Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 27.11.2024: Kuhmühle 2+6
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die nachträglicheBeschilderung des bestehenden Radfahrstreifens in der Kuhmühle durch VZ 237 an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o.g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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