Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 22.03.2023 Änderung der Gültigkeit der dortigen Lieferzone von bisher "Mo - Fr, 8 - 12 h" auf "Mo - Fr, 8 - 18 h" Birkenau 1
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Änderung der Gültigkeit der dortigen Lieferzone von bisher „Mo – Fr, 8 – 12 h“ auf „Mo – Fr, 8 – 18 h“ an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz