22-0310

Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 10.10.2024: Fuhlsbüttler Straße 466

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
04.11.2024
Ö 7.1.2
Sachverhalt

 

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.

 

In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Michael Werner-Boelz

 

Anhänge

 

-          Anordnung