Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 11.02.2026: Diesterwegstraße / Fuhlsbüttler Straße
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVOfür den o.g.Bereich
dasVersetzen des VZ 209-10 an
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Bettina Schomburg
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