Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 15.01.2024 - Friedrichsberger Straße 31
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das Verdeutlichen der Gehwegparkstände an
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz