Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 17.10.2023: Martinistraße 52
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die
Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge
(eFz) an Ladesäulen an.
Beschluss:
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michal Werner-Boelz