21-4837

Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 17.10.2023: Martinistraße 52

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
13.11.2023
Sachverhalt

 

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die

Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge

(eFz) an Ladesäulen an.

 

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Michal Werner-Boelz

 

Anhänge

 

-          Anordnung

-          VZ-Plan