Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 19.11.2025: Bachstraße 109-119
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVOfür den o.g.BereichdasEinrichten eines absoluten Haltverbotsan.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Bettina Schomburg