Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 16.09.2025: Fuhlsbüttler Straße 427
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Beschilderung vonParkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben..
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Bettina Schomburg
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