Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 12.02.2026: Güntherstraße 4-6
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVOfür den o.g.BereichdieBeschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulean.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Bettina Schomburg
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