. Auf diese Weise stellt der Vorhabensträger sicher, dass es nicht zu unzumutbaren Auswirkungen nach ihrer Art, Dauer und Intensität kommen wird. Hierbei finden auch Überlegungen Berücksichtigung, dass in Ballungsräumen stets mit Maßnahmen zur städtebaulichen Entwicklung und ggf. aus dem Schienen-, Straßen- und Luftverkehr sowie bei Bauarbeiten als störend empfundene Beeinträchtigungen zu rechnen ist.

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens,  einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung, werden neben Lärmauswirkungen auch alle anderen Umweltauswirkungen, wie z.B. Erschütterungen in Bezug auf die Belastungen während der Bauphasen und die Belastungen durch den späteren Streckenbetrieb behandelt.

Eine mögliche Belastung von Anwohnerinnen und Anwohnern durch den Bau einer U5 kann und wird erst im weiteren Verfahren ermittelt werden.  Ein konkreter Streckenverlauf  im Hinblick auf dessen Lage in Barmbek Nord wird derzeit noch geprüft bzw. erarbeitet. Die HOCHBAHN führt hierzu derzeit ein umfangreiches Bürgerbeteiligungsverfahren durch              (https://www.hochbahn.de/hochbahn/hamburg/de/Home/Naechster_Halt/Ausbau_und_Projekte/u_bahn_ausbau/u5_ost_bramfeld) .

Die Belastungen der Bewohner des Rübenkamps durch die laufenden Bauarbeiten am Gleisdreieck sind bei dessen Planungen berücksichtigt worden. Zur Minimierung der Lärmbelastung wurde z.B. der Bau der westlichen Lärmschutzwand auf dem Gelände vorgezogen.

 

 

 

Dorle Olszewski Lars Buchmann

Markus Pöstinger

Gruppe PIRATEN DIE LINKE-Fraktion

 

Petitum/Beschluss

 

 

Anhänge

 

Keine