Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 17.04.2024: Heidhörn 11
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Anpassung einer vorhandenen Parkstandsmarkierung an personenbezogenem Parkstand an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz