Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 26.02.2026: Bachstraße 30-32
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g.Bereich das Wegordnen des VZ 286-10 und VZ 286-20 an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o.g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Bettina Schomburg