Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 25.11.2025: Mundsburger Damm 53
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVOfür den o.g.Bereich die
Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen sowie das Aufbringen von Parkstandsmarkierungen mit Piktogramm gemäß Skizze an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o.g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Bettina Schomburg
- Anordnung
- VZ-Plan
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