Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 27.05.2022 Aufbringen einer gestrichelten Linie zur Verdeutlichung einer Garagenzufahrt - Forsmannstraße 12
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das
Aufbringen einer gestrichelten Linie zur Verdeutlichung einer Garagenzufahrt an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz