Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 30.12.2025: Umsetzung der Maßnahme Friedrichsberger Park
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g.Bereich die
Wegordnung der VZ 241+ ZZ 1000-31an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o.g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Bettina Schomburg