Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 07.03.2023 Anbringen eines absoluten Halteverbotes für den Sicherheitsbereich des russischen Generalkonsulats Herbert-Weichmann-Straße 56-62 ggü
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das Anbringen eines absoluten Halteverbotes für den Sicherheitsbereich des russischen Generalkonsulats an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz