Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 28.04.2026: Christoph-Probst-Weg/Osterfeldstraße
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Anbringung des VZ 357-50an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Bettina Schomburg